Das japanische Handelsregisterrecht wurde mit Wirkung zum April 2015 reformiert:
Für Gesellschaftsgründungen in Japan ist ab sofort kein Representative Director(entspricht Geschäftsführer) mit festem Wohnsitz in Japan mehr erforderlich. Dadurch werden Gründungen durch ausländische Investoren und die Errichtung von Tochtergesellschaften deutlich vereinfacht und die Kosten eines reduziert. Bislang war es notwendig, einen Geschäftsführer mit ständigem Wohnsitz in Japan in das Handelsregister einzutragen, was gerade in der Aufbauphase kostenaufwändige "Strohmänner" verlangt und aufgrund der Alleinvertretungsbefugnis solcher unternehmensfremder Personen auch rechtliche Risiken mit sich bringt.