Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu


Disziplinarmaßnahmen gegenüber Arbeitnehmern in Rumänien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro


Grundlegende Informationen zu Disziplinarmaßnahmen gegenüber Arbeitnehmern in Rumänien – insbesondere zu Disziplinarhaftung sowie Disziplinarkündigung nach rumänischem Recht – mit wichtigen Hinweisen für ausländische Arbeitgeber.

I. Disziplinarhaftung in Rumänien

1. Wie ist die Disziplinarhaftung im rumänischen Recht geregelt?

Disziplinarsanktionen gegen einen Arbeitnehmer sind nach rumänischem Recht nur im Falle von Disziplinarverstößen (abateri disciplinare) möglich. Dies setzt ein Fehlverhalten, das gegen die geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen im Betrieb verstößt, voraus.

Disziplinarverstöße und ihre Sanktion werden übrigens in der Betriebsordnung (Regulamentul Intern) des Arbeitgebers definiert, was verdeutlicht, dass bei der Erstellung der Betriebsordnung aufmerksam vorgegangen werden sollte.

2. Welche Disziplinarsanktionen gibt es in Rumänien?

Disziplinarsanktionen sind allgemein:

  • Schriftliche Abmahnung (avertismentul scris);
  • Suspendierung des Arbeitsvertrages für bis zu 10 Arbeitstage;
  • Herabstufung des Arbeitnehmers in eine niedrigere Funktion (retrogradarea din funcţie) für bis zu 60 Tage;
  • Kürzung des Grundgehalts für 1-3 Monate um 5-10%;
  • Disziplinarkündigung (concedierea disciplinară).

Die Disziplinarkündigung ist dabei das letzte, schwerste Mittel des rumänischen Arbeitsrechts zur Sanktion von Disziplinarverstößen. Sie ist nur zulässig, wenn sie auf einem schweren oder mehreren wiederholten Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin ("Disziplinarverstoß") beruht.

3. Wie wird die Disziplinarsanktion festgelegt?

Nach Maßgabe des rumänischen Arbeitsgesetzbuches ist bei Disziplinarverstößen die anwendbare Disziplinarsanktion je nach Schwere des Verstoßes im Einzelfall festzulegen, wobei gesetzlich geregelte Kriterien (z.B. die Umstände und Folgen der Tat, das vorherige Verhalten des Arbeitnehemrs, etc.) zu beachten sind.

4. Wie ist das Disziplinarverfahren in Rumänien geregelt?

Vor jeder Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme der Abmahnung ist nach rumänischem Recht eine sog. Disziplinaruntersuchung (cercetare prealabila) durchzuführen. Zu dieser Untersuchung ist der Arbeitnehmer durch eine von dem Arbeitgeber zur Disziplinaruntersuchung bestellte Kommission, bevollmächtigte Person oder externen Berater zu laden.

Während der zu protokollierenden Untersuchung erhält er Gelegenheit zur Verteidigung. Erst nach Auswertung des Protokolls ergeht ggf. der Beschluss zur Sanktion.

Aufgrund der Feststellungen der Kommission/ bevollmächtigten Person/ des Beraters stellt der Arbeitgeber einen Beschluss zur Disziplinarsanktion aus. Zu dessen Inhalten, Fristen, Anfechtungsmöglichkeiten etc. sind ausdrückliche gesetzliche Regelungen vorhanden.

II. Disziplinarkündigung in Rumänien

1. Was ist bei Fehlverhalten des Arbeitnehmers in Rumänien generell zu beachten?

Bei Fehlverhalten des Arbeitnehmers greifen die rumänischen Regelungen zur Disziplinarhaftung, wonach ein Disziplinarverfahren erforderlich ist.

Die Regelungen zum Disziplinarverfahren sind relativ komplex und stets je nach Einzelfall anzuwenden; ferner existiert sehr viel Rechtsprechung, sodass Erfahrung erforderlich ist. Vgl. hierzu auch unseren gesonderten Beitrag zu dem Disziplinarverfahren.

Die möglichen Disziplinarsanktionen sind abschließend gesetzlich geregelt.

2. Wie ist die Disziplinarkündigung nach rumänischem Recht geregelt?

Die Disziplinarkündigung ist die schwerste Disziplinarsanktion des rumänischen Arbeitsrechts; sie erfolgt bei einem schweren Disziplinarverstoß (abatere disciplinară) oder mehreren wiederholten Disziplinarverstößen.

Vor der Festlegung der Disziplinarsanktion ist eine sog. Disziplinaruntersuchung (cercetare prealabilă) durchzuführen, vgl. hierzu bereits oben. Ohne diese Untersuchung ist die Sanktion nichtig.

Erst nach Auswertung der Untersuchung kann die Sanktion verhängt werden. Dies erfolgt im Fall der Disziplinarkündigung durch einen Kündigungsbeschluss. An Inhalt und Form des Kündigungsbeschlusses, Fristen und weitere Details sind strenge Anforderungen gesetzlich geregelt.

3. Gibt es besondere Hinweise?

In der Regel akzeptieren Gerichte nur selten Disziplinarkündigungen, die ausgesprochen werden, ohne dass zuvor andere Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind. In diesem Fall wird ein besonders schwerer Verstoß gefordert.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass in Arbeitsrechtsstreitigkeiten der Arbeitgeber stets die Beweislast trägt; d. h. sämtliche Behauptungen müssen von dem Arbeitgeber auch bewiesen werden.

4. Wie wirken sich Fehler im Kündigungsverfahren aus?

Jede unter Nichtberücksichtigung des gesetzlichen Verfahrens ausgesprochene Kündigung ist nach rumänischem Recht unheilbar nichtig. Im Falle einer Kündigungsschutzklage annulliert das Gericht diese und verpflichtet den Arbeitgeber zur Nachzahlung aller dem Arbeitnehmer entgangenen Gehaltszahlungen. Auf Antrag des Arbeitnehmers verfügt das Gericht auch dessen Wiedereinstellung.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, im Verfahren über eine Kündigungsschutzklage andere Kündigungsgründe als die in dem Kündigungsbeschluss enthaltenen „nachzuschieben“. Daher gilt es, eine Kündigung gut vorzubereiten.

Der Arbeitgeber muss jeden Disziplinarvorfall akribisch und bürokratisch untersuchen. Beschäftigt er kein Personal mit Erfahrung in Disziplinarangelegenheiten, ist er meist auf externe Beratung angewiesen, um die Nichtigkeit der Kündigung zu verhindern.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass – anders als z.B. in Deutschland – die Bereitschaft der Arbeitnehmer zu Vergleichen gering ist. Gelangt ein Kündigungsstreit erst vor Gericht, wird er daher meist durchgefochten, was in der Regel ein Jahr und länger dauern kann.

Sie wünschen Beratung zu Disziplinarmaßnahmen in Rumänien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53


Stand der Bearbeitung: August 2023