Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu


Beschäftigung eines Arbeitnehmers in Rumänien ohne lokale Niederlassung

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro


Sie haben (noch) keine Niederlassung in Rumänien, möchten aber einen Arbeitnehmer in Rumänien beschäftigen? Finden Sie hier wichtige Hinweise, die ausländische Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitnehmern in Rumänien beachten sollten:

1. Ist der Abschluss eines ausländischen (z.B. deutschen) Arbeitsvertrages mit einem in Rumänien tätigen Arbeitnehmer möglich, ohne eine Niederlassung in Rumänien zu gründen?

Grundsätzlich ja; es sind jedoch wichtige Fallstricke zu beachten.

Zunächst stellt sich dei Frage nach dem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht. Nach den geltenden Regelungen des internationalen Privatrechts dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen Fällen das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht (z.B. das deutsche) gemeinsam wählen. Allerdings muss auch bei Abschluss eines Arbeitsvertrages nach dem Recht eines anderen Staates rumänisches Recht, das dem Schutz des Arbeitnehmers dient, zwingend beachtet werden.

Da Arbeitnehmer, die in Rumänien tätig sind, auf ihre gesetzlich anerkannten Rechte nicht verzichten dürfen, ist die Vertragsgestaltung in solchen Konstellationen oft schwierig und unsicher. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach rumänischem Recht empfiehlt sich; deutsche Besonderheiten können soweit möglich übernommen werden (vgl. hierzu unseren Beitrag zum Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer in Rumänien).

2. Wie werden in solchen Fällen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Rumänien abgeführt?

In diesem Fall bestehen die folgenden Möglichkeiten für die Entrichtung der Lohnabgaben in Rumänien:

  • Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Rumänien werden Lohnsteuer und alle Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer bei den zuständigen rumänischen Stellen gemeldet und bezahlt;
  • Anderenfalls wird die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer, die Sozialversicherungsbeiträge jedoch vom Arbeitgeber gemeldet und bezahlt, wofür der Letztgenannte in Rumänien steuerlich registriert werden muss.

In den meisten Fällen kommt es zum Abschluss solcher Vereinbarungen (siehe a.); der Arbeitnehmer kann bei der Meldung und Abführung (im Auftrag des Arbeitgebers) Unterstützung durch Steuerberater in Rumänien erhalten.

3. Gibt es sonstige Probleme in dieser Konstellation?

Die Beschäftigung von Mitarbeitern ohne Gründung einer Niederlassung in Rumänien ist reizvoll, wenn der Umfang der Tätigkeit eine Organisation vor Ort nicht erfordert (z.B. wenn der Arbeitgeber den rumänischen Markt vor einem tatsächlichen Markteinstieg testen möchte).

Sie birgt aber grundsätzlich steuerliche Risiken für den ausländischen Arbeitgeber. Begründet er nämlich durch die Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach den geltenden Regelungen eine steuerliche Betriebsstäte, muss er die dadurch realisierten Gewinne in Rumänien erklären und versteuern. Dies erfordert eine rumänische Buchhaltung.

Oft werden solche Fälle erst rückwirkend festgestellt, was zu erheblichen Zusatzkosen führen kann. Das o.g, Vorgehen sollte daher im Voraus auch steuerlich geprüft werden; grundsätzlich ist es nur vorübergehend zu empfehlen.

Sie haben weitere Fragen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern in Rumänien ohne lokale Niederlassung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53


Stand der Bearbeitung: August 2023