Die letzte Aufgabe für Firmen bezüglich des Jahresabschlusses 2015 ist die Offenlegung ihres Jahresabschlusses in der Urkundensammlung.
Dies bezieht sich auf Firmen, die ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer beglaubigen lassen müssen, aber auch auf solche, die dieser Pflicht nicht unterliegen.
Der Offenlegungstermin ergibt sich aus dem Buchführungsgesetz. Der Jahresabschluss wird nach Beglaubigung durch einen Wirtschaftsprüfer (wenn verlangt) und nach der Verabschiedung durch das dazu berechtigte Organ (also insbesondere die Generalversammlung) veröffentlicht, und das innerhalb von 30 Tagen, nachdem beide oben genannte Bedingungen erfüllt wurden. Zur Offenlegung hat es jedoch spätestens bis Ende des unmittelbar folgenden Buchungszeitraums zu kommen, und zwar auch, wenn der Jahresabschluss nicht vom betreffenden Organ verabschiedet wurde.
Da das Gesetz für die meisten Firmen die Pflicht festlegt, eine Generalversammlung zur Verabschiedung des ordentlichen Jahresabschlusses einzuberufen, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Tag des Buchungszeitraums, sollten Firmen, deren Buchungszeitraum sich mit dem Kalenderjahr deckt, ihre Jahresabschlüsse spätestens bis zum 30.7. des folgenden Kalenderjahres in der Urkundensammlung hinterlegen.
Der Jahresabschluss gilt nach Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse und nach der Unterzeichnung durch das Statutarorgan als erstellt. Gemäß Buchführungsgesetz gilt als Unterschrift ein Buchungsvermerk, der eine eigenhändige oder garantierte elektronische Unterschrift enthält, und zwar basierend auf einem qualifizierten Zertifikat. Reicht eine Firma ihren Jahresabschluss in elektronischer Form ein, sollte sie immer eine elektronische Unterschrift anhängen.