Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu


Massenentlassung von Arbeitnehmern in Rumänien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro


Grundlegende Informationen zur Massenentlassung nach rumänischem Arbeitsrecht mit wichtigen Hinweisen für ausländische Arbeitgeber.

1. Wann liegt nach rumänischem Recht eine Massenentlassung vor?

Ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern innerhalb von 30 Kalendertagen gelten betriebsbedingte Kündigungen als Massenentlassungen (die einschlägige Richtlinie 98/59/EG wurde in Rumänien umgesetzt). Die Schwellenwerte sind

  • mindestens 10 Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mehr als 20, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt;
  • mindestens 10% der Belegschaft, wenn zwischen 100 und 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind
  • 30 Arbeitnehmer, wenn der Betrieb mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigt.

2. Wie läuft eine Massenentlassung in Rumänien ab?

Ein Massenentlassungsverfahren gemäß den Vorschriften des rumänischen Arbeitsrechts ist aufwändig; es besteht (grob zusammengefasst) aus folgenden Schritten:

a. Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren

  • Erstellung eines Massenentlassungsprojekts mit gesetzlich vorgegebenem Inhalt;
  • Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, die grundsätzlich auf die Erzielung einer Einigung über Maßnahmen zur Verhinderung oder Reduzierung der Maßnahmen gerichtet sein sollen;
  • Zugleich Bekanntgabe des Massenentlassungsprojekts an die zuständigen Arbeitsbehörden (Arbeitsagentur und Arbeitsinspektorat) – in dieser Phase zur Kenntnis;

b. Mitteilung an die Behörden

  • Kommt es zu keiner Einigung, wird den o.g. zwei Behörden eine Ankündigung der bevorstehenden Massenentlassung zugestellt; diesmal mit Bekanntgabe an die Arbeitnehmervertreter zur Kenntnis;
  • Die Behörden bieten Unterstützung für die betroffenen Mitarbeiter;
  • Zwischen der o.g. Anzeige und der Fassung der Kündigungsbeschlüsse müssen mindestens 30 Kalendertage verstreichen.

c. Durchführung der einzelnen betriebsbedingten Kündigungen

Am Ende des Verfahrens erhält jeder betroffene Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung. Die Anforderungen hieran sind in unserem entsprechenden Beitrag „Betriebsbedingte Kündigung von Arbeitnehmern in Rumänien“ gesondert dargestellt.

Im Rahmen einer Massenentlassung sind viele Aspekte zu beachten, die teils in jedem Einzelfall unterschiedlich ausfallen können. Oft kommen zu den gesetzlichen Regelungen tarifvertragliche Vereinbarungen hinzu, was den Vorgang erschweren kann. Herausforderungen sind regelmäßig u.a. die Vorbereitung der Dokumente, die rechtmäßige Begründung der Maßnahmen, die Auswahl der betroffenen Mitarbeiter, sowie die Kommunikation mit den rumänischen Behörden und den Arbeitnehmervertretern.

Zeitlich ist für solch ein Verfahren mit einer Dauer von bis zu 60 Tagen zu rechnen; die rumänischen Behörden sind berechtigt, es zu verkürzen bzw. zu verlängern. Hieran schließt sich die Kündigungsfrist von meist 20 Arbeitstagen an, die bei jeder betriebsbedingten Kündigung zu gewähren ist.

3. Welche Auswirkung hat die Auflösung des Arbeitgebers?

Gemäß der aktuellen Rechtslage in Rumänien führt die Beendigung der Existenz des Arbeitgebers im Rahmen eines Auflösungsverfahrens (auch ohne Insolvenz) zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Rechts wegen. Die Beendigung der Arbeitsverträge erfolgt automatisch im Zeitpunkt der Löschung des Arbeitgebers aus dem Handelsregister.

Allerdings ist es fraglich, ob der aktuelle Rechtsrahmen in Rumänien mit der europäischen Rechtsprechung im Einklang steht. So hat der EuGH entschieden, dass bei der Auflösung des Arbeitgebers wegen Insolvenz die Pflichten zu Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer aufgrund der Massenentlassungsrichtlinie auch dann zu erfüllen sind, wenn das nationale Recht eines EU-Mitgliedstaates eine einfache und sofortige Beendigung der Arbeitsverträge regelt. Es wird zu Recht diskutiert, ob die gleichen Grundsätze auch im Falle einer freiwilligen Auflösung des Arbeitgebers einschlägig sind.

Sie haben weitere Fragen zur Massenentlassung von Arbeitnehmern in Rumänien oder wünschen Beratung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53


Stand der Bearbeitung: August 2023