Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Südafrika
CBBL Rechtsanwalt Marco Zumpt, Kanzlei Attorneys Zumpt, Kapstadt
Marco Zumpt
Rechtsanwalt
Attorneys Zumpt
Kapstadt


Ausführliches zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Vollstreckungstitel in Südafrika

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za

Problemstellung

In der Rechtswirklichkeit ist die Freude des Klägers über ein oft mühsam erstrittenes Urteil manchmal nicht von Dauer. Dem Kläger nutzt ein obsiegendes Urteil gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner nichts, wenn er dieses nicht vollstrecken kann. Ein nicht vollstreckungsfähiges Urteil ist nicht mehr als ein Stück Papier und die Freude des Klägers weicht infolge dieser Erkenntnis Ärger. In Fällen, in denen der Beklagte in das Ausland gegangen ist – oder sich dorthin abgesetzt hat -, stellt die Vollstreckung aus einem Urteil eine besondere Herausforderung dar.

Zwar verbietet es die jedem Staat zukommende staatliche Souveränität selbstredend, dass auf das Vermögen des Schuldners zwangsweise von ausländischen Staaten zugegriffen wird. Kein souveräner Staat ist ohne Weiteres - im Besonderen ohne eine dahingehende völkerrechtlicher Verpflichtung eingegangen zu sein - zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile verpflichtet; als Ausfluss staatlicher Souveränität obliegt die Gerichtsbarkeit vielmehr jedem Staat in eigener Verantwortung. Die Ausübung von Zwangsmitteln in Gestalt von Vollstreckungsmaßnahmen fremder Staaten hat kein Staat auf seinem eigenem Staatsterritorium zu dulden.

Die Anerkennung ausländischer Urteile entspricht indessen einem Gebot der materiellen Gerechtigkeit. Es ist nicht einzusehen, warum ein mühsam erstrittenes Urteil de facto keinerlei Wirkungen nach sich ziehen soll, nur weil es dem Schuldner beliebt, sich nunmehr im Ausland aufzuhalten. Weiterhin stellt die Anerkennung ausländischer Urteile eine wichtige Vorraussetzung für das Florieren grenzübergreifenden Handels dar. Bei wirtschatlicher Betrachtung kann eine funktionierende und effiziente Rechtspflege als Standortvorteil begriffen werden.

Dabei ist die Zwangsvollstreckung auf Grund von in der Europäischen Union erwirkten Titeln in Südafrika im Zeichen der Globalisierung von immenser praktischer Bedeutung. Inzwischen ist die “Regenbogennation” der bedeutendste Handelspartner Deutschlands und der Europäschen Union auf dem afrikanischen Kontinent: in Zahlen ausgedrückt ergibt sich das nachstehende Bild: Angaben des Statistischen Bundesamtes zufolge belegte Südafrika im Jahre 2014 in der Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel Deutschlands bei den Ausfuhren Platz 30 und bei den Einfuhren Platz 32. Zu den deutschen “Exportschlagern” gehörten Kraftwagen und Kraftwagenteile mit einem Anteil von 35,1% und einem Wert von 2,9 Milliarden Euro. Dies bedeutet, dass über die Hälfte (53,8%) aller Waren dieser Gütergruppe, die nach Afrika geliefert wurden, nach Südafrika verschickt worden sind. Weiterhin sind Maschinen im Wert von 1,4 Milliarden Euro - und damit ein Drittel (30,9%) aller Maschinenexporte nach Afrika - nach Südafrika ausgeführt worden. Mit Einfuhren im Wert von 10,7 Milliarden US-Dollar und einem Anteil von 10,3% war Deutschland im Jahr 2013 im Übrigen zweitwichtigstes Exportziel für Südafrika.

Vor dem Hintergrund dieser wirtschalftlichen Implikationen und der genannten Billigkeitserwägungen erkennen die südafrikanischen Gerichte - in Ausübung der ihnen im Hinblick auf das südafrikanische Staatsterritorium zukommenden Jurisprudenz - unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Urteile an und setzen diese erforderlichenfalls auch zwangsweise durch.

Auf Grundlage von derlei Entscheidungen kann dann tatsächlich auch in Südafrika die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden und der Kläger erfreut feststellen, dass das von ihm erstrittene Urteil tatsächlich weit mehr als nur Papier wert ist.

