Regularien für Auslandsinvestitionen in Thailand
Veröffentlicht am 04.03.2026
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bangkok:
Dr. Andreas RespondekRechtsanwalt
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Nach welchen Gesetzen und Richtlinien werden in Thailand ausländische Investitionen kontrolliert?
Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) wendet Thailand den Grundsatz der Inländerbehandlung an, wonach ausländische Investoren im Allgemeinen eine Behandlung erhalten, die mit der von thailändischen Staatsangehörigen vergleichbar ist. Dennoch unterliegen bestimmte Geschäftstätigkeiten weiterhin Beschränkungen für ausländische Beteiligungen, die in erster Linie auf dem Foreign Business Act B.E. 2542 (1999) (FBA) beruhen.
- Umfang der in Thailand rechtlich eingeschränkten Aktivitäten gemäß dem FBA
- Anwendungsbereich von Investitionsbeschränkgen in Thailand gemäß dem FBA
- Definition des „ausländischen Investors“ gemäß dem thailändischen FBA
- Welche sektorspezifischen Beschränkungen gelten in Thailand für ausländisches Eigentum?
- Zuständige Behörden für die Überwachung von Transaktionen im Zusammenhang in Auslandsinvestitionen in Thailand
1. Umfang der in Thailand rechtlich eingeschränkten Aktivitäten gemäß dem FBA
Eingeschränkte Aktivitäten werden in drei separate Listen unterteilt, die jeweils unterschiedliche Einschränkungsgrade widerspiegeln:
Liste Eins: Aktivitäten, die aus besonderen politischen Erwägungen für ausländische Personen streng verboten sind. Dazu gehören beispielsweise Zeitungsveröffentlichungen, Fernsehsendungen und Grundstücksgeschäfte.
Liste Zwei: Aktivitäten, die die nationale Sicherheit oder Sicherheit betreffen oder solche, die sich auf Kunst, Kultur, Traditionen, lokales Handwerk, natürliche Ressourcen oder die Umwelt auswirken können. Beispiele hierfür sind die Herstellung und der Handel mit Schusswaffen, der Inlandstransport und der Bergbau.
Liste 3: Aktivitäten, bei denen thailändische Unternehmer als noch nicht vollständig wettbewerbsfähig gelten. Dazu gehören bestimmte Einzel- und Großhandelsgeschäfte sowie die Erbringung bestimmter Dienstleistungen.
Zusätzlich zu den im Rahmen des FBA auferlegten Beschränkungen können ausländische Investitionen in Thailand auch sektorspezifischen Rechtsvorschriften in bestimmten regulierten Branchen unterliegen, darunter Finanzdienstleistungen, Landtransport und Geschäfte im Zusammenhang mit Landbesitz.
2. Anwendungsbereich von Investitionsbeschränkgen in Thailand gemäß dem FBA
Beschränkungen für ausländische Investitionen in Thailand werden in der Regel unter Bezugnahme auf die Beteiligungsstruktur des Unternehmens festgelegt, das ein beschränktes Geschäft betreibt. Wenn ausländische Aktionäre Anteile an einem thailändischen Unternehmen halten, sodass das Unternehmen die gesetzliche Definition eines „Ausländers” gemäß dem geltenden Recht erfüllt, unterliegt dieses Unternehmen grundsätzlich den „Beschränkungen für ausländische Geschäfte“.
Dementsprechend können Minderheitsbeteiligungen erfasst werden, wenn der Anteil ausländischer Beteiligungen den gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen („M&A”) kann ein Unternehmen neu als „Ausländer” eingestuft werden, wenn ein ausländischer Investor Anteile an einem thailändischen Unternehmen erwirbt und dadurch der Anteil ausländischer Beteiligungen die relevante gesetzliche Grenze überschreitet. Nach dieser Einstufung unterliegt das Unternehmen Beschränkungen bei der Ausübung bestimmter Geschäftstätigkeiten, es sei denn, es werden die erforderlichen offiziellen Genehmigungen oder Lizenzen eingeholt.
Zusätzlich zum FBA-Rahmen unterliegen bestimmte Sektoren weiterhin einer gesonderten behördlichen Aufsicht gemäß speziellen Rechtsvorschriften. In diesen Sektoren behalten die zuständigen Behörden die Befugnis, die ausländische Beteiligung gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu überwachen, zu konditionieren oder zu beschränken.
3. Definition des „ausländischen Investors“ gemäß dem thailändischen FBA
Nach dem thailändischen Foreign Business Act B.E. 2542 (FBA) sind „Ausländer“ wie folgt definiert:
- Natürliche Personen, die nicht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen.
- Juristische Personen, die nicht in Thailand registriert sind.
- In Thailand registrierte juristische Personen, bei denen mindestens 50 % des Aktienkapitals (d. h. des eingezahlten Kapitals) oder mindestens 50 % des investierten Kapitals von einer natürlichen Person gehalten werden, die nicht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt, oder von einer juristischen Person, die nicht in Thailand registriert ist. Im Falle einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Personengesellschaft gilt die Gesellschaft ebenfalls als ausländisch, wenn ihr geschäftsführender Gesellschafter oder Geschäftsführer nicht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt.
- In Thailand registrierte juristische Personen, bei denen 50 % oder mehr des Aktienkapitals oder 50 % oder mehr des investierten Kapitals von einer Person gehalten werden, die unter die oben in (1), (2) oder (3) beschriebenen Kategorien fällt.
