Sitz des Unternehmers – Änderungen im Jahr 2012

Mit Wirksamkeit ab dem 1. 1. 2012 regelt das Handelsgesetzbuch Änderungen in der (i) Registrierung des Sitzes oder Unternehmensortes und (ii) der Möglichkeit, den Sitz einer ausländischen juristischen Person in die Tschechische Republik zu verlegen.

Mit Wirksamkeit ab dem 1. 1. 2012 regelt das Handelsgesetzbuch Änderungen in der (i) Registrierung des Sitzes oder Unternehmensortes und (ii) der Möglichkeit, den Sitz einer ausländischen juristischen Person in die Tschechische Republik zu verlegen.

Registrierung des Sitzes und Unternehmensortes

Die Änderungen verankern für Unternehmer weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Registrierung ihres Sitzes im Handelsregister. Ein Unternehmer hat auch weiterhin bereits bei der Beantragung seines Eintrags in das Handelsregister den Rechtsgrund für die Nutzung der Räume nachzuweisen, in denen sich sein Sitz oder Unternehmensort befindet. Ab dem 1. Januar 2012 gelten jedoch schärfere Nachweisbedingungen (neu bedarf z. B. die Unterschrift auf der Erklärung über die Zustimmung zur Platzierung des Sitzes der amtlichen Beglaubigung). Andererseits entfällt diese Pflicht jedoch, wenn der Rechtsgrund für die Nutzung der vorstehend genannten Räume aus Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung festgestellt werden kann; eine solche Situation ist allgemein dann gegeben, wenn der Unternehmer bei den entsprechenden Räumen im Grundbuch als ihr Eigentümer oder als aus einer Grunddienstbarkeit Nutzungsberechtigter eingetragen ist. Hingegen werden z. B. Mietbeziehungen aus einer solchen Registrierung nicht deutlich. Neu ist ein Unternehmer weiter ausdrücklich dazu verpflichtet, den Rechtsgrund für die Nutzung dieser Räume über den gesamten Zeitraum aufrechtzuerhalten, über den sie im Handelsregister als sein Sitz oder Unternehmensort eingetragen sind. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, setzt er sich der Gefahr der Auflösung der Gesellschaft und ihrer Liquidation aus. Sollte nämlich das Gericht Kenntnis erhalten (z. B. vom ehemaligen Vermieter), dass der Unternehmer keinen Rechtsgrund für die Nutzung seines Sitzes besitzt bzw. der Rechtsgrund entfallen ist, hat es der neuen Regelung zufolge den Unternehmer aufzufordern, den Rechtsgrund für die Nutzung nachzuweisen bzw. seinen Sitz unter Einhaltung der genannten Bedingungen in andere Räume zu verlegen. Unter Umständen erfordert eine solche Verlegung häufig auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Form einer notariellen Niederschrift. Unternimmt der Unternehmer diese Schritte nicht, kann das Gericht über die Auflösung der juristischen Person und Anordnung der Liquidation entscheiden. Das Gesetz gibt dem Immobilieneigentümer somit die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, dass Gesellschaften, mit denen er bereits nichts mehr zu tun hat, an seiner Anschrift ihren Sitz eingetragen haben. Vorstehende Pflicht (einen Rechtsgrund für die Nutzung der betroffenen Räume zu haben) gilt auch für einen Unternehmer – natürliche Person, der seinen tatsächlichen Unternehmensort im Handels- oder einem anderen gesetzlich geregelten Register, allgemein dem Gewerberegister einzutragen hat. Gegenüber dem Gewerbeamt hat der Unternehmer diese Pflicht jedoch nur dann, wenn sein Unternehmensort vom Wohnsitz abweicht. Kommt der Unternehmer – natürliche Person der vorstehenden Pflicht nicht nach, kann ihm ein Bußgeld auferlegt werden, das je nach Intensität der Pflichtverletzung bis hin zur Aufhebung der Gewerbeberechtigung führen kann.

Sitzverlegung

Durch die vorstehend genannten Novellierungen ist das Thema der Änderungen in der rechtlichen Regelung des Sitzes jedoch noch nicht erschöpft. Geändert hat sich auch die rechtliche Regelung der Verlegung des Sitzes einer nach ausländischem Recht gegründeten juristischen Person zu unternehmerischen Zwecken. Entgegen der bisherigen rechtlichen Regelung, die lediglich auf bislang nicht abgeschlossene internationale Verträge verwiesen hat, wird die Möglichkeit der Sitzverlegung, einschließlich einer ausführlicheren Beschreibung der Teilschritte, durch die aktuelle Novelle direkt in der tschechischen Rechtsordnung verankert.

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