Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Dänemark
CBBL Advokat, ph.d. Lissi Andersen Roost, Kanzlei Andersen Partners, Kolding
Lissi Andersen Roost
Advokat, ph.d.
Andersen Partners
Kolding


Immobilieninvestitionen in Dänemark

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost, Advokat, andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37, www.andersen-partners.dk

Grundlegende Informationen zum Erwerb von Immobilien in Dänemark mit wichtigen Hinweisen für ausländische Immobilieninvestoren

  1. Erwerb von Immobilien in Dänemark durch ausländische Staatsbürger
  2. Mietverträge in Dänemark
  3. Bauverträge in Dänemark und Konfliktlösungsordnung für Streitfälle

1. Erwerb von Immobilien in Dänemark durch ausländische Staatsbürger

In Dänemark herrschen bestimmte Regeln in Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Ausländer.

Nicht-dänische Staatsbürger (sowie Unternehmen und Vereinigungen), die im Vorfeld nicht für einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren in Dänemark ansässig waren, können nur mit Genehmigung des dänischen Justizministeriums Immobilien in Dänemark erwerben.

EU-Bürger, Bürger der EWR-Staaten und in der EU ansässige Unternehmen können ohne die Genehmigung des dänischen Justizministeriums Immobilien erwerben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Immobilie muss allerdings als ständiger Wohnsitz gedacht sein oder dem Käufer als Voraussetzung für die Ausübung des eigenen Geschäfts oder die Erbringung von Dienstleistungen dienen.

Personen ohne Wohnsitz in Dänemark können Ferienimmobilien ausschließlich mit Genehmigung des dänischen Justizministeriums erwerben, und diese Genehmigung wird selten erteilt.

Immobilien werden in Dänemark üblicherweise durch einen Kaufvertrag und anschließende digitale Übertragungsurkunde übertragen, die beim dänischen Grundbuchamt eingetragen wird.

In Dänemark sind alle Immobilien im Grundbuch eingetragen und durch eine Grundbuchnummer identifizierbar. Das Grundbuch enthält u.a. Informationen zur Identität des Eigentümers, eingetragenen Hypotheken, Insolvenz des Eigentümers und oftmals auch zu allen weiteren Dienstbarkeiten und Belastungen, wie z.B. örtlichen Baubeschränkungen usw.

Der Erwerb von Immobilien wird in Dänemark in der Regel durch ein Hypothekenkreditinstitut bzw. eine Bank finanziert.

Für eine Eintragung im dänischen Grundbuch wird eine Gebühr erhoben.

2. Mietverträge in Dänemark

Die dänische Gesetzgebung zur Vermietung von Immobilien legt besonderen Wert auf den Schutz der Mieterrechte. Sowohl das dänische Mietgesetz als auch das Gesetz über die Vermietung von gewerblichen Immobilien enthalten eine Reihe von Regelungen, von denen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. Das dänische Gesetz über die Vermietung von gewerblichen Immobilien erlaubt hier jedoch einen sehr viel größeren vertraglichen Handlungsspielraum als das dänische Mietgesetz.

3. Bauverträge in Dänemark und Konfliktlösungsordnung für Streitfälle

Bauverträge in Dänemark sind durch eine Reihe von allgemeinen Bestimmungen zu Arbeiten und Dienstleistungen im Hoch- und Tiefbau (AB 18), schlüsselfertigen Verträgen (ABT 18) und Allgemeinen Bedingungen für Beratungsdienstleistungen (ABR 18) geregelt.

Die Parteien müssen ausdrücklich die Anwendung dieser allgemeinen Bestimmungen beschließen. Diese können durch weitere Bedingungen und Regelungen ergänzt werden, die die Vertragsparteien vereinbaren.

Die meisten Streitfälle durch oder in Zusammenhang mit Bauverträgen werden durch die dänische Bau- und Anlagenbauschiedsgerichtsbarkeit („Voldgiftsnævnet for Bygge- og Anlægsvirksomhed“) entschieden. Bei der Erarbeitung der neuen AB 18 wurde eine neue Konfliktlösungsordnung mit fünf Stufen eingeführt, wobei die Stufen 1 und 2 obligatorisch sind:

Stufe 1: Erste außergerichtliche Vergleichsverhandlung
Stufe 2: Zweite außergerichtliche Vergleichsverhandlung
Stufe 3: Mediation/Schlichtung
Stufe 4: Schnelle Entscheidung
Stufe 5: Schiedsverfahren

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost steht Ihnen gerne zur Verfügung: andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37


Stand der Bearbeitung: April 2024