Die Durchsetzung ausländischer Urteile in Südafrika soll in diesem Beitrag näher beleuchtet werden. Dabei sollen neben den Rechtsquellen, die Vorausetzung für die Anerkennung der ausländischen Urteile im Einzelnen und die dem Schuldner zukommenden Verteidigungsmöglichkeiten erörtert werden.

Rechtsquellen

Bei der Zwangsvollstreckung auf Grund von im Ausland erlangter Vollstreckungstitel sind völkerrechtliche Verträge von nur nachgeordneter Bedeutung. Denn völkerrechtliche Verträge, welche die gegenseitige Anerkennung von Vollstreckungstiteln zum Gegenstand haben, hat Südafrika nicht abgeschlossen. Im Besonderen ist Südafrika nicht dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961“ beigetreten. Zwar wurde in Gestalt des “Reciprocal Enforcement of Civil Judgements Act 9 of 1966” hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen, aber in der Folge sind tatsächlich keine hierauf fußenden völkerrechtlichen Verträge geschlossen worden.

Eine gewisse Sonderstellung nehmen indes in Namibia gesprochene Urteile ein. Im Jahre 1997 ist Nambia zu einem sog. “designated country” im Sinne des „Enforcement of Foreign Civil Judgements Act 28 of 1994” erklärt worden. Dies hat zur Folge, dass aus namibianische Urteilen nach einem bloßen Registrierungsverfahren direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Für den Abschluss von weitergehenden völkerrechtlichen Verträgen in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Urteile wird in der südafrikanischen Rechtsprechung und Lehre auch kein Bedürfnis gesehen; die gegenwärtige Rechtslage führe zu befriedigenden Ergebnissen.

Die gegenwärtige Rechtslage wird von den Regeln des Common Law, welche durch den “Enforcement of Foreign Civil Judgements Act 32 of 1988” und den “Protection of Businesses Act 99 of 1978” ergänzt wird, maßgebend geprägt.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die im Wesentlichen von der südafrikanischen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für die Anerkennung im Ausland ergangener Urteile können – in Anlehnung an die Grundsatzentscheidung Jones v. Krok 1995 (1) SA 677 (A)) – wie folgt skizziert werden:

  • Dem ausländischen Gericht muss eine internationale Zuständigkeit im Sinne des südafrikanischen Rechts zugekommen sein;
  • das Urteil muss endgültiger Natur sein;
  • die Vollstreckung des Urteils darf weder der öffentlichen Ordnung noch dem Naturrecht widersprechen;
  • das Urteil darft nicht durch Betrug erlangt worden sein;
  • das Urteil darf weder die Vollstreckung eines Strafausspruchs noch einer Steuerschuld umfassen und
  • die Durchsetzung des Titels darf nicht dem Protection of Businesses Act 99 of 1978 widersprechen.

Wenn diese Voraussetzungen – die im Folgenden eingehend beleuchtet werden - erfüllt sind, werden die südafrikanischen Gerichte eine ausländische Entscheidung anerkennen und vollstrecken.

Dabei ist bei rechtstechnischer Betrachtung der ausländische Titel selbst keine Grundlage für eine unmittelbare Zwangsvollstreckung, vielmehr stellt er als solcher einen Anspruchsgrund dar, der einen eigenständigen Vollstreckungstitel in Südafrika zu begründen vermag. Damit fallen die Verfahren für die Anerkennung und Durchsetzung eines ausländischen Urteils in einem Gerichtsverfahren zusammen. Indes kann es zu keiner Vollstreckung eines Urteils kommen ohne dessen vorherige Anerkennung; umgekehrt sind Fälle denkbar, in denen eine Anerkennung des Urteils keine Vollstreckung nach sich zieht. Einer zwangsweise Durchsetzung bedürfen im Besonderen keine Feststellungsurteile, wie z. B. Scheidungsurteile.

Nach diesen grundlegenden Überlegungen sollen nunmehr die vorgenannten, im Wesentlichen von der südafrikanischen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für die Anerkennung fremder Urteile, im Einzelnen dargestellt werden.

Internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts

Hierbei geht es keineswegs um die Zuständigkeitsordnung der südafrikanischen Rechtsordnung, die an dieser Stelle wie folgt skizziert werden kann: Wenn der Wert einer ausländischen Geldentscheidung weniger als 300.000 Rand beträgt, ist die amtsgerichtliche Zuständigkeit gegeben; in den übrigen Fällen ist der südafrikanische High Court zur Entscheidung berufen.

Mit Blick auf das Erfordernis, dass dem ausländischen Gericht international Zuständigkeit zukommen muss, haben die südafrikanischen Gerichte vielmehr einen eigenständigen Prüfungsmaßstab entwickelt. Hiernach sind im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu identifizieren:

Die internationale Zuständigkeit im fraglichen Sinne wird zum einen bejaht, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des ausländischen Gerichts hatte. Dabei kommt es im Rahmen einer wertenden Gesamtschau aller Umstände darauf an, ob die Gegenwart des Beklagten im Zuständigkeitsbereich des ausländischen Gerichts von einigem Gewicht und hinreichender Dauer war.

Zum anderen wird die internationale Zuständigkeit von südafrikanischen Gerichten angenommen, wenn der Beklagte sich explizit, z. B. in Gestalt einer Gerichtsstandsklausel, oder durch schlüssiges Verhalten unterworfen hat. Section 1E des Protection of Businesses Act 99 of 1978 bestimmt indes im Einzelnen, dass die Wahrnehmung prozessualer Rechte nicht in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass sich der Beklagte einer fremden Gerichtsbarkeit unterworfen hat.

Ob das ausländische Gericht seinerseits gemessen an der fremden Rechtsordnung zuständig war, wird hingegen von den südafrikanischen Gerichten nicht überprüft. Die südafrikanische Rechtsprechung führt insoweit zur Begründung aus, dass es dem Beklagten freistehe, das ausländische Urteil unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen eines Rechtsmittels überprüfen zu lassen.

Unterdessen gilt es zu beachten, dass bestimmte Vollstreckungstitel eine internationale Zuständigkeit per se nicht begründen können. Ausländische Urteile, welche sich auf im Ausland befindliche Sachen - gleichviel, ob unbeweglich oder beweglich - beziehen, werden in Südafrika nicht durchgesetzt. Die südafrikanischen Gerichte sehen im Lichte des Grundsatzes staatlicher Souveränität keine Kompetenz für sich, Zwangshandlungen in Bezug auf im Ausland befindliche Sachen einzuleiten. Ausländische Urteile, die eine vertretbare Handlung anordnen, sind hingegen vollstreckbar, soweit sie in Südafrika vorgenommen werden können. Letzteres kann ohne weiteres bei Geldschulden angenommen werden.

Endgültigkeit des ausländischen Urteils

Das zu vollstreckende Urteil muss endgültig sein. Die südafrikanischen Gerichte setzen dieses Erfordernis keineswegs der Rechtskraft gleich, so dass das Merkmal der Endgültigkeit scharf vom Institut der Rechtskraft zu trennen st.

Die Endgültigkeit des ausländischen Urteils ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn das ausländische Gericht, welches das Urteil gefällt hat, es selbst nicht mehr abändern kann. Infolge dessen steht dem Merkmal der Endgültigkeit nicht entgegen, wenn ein Rechtsmittel gegen die fragliche Entscheidung eingelegt wurde.

In dem Fall, in denen ein Rechtsmittel anhängig ist, kommt den südafrikanischen Gerichten indes Ermessen zu. In Ausübung dieses Ermessens kann das Gericht das ausländische Urteil durchsetzen oder die Vollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über das im Ausland eingelegte Rechtsmittel aussetzen. Bei der Ermessensausübung kann das Gericht alle relevanten Umständen berücksichtigen; im Besonderen, ob ein Rechtsmittel tatsächlich anhängig ist und ob der Beklagte das Rechtsmittel treuwidrig eingelegt hat. Daneben werden die südafrikanischen Gerichte eine Folgenabwägung vornehmen. In Bezug auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels werden sie sich indessen in Zurückhaltung üben.

Kein Widerspruch zur öffentlichen Ordnung und dem Naturrecht

Die Vollstreckung des Urteils darf weder der öffentlichen Ordnung noch dem Naturrecht widersprechen.

