Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens ab 1. April 2015

Nach dem Umsatzsteuergesetzt wird heutzutage das Reverse-Charge-Verfahren bei den folgenden inländischen Leistungen angewendet:

Lieferung von Gold, Lieferung von Güttern, die im Anhang Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes angeführt sind (d.h. verschiedene Arten von Abfällen), Überweisung der Gutscheine für Treibhausgasemissionen und Gewährleistung der Bau- und Montagearbeiten.

Ab 1. April 2015 wird das Reverse-Charge-Verfahren auch bei folgenden Leistungen eingeführt: Getreide und Industriepflanzen, Metalle (einschliesslich Edelmetalle), Handys, integrierte Schaltkreise wie z.B. Microprozessoren und zentralle Prozessoreneinheiten, Notebooks oder Spielkonsolen. Das Reverse-Charge-Verfahren wird bei obenangeführten Leistungen (d.h. bei der Lieferung von diesen Waren) angewendet, falls die Gesamtsumme der Steuerbemessungsgrundlage für die gelieferte Ware die Summe CZK 100.000,00 überschreitet. Dieses Verfahren wird nur bei der Lieferung von Waren zwischen zwei Steuerpflichtigen mit dem Leistungsort in der Tschechischen Republik angewendet, wobei es ist der Empfänger der Lieferung, der die Steuer ausweisen und zahlen muss.

Weiter gilt auch die Pflicht für die Steurpflichtige, die die Leistungen in diesem Verfahren realisieren oder annehmen, den Auszug aus der Erfassung für Steuerzwecke (elektronisch) in dem Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Weitere Standorte

Prag

Schaffer & Partner Šárka Gregorová
Advokátka/Partner

Vodickova 710/31110 00 Prag Tschechische Republik

Tel. +420 - 2 - 215 063 00Mobil Fax +420 - 2 - 215 063 01

  • https://www.schaffer-partner.cz/de