Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Dänemark
CBBL Advokat, ph.d. Lissi Andersen Roost, Kanzlei Andersen Partners, Kolding
Lissi Andersen Roost
Advokat, ph.d.
Andersen Partners
Kolding


Gründung eines Unternehmens in Dänemark

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost, Advoat, andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37, www.andersen-partners.dk


In Dänemark sind die zwei am häufigsten auftretenden Unternehmensformen Aktiengesellschaften („Aktieselskab“ abgekürzt A/S) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung („Anpartsselskab“ abgekürzt ApS). Andere Unternehmensformen sind Kommanditgesellschaften, Offene Handelsgesellschaften oder die Europäische Gesellschaft (SE).

Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden durch das dänische Aktiengesetz geregelt.

Das Prozedere des Dänisches Gewerbeamt kann sich bei Unternehmensneugründungen von nur wenigen Tagen bis zu mehr als acht Wochen hinziehen. Es ist allerdings möglich, Unternehmen online anzumelden. Das bedeutet, dass Unternehmen sehr schnell angemeldet werden können.

Jede Gesellschaft muss einen Gesellschaftsvertrag haben, der den Anforderungen des dänischen Aktiengesetzes entspricht.

Aktiengesellschaften müssen ein Mindestkapital von 500.000 DKK (oder die entsprechende Summe in Euro) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Mindestkapital von 50.000 DKK (oder die entsprechende Summe in Euro) besitzen.

In Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung sollen alle Anteile als Ausgangspunkt die gleichen Rechte genießen. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch vorsehen, dass die Gesellschaft unterschiedliche Anteilsklassen hat.
Anteile können als Nennbetragsaktien, als Stückaktien oder als Kombination solcher Anteile ausgegeben werden. Entweder wird eine Aktiengesellschaft durch einen Vorstand zusammen mit einer Geschäftsführung oder durch einen Aufsichtsrat zusammen mit einer Geschäftsführung geführt. Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen eine Geschäftsführung haben und können zusätzlich noch einen Vorstand oder einen Aufsichtsrat aufweisen.

Die Hauptversammlung kann entscheiden, ob Stammdividenden oder außergewöhnliche Dividenden ausgeschüttet werden sollen.

Mitglieder der Geschäftsführung müssen weder einer bestimmten Nationalität angehören, noch in Dänemark wohnhaft sein.

Sie wünschen Beratung zur Gründung eines Unternehmens in Dänemark? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost steht Ihnen gerne zur Verfügung: andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37


Stand der Bearbeitung: Mai 2017