Beendigung/Kündigung eines Arbeitsvertrags in Rumänien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro
Ein Überblick zur Kündigung oder sonstigen Beendigung eines Arbeitsvertrags in Rumänien mit grundlegenden Informationen sowie praktischen Hinweisen für ausländische Arbeitgeber, die Mitarbeiter in Rumänien beschäftigen.
1. Wie kann ein rumänischer Arbeitsvertrag enden?
Das rumänische Arbeitsgesetzbuch (Codul Muncii) unterscheidet zwischen der Kündigung auf Initiative des Arbeitgebers (concediere) sowie auf Initiative des Arbeitnehmers (demisie), der einvernehmlichen Vertragsbeendigung und der Beendigung von Rechts wegen (etwa bei Ablauf einer Befristung). Ein Sonderfall ist die Beendigung während der Probezeit.
2. Kann ein Arbeitsvertrag nach rumänischem Recht ordentlich gekündigt werden?
Es gibt in Rumänien keine Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, die unabhängig von einem Grund erklärt werden kann. Vielmehr ist stets einer der gesetzlich geregelten Kündigungsgründe erforderlich; für jeden ist ein bestimmtes Kündigungsverfahren vorgesehen.
Der Arbeitnehmer muss seine Kündigung hingegen nicht begründen. Er hat nur die Kündigungsfrist (deren Maximaldauer für leitende und ausführende Angestellte unterschiedlich geregelt ist) zu beachten.
3. Welche Kündigungsgründe gibt es nach rumänischem Arbeitsrecht für den Arbeitgeber?
a. Mit der Person des Arbeitnehmers verbundene Gründe (subjektiv, d.h. zu einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung berechtigende Gründe) sind
- Disziplinarverstöße;
- Präventive Festnahme des Arbeitnehmers, deren Dauer 30 Tage überschreitet;
- Feststellung physischer/ psychischer Untauglichkeit durch die zuständigen medizinischen Stellen;
- Professionelle Ungeeignetheit des Arbeitnehmers („Unfähigkeit“).
b. Ferner sind außerhalb der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (objektiv, d.h. zu einer betriebsbedingten Kündigung berechtigende Gründe) geregelt. Dies setzt die Abschaffung des Arbeitsplatzes voraus.
4. Welche Formvorschriften gelten für die Kündigung eines Arbeitsvertrags in Rumänien?
Die Kündigung wird stets durch zu begründenden schriftlichen Beschluss (decizie) des Arbeitgebers verfügt und in das rumänische Arbeitnehmerregister („Revisal“) eingetragen. Dieses Register ist am Tag der Beendigung in elektronischer Form dem rumänischen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
In den Fällen der Untauglichkeit, der Unfähigkeit sowie bei betriebsbedingten Kündigungen geht der Gesetzgeber in Rumänien davon aus, dass die Gründe nicht von dem Arbeitnehmer verschuldet wurden, so dass der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von mindestens 20 Arbeitstagen beachten muss.
5. Was setzt eine Disziplinarkündigung nach rumänischem Recht voraus?
Die Disziplinarkündigung ist die schwerste Disziplinarsanktion im rumänischen Arbeitsrecht; sie erfolgt bei einem schweren Disziplinarverstoß (abatere disciplinară) oder mehreren wiederholten Disziplinarverstößen. Die Regelungen zum Disziplinarverfahren nach rumänischem Recht sind relativ komplex und stets je nach Einzelfall anzuwenden; ferner existiert sehr viel Rechtsprechung, so dass Erfahrung erforderlich ist. Disziplinarverstöße und ihre Sanktion werden in Rumänien übrigens in der Betriebsordnung (Regulamentul Intern) des Arbeitgebers definiert, was verdeutlicht, dass bei der Verfassung der Betriebsordnung aufmerksam vorgegangen werden sollte.
In Rumänien ist vor fast jeder Disziplinarsanktion eine sog. Disziplinaruntersuchung (cercetare prealabilă) durchzuführen, zu der der Arbeitnehmer schriftlich u.a. unter genauer Angabe des Vorwurfes geladen werden muss. Während der zu protokollierenden Untersuchung hat er Gelegenheit, sein Verteidigungsvorbringen zu erläutern. Erst nach Auswertung des Protokolls ergeht ggf. der Beschluss zur Sanktion.
An Inhalt und Form des Kündigungsbeschlusses, Fristen und weitere Details sind strenge Anforderungen gesetzlich geregelt.