Insoweit schwingen sich die südafrikanischen Gerichte zu keiner Rechtsmittelinstanz auf und überprüfenen damit nicht die Richtigkeit der Rechtsanwendung, welche dem ausländischen Urteil zugrundeliegt. Eine Ausnahme bilden eklatante Verfahrensfehler, die einen Verstoß gegen naturrechtliche Vorgaben zu begründen vermögen.

Demenentsprechend können gravierende Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör einer Anerkennung des ausländischen Urteils entgegenstehen. Des Weiteren kann die Zubilligung eines Strafzuschlags zum Schadensersatz einen Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung begründen und damit die Anerkennung des ausländischen Urteils verhindern. Im südafrikanischen Schadensrecht ist der Geschädigte nur zum Ersatz des tatsächlich von ihm erlittenen Schadens berechtigt. Die Schadenshöhe hängt dabei nicht von der Verwerflichkeit des Verhaltens ab. Die Zubilligung eines Strafzuschlags zum Schadensersatz wurde daher von den Gerichten als nicht mit der öffentlichen Ordnung in Südafrika in Einklang stehend betrachtet.

Das Urteil darf nicht durch Betrug erlangt worden sein

Ein südafrikanisches Gericht entscheidet grundsätzlich in eigener Kompetenz darüber, ob der ausländische Titel betrügerisch erlangt wurde. Wo jedoch der beklagtenseitige Einwand betrügerischen Verhaltens bereits im Zuge des ausländischen Gerichtsverfahrens erhoben wurde und sich das erlassene Judikat in den Urteilsgründen dazu verhält, nehmen die südafrikanischen Gerichte von einer eigenständigen Prüfung Abstand. Zur Begründung wird angeführt, dass der Beklagtenpartei in diesem Falle ohne weiteres ein Rechtsbehelf gegen die ausländische Entscheidung offenstehe.

Keine Vollstreckung von Strafen oder Steuerschulden

Soweit das ausländische Urteil einen Strafausspruch oder eine Steuerschuld zum Gegenstand hat, setzen die südafrikanischen Gericht diese Judikate nicht durch.

Protection of Businesses Act 99 of 1978

Der Protection of Business Act 99 of 1978 velangt, dass die Anerkennung bestimmter ausländischer Urteile einer vorherigen Zustimmung des Wirtschaftsministeriums bedarf. Im Wesentlichen betrifft dieser Vorbehalt näher bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit Rohstoffen.

Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners

Die südafrikanischen Gerichte schwingen sich wie vorstehend aufgezeigt zu keiner Rechtsmittelinstanz auf und überprüfen damit im Grundsatz nicht die Richtigkeit der Rechtsanwendung, welche dem ausländischen Urteil zugrundeliegt.

Ausgangslage

Von eklatanten Verfahrensfehlern, die einen Verstoß gegen naturrechtliche Vorgaben zu begründen vermögen, abgesehen, bieten sich dem Schuldner damit insoweit keine materiellen Verteidigungsmöglichkeiten. Im Kern verbleibt dem Schuldner allein die Möglichkeit, das Gegebensein der Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Urteils in Abrede zu stellen; im Besonderen kann er die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts in Zweifel ziehen.

Verjährung

Über die vorgenannten Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners hinaus kann diesem die Einrede der Verjährung offenstehen.

Im südafrikanischen Recht richtet sich die Verjährung im Grundsatz nach dem Prescription Act 68 of 1969. Hiernach verjähren Ansprüche regelmäßig nach drei Jahren; der Verjährungsbeginn hängt von der Kenntnis des Schuldners und den Tatsachen, auf denen der Anspruch basiert, ab, Section 12 (3) Prescription Act 68 of 1969.

Die Verjährung wird von den südafrikanischen Gerichten als materiell- und nicht als prozessrechtliche Frage eingeordnet. Diese Einordnung stellt im Internationalen Privatrecht eine zentrale Weichenstellung dar und führt im Grundsatz dazu, dass die Verjährungsfristen der ausländischen Rechtsordnung maßgebend sind.

