Vertrieb in Belgien: Allgemeines
Veröffentlicht am 18.09.2026
Von unserem deutschsprachigen CBBL Anwalt in Brüssel:
Oliver WeinandRechtsanwalt
zum Autor
Für eine erfolgreiche Marktbearbeitung in Belgien kann die Zusammenarbeit mit einem lokal gut eingeführten Vertreter sehr vorteilhaft sein. Aufgrund einiger belgischer Besonderheiten sollte für die vertragliche Gestaltung ein in dieser Materie bewanderter belgischer Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
1. Suche nach einem Vertriebspartner in Belgien
Bei der Vertretersuche in Belgien sind insbesondere Handelskammern, Interessenverbände sowie direkte Kontaktaufnahmen zu potenziellen Kandidaten erfolgsversprechend.
Vor der Unterzeichnung einer Vereinbarung sollte immer auch ein persönliches Kennenlernen stattfinden. Nur so lassen sich die gemeinsamen Interessen am besten abgleichen und das Fundament für eine erfolgreiche Zusammenarbeit legen.
Der Großteil der Vertretungen deutschsprachiger Firmen in Belgien befindet sich in Flandern – dies nicht zuletzt auch aufgrund der dort stärker verbreiteten guten Deutschkenntnisse der Kandidaten.
Es sollte vermieden werden, den belgischen Markt über einen Vertreter aus Frankreich oder aus den Niederlanden zu bearbeiten, da hierfür üblicherweise Kenntnisse sowohl des Französischen als auch des Niederländischen erforderlich sind. Ferner sind die „kulturellen“ Unterschiede zwischen Flandern und den Niederlanden bzw. der Wallonie und Frankreich bedeutend.
2. Gebiet des Handelsvertreters in Belgien
Im Allgemeinen beanspruchen Handelsvertreter in Belgien das gesamte Staatsgebiet als exklusives Vertretungsgebiet, was im Hinblick auf die begrenzte geographische Ausdehnung Belgiens in der Praxis in der Regel auch eingeräumt wird.
Aufgrund der Mehrsprachigkeit in Belgien sollte jedoch sichergestellt werden, dass der Vertreter zumindest die zwei wesentlichen Landessprachen Niederländisch und Französisch erstklassig beherrscht.
Oft bedienen sich Vertreter für die jeweils andere – wallonische oder flämische – Region auch eines oder mehrerer Untervertreter(s).
3. Arten des Vertriebs mit Vertriebspartnern in Belgien
In Belgien sind drei Arten von Vertriebspartnern von Bedeutung.
Grundsätzlich ist immer darauf zu achten, dass die bei Vertragsabschluss verwendete Bezeichnung für den Vertriebsmittler auch mit dem sachlichen Vertragsinhalt übereinstimmt und somit die zutreffende Absatzmittler-Kategorie genannt wird.
3.1 Selbständiger Handelsvertreter in Belgien
("agent commercial" – "handelsagent")
Der Handelvertreter (-agent) in Belgien ist als selbständiger und unabhängiger Kaufmann tätig, der im Namen und im Auftrag eines anderen Unternehmens dauerhaft und gegen Entgelt damit betraut ist, Geschäfte zu vermitteln und/oder abzuschließen.
Der Handelsagent handelt dabei im Namen und für Rechnung der von ihm vertretenen Firma und hat gewöhnlicherweise nur Anspruch auf eine Provision. Die rechtliche Stellung des selbständigen Handelsagenten ist in Titel 1 des Buches X des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs (WiGB) geregelt.
3.2 Handelsreisender in Belgien
("représentant de commerce" – "handelsvertegenwoordiger")
Der Handelsreisende in Belgien ist ein Arbeitnehmer, der im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens regelmäßig eine Kundschaft betreut und mit ihr Geschäfte (außer Versicherungen) verhandelt und/oder abschließt.
Der Handelsreisende ist weisungsgebunden und handelt unter der Autorität seines Arbeitgebers (arbeitsrechtliches Über-Unter-Ordnungsverhältnis).
Seine Arbeitsleistung wird durch ein fixes Gehalt und/oder durch Provisionen vergütet.
Da er kein selbständiger Kaufmann ist, wird er durch zwingende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften geschützt (belgisches Gesetz über die Arbeitsverträge vom 3.7.1978).
3.3 Vertragshändler in Belgien ("concessionnaire" – "concessiehouder")
Der Vertragshändler in Belgien ist ein selbständiger und unabhängiger Kaufmann, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein- und weiterverkauft.
Falls einem solchen Kaufmann vom Lieferanten ein Gebietsschutz (Alleinvertriebsrecht) eingeräumt wird, genießt er in Belgien einen Kündigungsschutz (Titel 3 des Buches X des belgischen WiGB), der im Schutzniveau deutlich über dem liegt, was in anderen europäischen Ländern üblich ist.
Für weitere Details zum Vertrieb in Belgien lesen Sie bitte auch unsere Beiträge
- „Der selbständige Handelsvertreter (-agent) in Belgien“,
- „Der angestellte Handelsreisende in Belgien“ und
- „Der Vertragshändler in Belgien“.
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