6. Wie läuft eine betriebsbedingte Kündigung ab?
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach rumänischem Recht rechtmäßig, wenn der von der Kündigung betroffene Arbeitsplatz aus Gründen, die nicht in der Person des ihn besetzenden Arbeitnehmers liegen, abgeschafft wird. Darüber hinaus ist es erforderlich (und hat der Arbeitgeber ggf. darzulegen und zu beweisen), dass die Abschaffung der Stelle tatsächlich erfolgt sowie, dass sie auf reellen und ernsthaften Gründen beruht. Siehe auch: Betriebsbedingte Kündigung von Arbeitnehmern in Rumänien
Die Stelle muss somit aus objektiven, reellen und ernsthaften Gründen aus dem Organigramm gestrichen werden. Beispiele sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, erforderliche Restrukturierungen, etc.
Zur Rechtfertigung der Kündigung sind in der Praxis Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere ein Beschluss des zuständigen Organs zur Abschaffung der Stelle, erforderlich. Auf Grundlage dieses Beschlusses wird der Kündigungsbeschluss gefasst.
Gemäß Art. 67 des rumänischen ArbG können betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer Abfindungen erhalten, deren Höhe sich aufgrund der Gesetze bzw. der anwendbaren Tarifverträge bestimmt.
7. Gibt es in Rumänien Kündigungsverbote?
Die Kündigung aufgrund Geschlechts, sexueller Orientierung, genetischer Merkmale, Alters, nationaler, sozialer oder ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Religion, politischer Einstellung, Behinderung, familiärer Umstände, Ausübung des gesetzlichen Streikrechts, Zugehörigkeit zu oder Tätigkeit in einer Gewerkschaft ist untersagt.
Ebenso kann u.a. keine Kündigung erfolgen während:
- krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit;
- der dem Arbeitgeber vor der Kündigung bekannten Schwangerschaft;
- des Mutterschutzurlaubs, Erziehungsurlaubs, etc.;
- des Erholungsurlaubs.
8. Wie wirken sich nach rumänischem Recht Fehler im Kündigungsverfahren aus?
Jede unter Nichtberücksichtigung des gesetzlichen Verfahrens ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist nach rumänischem Recht absolut und daher unheilbar nichtig. Im Falle einer Kündigungsschutzklage wird das rumänische Gericht diese annullieren und den Arbeitgeber zur Nachzahlung aller dem Arbeitnehmer entgangenen Gehaltszahlungen verpflichten. Auf Antrag des Arbeitnehmers verfügt das Gericht auch dessen Wiedereinstellung.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, im Verfahren über eine Kündigungsschutzklage andere Kündigungsgründe als die in dem Kündigungsbeschluss enthaltenen „nachzuschieben“. Daher gilt es, eine Kündigung gut vorzubereiten.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass in Rumänien – anders als z.B. in Deutschland – die Bereitschaft der Arbeitnehmer zu Vergleichen gering ist. Gelangt ein Kündigungsstreit erst vor Gericht, wird er daher meist durchgefochten, was in der Regel ein Jahr und länger dauern kann.
9. Ist die einvernehmliche Vertragsaufhebung eines Arbeitsvertrags in Rumänien einfacher?
Ein Arbeitsverhältnis kann aufgrund des rumänischen Arbeitsgesetzbuches jederzeit im Wege der einvernehmlichen Aufhebung zu dem von den Parteien vereinbarten Termin beendet werden. Diese Art und Weise der Vertragsbeendigung ist in der Praxis deswegen beliebt, da sie nicht an Fristen gebunden ist, kaum Form- oder Verfahrenszwängen unterliegt und den Parteien das Risiko eines u.U. lang andauernden und kostspieligen Rechtsstreits erspart. Arbeitnehmer verlieren bei Abschluss solcher Vereinbarungen allerdings Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
10. Wie endet ein Arbeitsvertrag in Rumänien während der Probezeit?
Nach der geltenden Fassung des rumänischen Arbeitsgesetzbuches kann ein Arbeitsvertrag während der Probezeit jederzeit ohne Begründung durch schriftliche Erklärung einer der Parteien enden. Dieser Fall ist daher unkompliziert.
Dies stellt keine ausführliche oder vollständige Beschreibung von Beendigungsgründen oder Verfahren dar und gilt nicht als Anleitung zur Vertragsbeendigung. Weitere wichtige Aspekte sind sowohl generell als auch im Einzelfall zu beachten.
Sie haben weitere Fragen zur Beendigung/Kündigung eines Arbeitsvertrags in Rumänien oder wünschen Beratung? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53
Stand der Bearbeitung: August 2023