Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Costa Rica
CBBL Senior und Managing Partner Philip André, Kanzlei Lexincorp Central American Law Firm, San José
Philip André
Senior und Managing Partner
Lexincorp Central American Law Firm
San José


Aufenthaltsrecht für Ehegatten in Costa Rica

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in San José, Herrn Philip André, Senior und Managing Partner, andre@cbbl-lawyers.de, Tel. +506 - 2283 3070, www.lexincorp.com

Gibt es Vorteile beim Aufenthaltsrecht, wenn ich eine(n) costa-ricanische(n) Ehepartner(in) habe?

Die Dirección General (Generaldirektion) gewährt Ausländern, die mit einem costa-ricanischen Staatsbürger/ einer costa-ricanischen Staatsbürgerin verheiratet sind oder die eine vom zuständigen Gericht ordnungsgemäß anerkannte De-facto-Ehe führen, einen vorübergehenden Aufenthalt ohne weitere Bedingungen. Anträge aufgrund De-facto-Ehen, die gerichtlich (noch) nicht anerkannt sind, sind unzulässig.

Kann die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte des Antragstellers/ der Antragstellerin einen Antrag als unterhaltsberechtigte(r) Angehörige(r) stellen? (Zuzugsrecht)

In der Migrations- und Ausländerverordnung des Einwanderungsgesetzes von Costa Rica wird ein unterhaltsberechtigter Angehöriger wie folgt definiert:

Ehepartner, minderjährige oder erwachsene Kinder mit Behinderungen, erwachsene unverheiratete Söhne oder Töchter bis zu 25 Jahren, Eltern und minderjährige oder erwachsene Geschwister mit Behinderungen, die wirtschaftlich vom Inhaber eines Einwanderungstitels abhängig sind.

Das heißt, wenn Sie nicht mit dem Inhaber/ der Inhaberin des Aufenthaltstitels verheiratet sind, können Sie keinen Antrag als Unterhaltsberechtigte(r) stellen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in San José, Herr Philip André, Senior und Managing Partner, berät Sie gerne: andre@cbbl-lawyers.de, Tel. +506 - 2283 3070



Stand der Bearbeitung: März 2023