Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Dänemark
CBBL Advokat, ph.d. Lissi Andersen Roost, Kanzlei Andersen Partners, Kolding
Lissi Andersen Roost
Advokat, ph.d.
Andersen Partners
Kolding


Gewerblicher Rechtschutz in Dänemark

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost, Advoat, andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37, www.andersen-partners.dk


Dänemark hat eine Reihe von internationalen Abkommen, Konventionen, Verordnungen und Richtlinien ratifiziert, so dass die dänische Gesetzgebung hier gleich oder ähnlich zu anderen Gesetzgebungen ist – und in gewissem Maße ein einfacheres und kostengünstigeres Anmeldungsverfahren erlaubt.

Patentanmeldungen können beim dänischen Patent- und Markenamt („Patent- og Varemærkestyrelsen“) oder unter Angabe von Dänemark im PCT-System eingereicht werden. Patente werden für Erfindungen verliehen, die einen Neuheitsgrad besitzen und eine erfinderische Tätigkeit beinhalten. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre.
Anmeldungen für Gebrauchsmuster können beim dänischen Patent- und Markenamt eingereicht werden, um so Schöpfungen zu schützen, die von industriellem Nutzen sein können und eine Lösung für ein technisches Problem darstellen. Gebrauchsmusteranmeldungen können zweimal verlängert werden und gelten insgesamt für einen Höchstzeitraum von zehn Jahren.

Markenanmeldungen können beim dänischen Patent- und Markenamt, beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (kurz EUIPO) oder unter Angabe von Dänemark über das WIPO-System angemeldet werden. Anmeldungen beim EUIPO haben unmittelbare Gültigkeit in Dänemark, während Anmeldungen über das WIPO-System erneut durch das dänische Patent- und Markenamt geprüft werden. Markenschutz wird verliehen, wenn das Zeichen geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen des Anmelders von Waren und Dienstleistungen Dritter abzuheben, d. h. wenn das Zeichen einen Eigenartigen Charakter besitzt. Die Schutzdauer für eingetragene Marken ist unbegrenzt, muss aber alle zehn Jahre verlängert werden. Erwähnenswert ist, dass in Dänemark Markenschutz auch allein dadurch geltend gemacht werden kann, dass das Zeichen bereits im Zuge des Handels in Dänemark für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen verwendet wurde. Eingetragene Marken sind gegenüber solchen nicht eingetragenen Marken nicht privilegiert.

Urheberrechte sind in Dänemark nicht eingetragene Rechte, daher gibt es kein Urheberrechtsverzeichnis. Urheberrechte gelten ab dem Zeitpunkt der Schöpfung, sofern das Werk das Produkt unabhängiger und originärer Tätigkeit des Schöpfers ist. Die Schutzdauer endet 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.

Anmeldungen für Geschmacksmuster können beim dänischen Patent- und Markenamt oder beim EUIPO mit unmittelbarer Gültigkeit in Dänemark eingereicht werden. Schutz wird dann gewährt, wenn das Geschmacksmuster neu ist und Individual-Charakter hat. Er gilt für einen Höchstzeitraum von 25 Jahren, muss aber alle fünf Jahre verlängert werden. Erwähnenswert ist, dass das der europäische Geschmacksmusterschutz auch für nicht eingetragene Geschmacksmuster gilt; die Schutzdauer beträgt drei Jahre. Eingetragene europäische Geschmacksmuster sind gegenüber nicht eingetragenen Geschmacksmustern nicht privilegiert.

Das dänische Gesetz über Handelspraktiken bietet in gewissem Umfang Schutz für Handelsgeheimnisse sowie Schutz vor Produktnachahmungen, Missbrauch von Features Rights („funktionale Rechte“) und treuwidrigem Verhalten. Das Gesetz über die Handelspraktiken wird häufig ergänzend zum herkömmlichen Recht zum geistigen Eigentum verwendet.

Das dänische Rechtssystem sieht wirksame Methoden zur Durchsetzung der geistigen Eigentumsrechte vor. Die drei folgenden Maßnahmen können ergriffen werden:

1) Verletzungsverfahren; darunter richterliche Verfügung, Schadenersatz, Entschädigung und/oder Vergütung;

2) Einstweilige Verfügung; darunter Durchsuchungsbefehl zur Beschlagnahmung von Beweismaterial für das Bestehen und das Ausmaß der Rechtsverletzung. Voraussetzung für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist, dass der Rechteinhaber glaubhaft machen kann, dass gegenwärtig eine Rechtsverletzung besteht. Die Anordnung kann gegen Sicherheitsleistung erfolgen. Der Rechteinhaber muss nach der Entscheidung in Bezug auf eine einstweilige Verfügung eine endgültige Entscheidung in der Sache herbeiführen. Voraussetzung für die Anordnung eines Durchsuchungsbefehls ist, dass der Rechteinhaber glaubhaft machen kann, dass vor Ort Beweise für die Rechtsverletzung gefunden werden können. Die Anordnung kann gegen Sicherheitsleistung erfolgen. Der Rechteinhaber muss nach der Entscheidung in Bezug auf eine einstweilige Verfügung eine bestätigende Maßnahme zur Sachlage initiieren.

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost steht Ihnen gerne zur Verfügung: andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37


Stand der Bearbeitung: Mai 2017