4. Welche sektorspezifischen Beschränkungen gelten in Thailand für ausländisches Eigentum?
Zusätzlich zum FBA unterliegt die ausländische Beteiligung an bestimmten regulierten Sektoren den Anforderungen hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Eigentumsverhältnissen gemäß spezifischen Rechtsvorschriften. Zu den wichtigen Bereichen gehören u.a. die folgenden:
- Finanzinstitutsgesetz B.E. 2551 (2008) („FIBA”): Dieses Gesetz erlegt Finanzinstituten, die in Thailand tätig sind, strukturelle Beschränkungen auf. Mindestens 75 % der gesamten ausgegebenen Stimmrechtsaktien müssen von thailändischen Staatsangehörigen gehalten werden, und mindestens drei Viertel der Direktoren müssen thailändische Staatsangehörige sein. Darüber hinaus ist die Konzentration des Aktienbesitzes so beschränkt, dass keine Person ohne vorherige Genehmigung der Bank of Thailand direkt oder indirekt mehr als 10 % der gesamten ausgegebenen Aktien eines Finanzinstituts halten darf.
- Land Transport Act B.E. 2522 (1979): Dieses Gesetz legt die Qualifikationsanforderungen für Unternehmen fest, die in Thailand eine Lizenz für den Betrieb von Verkehrsmitteln mit festen Routen, Verkehrsmitteln ohne feste Routen oder Kleinwagenverkehrsdiensten beantragen. Der Antragsteller muss nach thailändischem Recht gegründet sein und seinen Hauptsitz in Thailand haben. Darüber hinaus muss mindestens die Hälfte der Direktoren thailändische Staatsangehörige sein, und mindestens 51 % der Aktien müssen gemäß den gesetzlichen Anforderungen von thailändischen Staatsangehörigen oder anderen qualifizierten thailändischen Personen gehalten werden.
Darüber hinaus verbietet der thailändische „Land Code“ ausländischen Staatsangehörigen generell den Besitz von Grundstücken in Thailand. Infolgedessen können ausländische Investoren bei der Ausübung von Geschäften, die den Besitz von Grundstücken erfordern, mit erheblichen praktischen Einschränkungen konfrontiert sein.
Für die Zwecke des Landbesitzes wird ein in Thailand gegründetes Unternehmen gemäß dem „Land Code“ dann als „Ausländer” behandelt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
-
- Mehr als 49 % seines Stammkapitals werden von ausländischen Unternehmen gehalten (d. h. basierend auf dem Prozentsatz der Beteiligung); oder
- die Anzahl der ausländischen Anteilseigner übersteigt die Hälfte der Gesamtzahl der Anteilseigner (d. h. basierend auf der Anzahl der Personen).
Dem entsprechend müssen ausländische Investoren ihre Investitionen und Aktivitäten in Thailand unter gebührender Berücksichtigung sowohl der Beschränkungen für ausländische Unternehmen als auch der Beschränkungen für den Grundbesitz strukturieren. In der Praxis sind diese Beschränkungen ein wichtiger Grund dafür, dass viele ausländische Investitionen in Thailand als Joint Ventures zwischen ausländischen und thailändischen Partnern strukturiert sind. Um sicherzustellen, dass ein Joint Venture mit ausländischer Beteiligung rechtmäßig Grundbesitz erwerben kann, muss das Unternehmen die folgenden beiden Kriterien erfüllen:
-
- Mindestens 51 % der Gesamtanteile werden von thailändischen Investoren gehalten; und
- die Anzahl der ausländischen Anteilseigner übersteigt nicht die Hälfte der Gesamtzahl der Anteilseigner.
Ungeachtet des Vorstehenden können unter bestimmten Umständen Ausnahmen von den Beschränkungen für ausländische Unternehmen und den Beschränkungen für den Grundbesitz gewährt werden. Insbesondere Unternehmen, die Investitionsförderungen vom „Board of Investment of Thailand“ erhalten oder in einem Industriegebiet tätig sind, das der „Industrial Estate Authority of Thailand“ untersteht, können vorbehaltlich des geltenden Rechtsrahmens bestimmte gesetzliche Privilegien oder Erleichterungen in Anspruch nehmen.
- Sonderregelungen für staatliche Unternehmen und Staatsfonds: Das thailändische Recht sieht keine gesonderten Vorschriften vor, die speziell für Investitionen ausländischer staatlicher Unternehmen („SOEs“) oder Staatsfonds („SWFs“) gelten. Es gibt keine eindeutige Definition oder besondere Beschränkung, die ausschließlich aufgrund des Status eines Investors als SOE oder SWF auferlegt wird. Stattdessen basiert die anzuwendende Bewertung darauf, ob ein solches Unternehmen unter die gesetzliche Definition eines „Ausländers” gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften fällt. Ist dies der Fall, unterliegt das Unternehmen denselben Beschränkungen für ausländische Investitionen, die auch für andere ausländische Investoren gelten.
5. Zuständige Behörden für die Überwachung von Transaktionen im Zusammenhang in Auslandsinvestitionen in Thailand
Die für die Überwachung der Einhaltung und die Überprüfung von Transaktionen gemäß den einschlägigen Gesetzen zuständige Behörde variiert je nach geltender Gesetzgebung, wie unten dargelegt:
- FBA: Reguliert durch das Handelsministerium.
- FIBA: Beaufsichtigt durch das Finanzministerium.
- Land Code: Verwaltet durch das Innenministerium.
- Land Transport Act B.E. 2522 (1979): Unterliegt der gemeinsamen Aufsicht durch das Verkehrsministerium und das Innenministerium.
Dieser Artikel soll einen allgemeinen Überblick geben und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie Fragen haben oder eine maßgeschneiderte Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Team von Respondek & Fan.
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