Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Thailand
CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Bangkok
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Bangkok


Unternehmensbesteuerung in Thailand

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bangkok, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498, www.rflegal.com

sowie den thailändischen Anwältinnen Frau Sutthida Norasarn und Frau Piriya Kimsawat


Grundlegende Informationen zur Besteuerung von Unternehmen in Thailand mit wichtigen Hinweisen


1. Körperschafsteuerpflicht in Thailand

Die Körperschaftsteuer in Thailand wird auf das Einkommen von juristischen Personen oder Personengesellschaften erhoben, die eine Geschäftstätigkeit in Thailand ausüben oder bestimmte Arten von Einkünften aus Thailand beziehen, aber keine Geschäftstätigkeit in Thailand ausüben. Die juristischen Personen, die der Körperschaftsteuer unterliegen sind (i) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ii) Aktiengesellschaften (iii) Kommanditgesellschaften (iv) eingetragene Partnerschaften (v) Stiftungen und (vi) Joint Ventures.

Unternehmen, die nach thailändischem Recht gegründet wurden, müssen ihr weltweites Einkommen in Thailand versteuern. Ist das steuerpflichtige Unternehmen hingegen nach ausländischem Recht gegründet, aber in Thailand geschäftlich tätig, sind nur die in oder aus Thailand stammenden Einkünfte in Thailand steuerpflichtig.

2. Körperschafsteuersatz in Thailand

Im Allgemeinen beträgt der Körperschaftsteuersatz in Thailand 20 % auf den Nettogewinn eines Unternehmens. Unternehmen mit vergleichsweise geringerer Kapitalisierung und geringerem Einkommen (eingezahltes Kapital von nicht mehr als 5 Millionen THB mit einem Jahreseinkommen aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen von nicht mehr als 30 Mio. THB) unterliegen den folgenden geringeren Steuersätzen:

Körperschaftsteuersätze in Thailand

Höhe des „Net Profit“ (THB) Steuersatz (%)
0-300,000 Ausgenommen
300,001-3,000,000 15
Höher als 3,000,000 20

3. Körperschaftsteuererklärung in Thailand

Das steuerpflichtige Unternehmen ist verpflichtet, seine Körperschaftsteuererklärung und Steuerzahlung innerhalb von 150 Tagen nach Abschluss des Rechnungszeitraums des Unternehmens einzureichen. Weiterhin ist das Unternehmen verpflichtet, seinen jährlichen Nettogewinn zusammen mit seiner Steuerschuld zu schätzen und die Hälfte des geschätzten Steuerbetrags innerhalb von zwei Monaten nach Ende der ersten sechs Monate des Abrechnungszeitraums des Unternehmens zu zahlen. Hierbei ist zu beachten, dass die vorausgezahlte Steuer auf die jährliche Steuerschuld angerechnet werden kann. Darüber hinaus muss jedes Unternehmen, das über Gelder verfügt, die das Ergebnis einer Geschäftstätigkeit außerhalb von Thailand darstellen, innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Verwendung der Gelder Steuern auf diesen Betrag entrichten.

4. Sanktionen bei Säumnis oder Falschangaben

Jedes Unternehmen oder jede eingetragene Personengesellschaft, die in Thailand geschäftlich tätig ist und es versäumt, eine gesetzeskonforme Steuererklärung abzugeben, kann mit einer Einkommensteuer in Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Bruttoeinnahmen oder des Gesamtumsatzes ohne jegliche Abzüge belegt werden.

Darüber hinaus kann eine Geldstrafe von bis zu 200.000 THB verhängt werden, wenn das oben genannte Steuerformular nicht eingereicht wird oder wenn unzureichende oder falsche Angaben gemacht werden. Weiterhin kann eine zusätzliche Strafe in Höhe von bis zu 200 % des Steuerfehlbetrags sowie ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 1,5 % des Steuerfehlbetrags (maximal in Höhe des Steuerfehlbetrags) verhängt werden.

5. Pauschalbesteuerung von ausländischen Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit in Thailand

Ausländische Unternehmen, die keine Geschäftstätigkeit in Thailand ausüben, werden pauschal besteuert, wobei der steuerpflichtige Zahler die Quellensteuer zum Zeitpunkt der Zahlung einbehalten muss. Der steuerpflichtige Zahler muss das Formular für die Steuererklärung einreichen und die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach dem nächsten Monat, in dem die Zahlung erfolgt, an die Steuerbehörde abführen.

Ausländische Unternehmen, die keine Geschäftstätigkeit in Thailand ausüben, unterliegen ebenfalls einer Quellensteuer auf bestimmte Arten von steuerpflichtigem Einkommen (z.B. Zinsen, Dividenden, Dienstleistungsgebühren und Mieten), die von/in Thailand gezahlt werden. Der Steuersatz für diese Steuer beträgt 15 % (mit Ausnahme von Dividenden, die mit 10 % besteuert werden). Gemäß den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der einzelnen Länder können jedoch insoweit auch andere Sätze gelten.

Abgesehen von der Berechnung des Nettogewinns unterliegen bestimmte Arten von Unternehmen der Körperschaftsteuer auf ihre Bruttoeinnahmen oder Bruttoverkäufe anstelle des Nettogewinns. So müssen z.B. Unternehmen mit ausländischer Rechtspersönlichkeit, die an der internationalen Beförderung von Passagieren oder Gütern beteiligt sind, 3 % Steuern auf die Bruttoeinnahmen aus den in Thailand erhobenen Fahrpreisen oder die innerhalb oder außerhalb Thailands erhobenen Bruttofrachten für von Thailand aus beförderte Güter zahlen.

Darüber hinaus ist jede Organisation, die regelmäßig Waren oder Dienstleistungen nach Thailand liefert und einen Umsatz von mehr als 1,8 Millionen THB pro Jahr erzielt, in Thailand mehrwertsteuerpflichtig und muss monatlich eine Steuererklärung einreichen.

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung von Unternehmen in Thailand? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bangkok, Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498


Stand der Bearbeitung: Dezember 2023