Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Thailand
CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Bangkok
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Bangkok


Joint Ventures in Thailand

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bangkok, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498, www.rflegal.com

Überblick zum Abschluss von Joint-Venture-Vereinbarungen zwischen ausländischen Investoren und thailändischen Anteilseignern

  1. Müssen ausländische Unternehmen/Investoren bei der Gründung einer Gesellschaft in Thailand ein Joint Venture mit thailändischen Aktionären eingehen?
  2. Was versteht man unter einem Joint Venture?
  3. Dürfen ausländische Investoren Grundeigentum in Thailand erwerben?
  4. Welche Regelungen sollte die Satzung des Joint-Venture-Unternehmens in Thailand enthalten?
  5. Welche Rolle spielen die Beschlüsse des Board of Directors und des Shareholder Meetings bei einem Joint Venture in Thailand?

1. Müssen ausländische Unternehmen/Investoren bei der Gründung einer Gesellschaft in Thailand ein Joint Venture mit thailändischen Aktionären eingehen?

Nach dem thailändischen Foreign Business Act sind nahezu alle ausländischen Unternehmen in Thailand (zwingend) dazu verpflichtet, einen thailändischen Anteilseigner von 51 % mit an Bord zu nehmen, es sei denn, es liegt eine der gesetzlichen Ausnahmekonstellationen vor, in Form einer Board of Investment Lizenz, einer Foreign Business Lizenz, einer THB 100 Mio Kapitalisierung usw. – D.h., ausländische Unternehmen müssen also grundsätzlich ein Joint Venture mit einem oder mehreren thailändischen Aktionären eingehen.

2. Was versteht man unter einem Joint Venture?

Ein Joint Venture ist im Wesentlichen eine vertragliche Vereinbarung, bei der die Joint-Venture-Parteien ein neues Unternehmen gründen, um gemeinsam in bestimmten Geschäftsfeldern tätig zu werden. Sobald das Joint-Venture-Unternehmen gegründet ist, übernehmen die Joint-Venture-Parteien Rechte und Pflichten als Anteilseigner eines solchen Unternehmens. Sofern in der Joint-Venture-Vereinbarung nichts anderes festgelegt oder gesetzlich vorgeschrieben ist, beschränken sich generell die Verbindlichkeiten der Joint-Venture-Parteien auf ihre nicht eingezahlte Kapitaleinlage auf ihre jeweiligen Anteile.

3. Dürfen ausländische Investoren Grundeigentum in Thailand erwerben?

Ausländischen Investoren ist es nach dem thailändischen Land Code grundsätzlich verboten, in Thailand Land zu erwerben oder zu besitzen. Aus diesem Grund wird für ausländische Investoren, die ihre Geschäftstätigkeit ausweiten möchten und bspw. in Frabrikgelände investieren möchten, in der Regel ein Joint Venture gegründet, vorausgesetzt, dass mindestens 51 % der Anteile des Joint Ventures von thailändischen Anteilseignern gehalten werden und die Zahl der ausländischen Anteilseigner nicht mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Anteilseigner ausmacht.

4. Welche Regelungen sollte die Satzung des Joint-Venture-Unternehmens in Thailand enthalten?

Da der thailändische Civil and Commercial Code ("CCC") vorschreibt, dass Unternehmen in Übereinstimmung mit der Satzung ("AOA") betrieben werden müssen, sollten die wichtigsten Bestimmungen des Joint Venture auch in der AOA des Joint-Venture-Unternehmens wiedergegeben werden, um die grundlegenden Rechte und Pflichten der Joint Venture Investoren verbindlich festzulegen. Um die Rechte und die Kontrollmöglichkeit ausländischer Anteilseigner im Joint Venture zu stärken, können Investoren das Unternehmen bei Gründung so strukturieren, dass zwei verschiedene Anteilsklassen mit unterschiedlichen Stimmrechten geschaffen werden, die sich in den AOA widerspiegeln müssen. Dies ist eine oft praktizierte Möglichkeit, die Kontrolle des ausländischen Investors über das Unternehmen zu verstärken.

Bei Unstimmigkeiten zwischen den AOA und der Joint-Venture-Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern haben die Bestimmungen des AOA in Bezug auf die Unternehmensführung grundsätzlich Vorrang. Führt eine solche Diskrepanz zwischen den Gesellschaftern jedoch zu einem Verstoß gegen die Gesellschaftervereinbarung oder die Joint-Venture-Vereinbarung, so haftet die Partei, welche die Vereinbarung verletzt, für den dadurch entstandenen Schaden.

5. Welche Rolle spielen die Beschlüsse des Board of Directors und des Shareholder Meetings bei einem Joint Venture in Thailand?

Nach dem thailändische „CCC“ spielen Beschlüsse des Board of Directors und Beschlüsse des Shareholder Meetings eine entscheidende Rolle bei der Ausübung der Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen. Diese Gremien bedürfen bei der Beschlussfassung in der Regel einer einfachen Mehrheit (sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist), mit Ausnahme von Angelegenheiten, die besondere Beschlüsse erfordern, wie z.B. die Änderung des Gesellschaftsvertrags, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen sowie die Auflösung der Gesellschaft, die mit mindestens 75 % der Gesamtstimmen der an der Versammlung teilnehmenden und zur Stimmabgabe berechtigten Aktionäre gefasst werden müssen. Darüber hinaus würde(n) der/die Aktionär(e) die vollständige Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, wenn er/sie 75 % oder mehr der insgesamt ausgegebenen Aktien des Unternehmens hält/halten.

In diesem Zusammenhang legen die Minderheitsgesellschafter in der Regel im Joint-Venture-Vertrag sowie in der Satzung „AOA“ fest, dass die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung oder der Vorstandssitzung des Gemeinschaftsunternehmens so festgelegt wird, dass die Minderheitsgesellschafter oder die von ihnen benannten Direktoren anwesend sein müssen. Gleichzeitig kann die Ernennung von Personen zur Besetzung bestimmter Führungspositionen im Unternehmen durch einen der Anteilseigner festgelegt werden, um so dem jeweiligen Anteilseigner eine entsprechende Absicherung seiner Investition zu geben. Darüber hinaus kann es gegenseitige Vereinbarungen zwischen den Joint-Venture-Parteien geben, die auf die Kontrollbefugnis des Unternehmens hinweisen, z.B. Aktionärsvereinbarungen und Aktienverpfändungsvereinbarungen wie oben erwähnt. Wie bei allen Verträgen, so gilt auch für alle Joint-Venture-Vereinbarungen die allgemeine Regel: Caveat emptor!

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bangkok, Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498


Stand der Bearbeitung: April 2024