Prozessrechtliche Fragen sind in Südafrika dem sog. lex fori (zu deutsch: Recht des Gerichts) zugeordnet. Das lex fori bezeichnet das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht. Es ist also dasjenige Recht, das am aktuellen Gerichststand gilt. Materiell-rechtliche Fragen sind hingegen am sog. lex causae (zu deutsch: das auf den Einzelfall anwendbare Recht) zu messen. Hierunter versteht man das Recht, das in der Sache selbst maßgebend ist.

Nachdem die südafrikanischen Gerichten Verjährungsfragen dem materiellen Recht zuordnen, ist demnach das Recht des Staates anzuwenden, in welchem der Vollstreckungstitel erwirkt wurde: insoweit ist Verjährung nach dem ausländischen Recht zu beurteilen.

Infolgedessen können Konfliktlagen entstehen, in welchen die südafrikanischen Verjährungsfristen im Widerspruch zu den aus dem Ursprungsland stehen. Gleichzeitig kann diese Rechtssprechung auch eine Lücke nach sich ziehen, was wie folgt erläutert werden soll:

Der berühmten Entscheidung Society of Lloyds v Price; Society of Lloyd's v Lee' (327/05) [2006] ZASCA 88; [2006] SCA 87 (RSA) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Gläubiger in England einen Titel erwirkte; diesen wollte er nach mehr als drei, aber weniger als sechs Jahren in Südafrika vollstrecken. Der Schuldner berief sich auf die dreijährige Verjährungsfrist nach Section 11 (d) Prescription Act 68 of 1969.

Die südafrikanischen Gerichten hatten nach den vorstehend erörterten Grundsätzen bei der Frage nach der Verjährung das englische Recht als lex causae anzuwenden. Das englische Recht ordnet Verjährungsfragen aber als dem Prozessrecht zugehörig ein, das nach dem lex fori - d.h. hier dem südafrikanischen Recht - zu beurteilen ist. Im Ergebnis entsteht damit eine Lücke, welche auf diese Verweisungsschleife zurückzuführen ist. Diese Lücke füllte der Supreme Court of Appeal in dem Judikat Society of Lloyds v Price; Society of Lloyd's v Lee' (327/05) [2006] ZASCA 88; [2006] SCA 87 (RSA) indem er darauf abstellte, welche der infrage kommenden Rechtsordnungen die stärkste tatsächliche und normative Verbindung zu dem in Streit stehenden Sachverhalt aufweist. Diese Betrachtung führte zur Anwendung des englischen Recht; hiernach verjähren rechtskräftige Urteile erst nach sechs Jahren, sodass die Lücke im Sinne des Gläubigers zu füllen war. Demnach verblieb es letztlich bei dem Grundsatz, dass die Verjährungsfristen der ausländischen Rechtsordnung maßgebend sind.

Zusammenfassung

Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Implikationen und Billigkeitserwägungen erkennen die südafrikanischen Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Urteile an und setzen diese erforderlichenfalls auch zwangsweise durch. Dabei sind völkerrechtliche Verträge von nur nachgeordneter Bedeutung. Die gegenwärtige Rechtslage wird vielmehr von den Regeln des Common Law maßgebend geprägt. Im Einzelnen ist die Anerkennung fremder Urteile von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig: Dem ausländischen Gericht muss internationale Zuständigkeit im Sinne des südafrikanischen Rechts zugekommen sein, das Urteil muss endgültiger Natur sein; die Vollstreckung des Urteils darf weder der öffentlichen Ordnung noch dem Naturrecht widersprechen, das Urteil darf nicht durch Betrug erlangt worden sein, das Urteil darf weder die Vollstreckung eines Strafausspruchs noch einer Steuerschuld zum Gegenstand haben und die Durchsetzung des Titels darf nicht dem Protection of Businesses Act 99 of 1978 widersprechen. Von eklatanten Verfahrensfehlern, die einen Verstoß gegen naturrechtliche Vorgaben zu begründen vermögen, abgesehen, bieten sich dem Schuldner insoweit keine materiellen Verteidigungsmöglichkeiten. Im Kern verbleibt dem Schuldner allein die Möglichkeit, das Gegebensein der Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Urteils in Abrede zu stellen. Im Hinblick auf die Verjährungseinrede sind im Grundsatz die Verjährungsfristen der ausländischen Rechtsordnung maßgebend.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herr Rechtsanwalt Marco Zumpt, berät Sie gerne: zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362

Stand der Bearbeitung: September 2018