Arbeitsrecht in den Niederlanden
Aktualisiert am 09.09.2025
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474, www.vandiepen.com
Arbeitgeber aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz stellen sich nicht selten die Frage, ob sie mit ihrem Arbeitnehmer in den Niederlanden einen Vertrag nach dem Recht ihres Sitzlandes, also z.B. dem deutschen Recht schließen können.
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (z.B. in Deutschland) mit seinem Arbeitnehmer in den Niederlanden einen Arbeitsvertrag nach dem Recht seines Landes abschließen. Gleichwohl kann sich der Arbeitnehmer auf zwingendrechtliche Bestimmungen des Landes berufen, in dem er üblicherweise seine Arbeit verrichtet.
Liegt der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers in den Niederlanden, wird sich der Arbeitnehmer trotz des Arbeitsvertrags nach deutschem Recht auf zwingendrechtliche Bestimmungen des niederländischen Rechts (z.B. Kündigungsschutz, gesetzliches Urlaubsgeld, Urlaubsansprüche, Mindestlohn usw.) berufen, sofern diese für ihn günstiger sind.
In der Praxis kann dies zu einer unerwünschten Vermischung zwischen deutschem und niederländischem Arbeitsrecht führen und sogar dazu, dass der Arbeitnehmer faktisch „unkündbar“ wird. Deshalb ist es dringend geraten, mit einem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in den Niederlanden hat, auch einen Arbeitsvertrag nach niederländischem Recht zu schließen.
Wir bieten Ihnen einen hilfreichen Überblick zu den wesentlichen Vorschriften des niederländischen Arbeitsrechts, über die Sie informiert sein sollten, jeweils ergänzt um wichtige Hinweise für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den Niederlanden beschäftigen.
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