Wettbewerbsrecht in Dänemark
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost, Advokat, andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37, www.andersen-partners.dk
Grundlegende Informationen zu dem in Dänemark geltenden Wettbewerbsrecht
- Grundlagen des dänischen Wettbewerbsrechts
- Meldung von Vereinbarungen bei der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde
- Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach dänischem Wettbewerbsgesetz
- Ahndung von Verstößen gegen das dänische Wettbewerbsgesetz
1. Grundlagen des dänischen Wettbewerbsrechts
Zusätzlich zum EU-Wettbewerbsrecht gilt in Dänemark das dänische Wettbewerbsgesetz. Im Allgemeinen sind die Vorschriften in den beiden Regelwerken sehr ähnlich und werden in der EU und in Dänemark auch auf ähnliche Weise angewendet.
Das Wettbewerbsrecht verbietet wettbewerbswidrige Vereinbarungen und den Missbrauch einer beherrschenden Marktstellung. Darüber hinaus enthält das dänische Wettbewerbsgesetz Mechanismen zur Kontrolle von Firmenfusionen, die auf den gleichen Prinzipien beruhen wie die EG-Fusionskontrollverordnung.
Diese Regelungen zu wettbewerbswidrigen Vereinbarungen im dänischen Wettbewerbsgesetz verbieten Vereinbarungen, die Abstimmung von Verhaltensweisen und Entscheidungen, die zum Ziel haben, den Wettbewerb zu beeinflussen, zu verhindern, einzuschränken oder zu verzerren. Solche „Vereinbarungen“ müssen nicht in Schriftform vorliegen, um gegen das dänische Wettbewerbsgesetz zu verstoßen. Auch informelle Übereinkünfte oder ähnliches gelten im Sinne des Gesetzes als Vereinbarung.
Das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen unterliegt einer De-minimis-Regel. Diese richtet sich nach dem Umsatz der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen. Der Vorteil aus der De-minimis-Regel gilt nicht in Fällen, in denen bestimmte schwerwiegende Rechtsverletzungen vorliegen, beispielsweise durch Preisabsprachen oder die Manipulation von Ausschreibungen.
2. Meldung von Vereinbarungen bei der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde
Es ist möglich, bei der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde Vereinbarungen zu melden, um die ausdrückliche Zusicherung zu erhalten, dass sie nicht dem Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen unterliegen.
Im Falle von verbotenen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen kann der dänische Wettbewerbsrat die Beendigung der Vereinbarung oder des Verhaltens verfügen. Darüber hinaus können verbotene Vereinbarungen nicht durchgesetzt werden.
3. Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach dänischem Wettbewerbsgesetz
Die Regelungen zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung im dänischen Wettbewerbsgesetz untersagen es Unternehmen, die in einem bestimmten Markt eine vorherrschende Stellung einnehmen, diese Position zu missbrauchen. Genau wie im EU-Wettbewerbsrecht wird „Markt“ sowohl im geographischen Sinn als auch im Sinn eines Produktmarkts verstanden. Zu den Arten des Missbrauchs gehören u. a. Preisdumping, Exklusiverträge, Kopplung und Bündelung.
4. Ahndung von Verstößen gegen das dänische Wettbewerbsgesetz
Verstöße gegen das dänische Wettbewerbsgesetz werden mit einer Geldstrafe geahndet, die in besonders schweren Fällen bis zu über 20 Mio. DKK (ca. 2,7 Mio. EUR) für die beteiligten Unternehmen und über 200.000 DKK (ca. 27.000 EUR) für die beteiligten Einzelpersonen betragen kann. Kartellabsprachen können sogar zu Freiheitsstrafen führen.
Sie haben Fragen zum Wettbewerbsrecht in Dänemark? Sprechen Sie uns an!
Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost steht Ihnen gerne zur Verfügung: andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37
Stand der Bearbeitung: April 2024