Handelspartner in Südafrika
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za
Die Begründung von Vertragsbeziehungen zu südafrikanischen Handelspartnern
Was versteht man unter einem Händler und Distributor?
Der Händler oder Distributor kauft Produkte und Waren im eigenen Namen ein und verkauft sie – ebenfalls im eigenen Namen – an den Kunden weiter. Er tritt gegenüber dem Kunden nicht im Namen des Unternehmers auf, sondern unter seinem eigenen Namen. Arbeiten Sie in der vorbeschriebenen Weise mit einem im Ausland ansässigen Vertriebspartner zusammen, so besteht regelmäßig bereits allein deshalb zwischen Ihrem Unternehmen und Ihrem Vertriebspartner ein Händlervertrag. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrem Vertriebspartner keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben. Denn es ist ausreichend, wenn Sie sich nur mündlich oder tatsächlich auf die Art und Weise der Zusammenarbeit geeinigt haben. Der Händler hat Ihrem Unternehmen gegenüber dieselben Rechte, wie im Falle eines schriftlichen Vertrags; lediglich die Beweisführung über die getroffenen Vereinbarungen ist für beide Parteien erschwert, sofern kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Daher sollten Sie einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem Sie die Vertragsbeziehung detailliert regeln, um Ihren Vertriebspartner an den getroffenen Vereinbarungen festhalten zu können.
Welches Recht ist anwendbar und welche Gerichte sind zuständig?
Von anwendbarem Recht spricht man, wenn man festlegen oder herausfinden möchte, welchem nationalen Recht der Vertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis unterliegt. In der Regel können die Parteien selbst in Gestalt einer sog. Rechtswahlklausel entscheiden, welches Recht auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag anwendbar sein soll.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinanderzusetzen haben. Häufig besteht die Möglichkeit, dass die Parteien im Vertrag durch eine sogenannte Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, welche Gerichte für ihre Streitigkeiten zuständig sein sollen, z. B. ein bestimmtes deutsches oder südafrikanisches Gericht am Sitz des Unternehmens oder des Händlers.
Es besteht aber kein zwingender Zusammenhang zwischen diesen beiden Fragen. Es kann daher in ein und demselben Vertrag bestimmt werden, dass deutsches Recht anwendbar sein soll, aber im Streitfall die Gerichte in Südafrika zuständig sein sollen. Es ist infolge dessen durchaus möglich, dass ein südafrikanisches Gericht deutsches Recht anwendet oder umgekehrt ein deutsches Gericht südafrikanisches Recht.
Wie kann ich das auf den Händlervertrag anwendbare Recht wählen?
Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Rechtswahlklausel kann das anwendbare Recht beispielsweise wie folgt bestimmt werden: „Der vorliegende Vertrag unterliegt deutschem/südafrikanischem Recht.“
Welches Recht gilt, wenn ich kein Recht im Händlervertrag wähle?
Gibt es in einem Vertrag keine ausdrückliche Rechtswahlklausel prüft das Gericht bei Streitigkeiten anhand von Indizien, ob sich aus den tatsächlichen Umständen eine schlüssige Rechtswahl der Vertragsparteien ergibt. Solche Indizien sind z. B. die Wahl eines Gerichts für Streitigkeiten aus dem Vertrag (Gerichtsstandsklausel), die Sprache, in der der Vertrag verfasst ist, der Ort des Vertragsschlusses, Hinweise auf Rechtsvorschriften eines Landes etc. In einem solchen Fall spricht man von konkludenter oder stillschweigender Rechtswahl.
Falls es in einem Händlervertrag keine oder widersprüchliche Hinweise auf die Geltung des Rechts eines Landes gibt, haben die deutschen bzw. die südafrikanischen Gerichte zu entscheiden, welches Recht anwendbar sein soll.
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts durch deutsche Gerichte erfolgt auf Grundlage der Kollisionsregeln der Rom-I-Verordnung. Diese findet auch bei einem Auslandsbezug zu Drittstaaten wie Südafrika Anwendung. Für Vertriebsverträge wie dem Händlervertrag ist der Vertriebsort so prägend, dass es auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Händlers ankommt (Art. 4 Abs. 1 Buchst. f) Rom-I-VO).
Die südafrikanischen Gerichte erachten das Recht für anwendbar, mit dem der Vertrag die engste tatsächliche Verknüpfung hat. Die Kriterien hierfür sind beispielsweise der Ort, an dem der Vertrag geschlossen wurde, der Erfüllungsort und der Geschäftssitz. Die Rechtswahl erfolgt insoweit nach dem räumlichen Schwerpunkt der Vertragsbeziehung.
Welche Rechtsordnung bringt für mich Vorteile?
Welche Rechtwahl vorteilhaft ist, ist einzelfallabhängig und kann nicht generell bestimmt werden. In Südafrika ist das Vertriebsrecht weitgehend den vertraglichen Vereinbarungen überlassen. Ansprüche ergeben sich lediglich aus dem Vertrag. Ist aufgrund der Handlungen eines Vertragspartners dem anderen Vertragspartner ein Schaden entstanden, so kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Ein Ausgleichsanspruch ist nur zu zahlen, wenn er zuvor vertraglich vereinbart wurde.
Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Händlern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Gerichtsstandsklausel. In einer solchen Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sein sollen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte grundsätzlich ausschließlich zuständig. In Ausnahmefällen sehen die Gesetze jedoch eine ausschließliche Zuständigkeit bestimmter Gerichte vor, die der vertraglichen Vereinbarung vorgehen.
Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig falls im Händlervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird mangels Abkommen mit Südafrika von seiner örtlichen Zuständigkeit nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln abgeleitet. Ist ein gesetzlicher Gerichtsstand gegeben, kann ein deutsches Gericht für eine Streitigkeit zuständig sein. Nach südafrikanischem Recht wird die internationale Zuständigkeit insbesondere durch den Sitz des Beklagten begründet.
Ist sowohl ein Gerichtsstand in Deutschland als auch in Südafrika gegeben, hat der Kläger die Wahl, ob er die Streitigkeit vor ein deutsches oder südafrikanisches Gericht bringt.
Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?
Ist ein Gericht in Deutschland aufgrund einer Gerichtsstandsklausel zuständig, lässt die Klagebereitschaft des in Südafrika ansässigen Händlers erheblich nach. Er kennt die Gepflogenheiten des deutschen Gerichtssystems in aller Regel nicht und muss sich insoweit auf fremdes Terrain begeben. Er muss mit Anwälten zusammenarbeiten, die er nicht kennt, erhebliche Prozess- und Reisekosten vorstrecken. Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Position Ihres Unternehmens bei Vergleichsverhandlungen wäre daher in diesem Fall erheblich stärker.
Die Beendigung von Vertragsbeziehungen zu südafrikanischen Handelspartnern
Gibt es Kündigungsfristen nach deutschem bzw. nach südafrikanischem Recht?
Nach der deutschen Rechtsprechung können für den Händler dieselben Kündigungsfristen gelten wie für den Handelsvertreter, wenn der Händler wirtschaftlich eng in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert ist und deswegen bei wertender Betrachtung einem Handelsvertreter gleichgestellt werden kann. Die Kündigungsfristen belaufen sich dann auf einen Monat im ersten Vertragsjahr, auf zwei Monate ab dem zweiten Jahr und auf drei Monate ab dem dritten Jahr, jeweils zum Monatsende. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist nach deutschem Recht im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere Rechtsprechung einschlägig ist oder ob eine freie Vereinbarung der Kündigungsfristen möglich ist.
Nach südafrikanischem Recht bestehen keine gesetzlichen Regelungen zu Mindestkündigungsfristen. Die Kündigungsfristen können vertraglich vereinbart werden, müssen jedoch angemessen sein. Ob eine Kündigungsfrist angemessen ist, richtet sich nach der Exklusivität und der Dauer der Vertragsbeziehung, nach den getätigten Investitionen und einer angemessenen Umstellungsfrist für den Händler.
Gibt es Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach deutschem bzw. nach südafrikanischem Recht?
Nach deutschem Recht hat der Händler unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Der Händler muss zunächst in die Absatzstruktur des Herstellers eingegliedert sein und aufgrund dessen ähnlichen vertraglichen Pflichten unterworfen sein wie der Handelsvertreter, insbesondere einer Pflicht zur Interessenwahrung und zur Förderung des Warenabsatzes. Die Rechtsprechung fordert außerdem eine vertragliche Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms und die tatsächliche Möglichkeit zur Nutzung des Kundenstamms unmittelbar nach Beendigung des Vertrages.
Nach südafrikanischem Recht bestehen Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nur, wenn diese vertraglich vereinbart wurden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht.
Welches Recht ist in welcher Situation günstiger?
Welches Recht für das Unternehmen günstiger ist, hängt von den speziellen Umständen des Einzelfalls ab. Eine pauschale Antwort ist daher schwerlich möglich.
Das deutsche Recht kann insbesondere dann von Vorteil für das Unternehmen sein, wenn der Händler bei Vertragsbeendigung nicht dazu verpflichtet ist, dem Unternehmen die Kontakt- und Kundenadressen zu übergeben. Denn nach deutschem Recht hat der Händler nur unter den folgenden beiden Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch: Er muss zum einen - wie ein Handelsvertreter - wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert sein und zum anderen muss er vertraglich dazu verpflichtet sein, dem Unternehmen bei Vertragsbeendigung seine Kundenadressen zu übergeben oder sonst zugänglich zu machen, so dass sich das Unternehmen den Kundenstamm sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Ist der Händler also nach dem Vertrag nicht dazu verpflichtet, dem Unternehmen die Kundenadressen zugänglich zu machen, so steht dem Händler nach deutschem Recht kein Ausgleichsanspruch zu. Aus den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Ausgleichsanspruchs in Südafrika können sich dementsprechende Vor- und Nachteile ergeben.
Wie kann ich beurteilen, ob sich die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder südafrikanischem Recht richten?
Dies hängt davon ab, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Liegt eine Vereinbarung im Vertrag vor, dass entweder das deutsche oder das südafrikanische Recht gelten soll, richten sich die Ausgleichsansprüche hiernach.
Findet deutsches Recht Anwendung hat der Händler unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Findet hingegen südafrikanisches Recht Anwendung, ist für einen Ausgleichsanspruch zwingend ein vertraglich vereinbarter Ausgleichsanspruch erforderlich; im Übrigen kann eine deliktische Haftung gegeben sein.
Welche Gerichte sind für die Klage des Händlers auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung zuständig?
Enthält der Vertrag eine wirksame Gerichtsstandsklausel, so bestimmt diese das zuständige Gericht. Fehlt eine solche Gerichtsstandsklausel im Vertrag und klagt der in Südafrika ansässige Händler bei Vertragsbeendigung auf Ausgleich, gilt folgendes:
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird mangels Abkommens mit Südafrika von seiner örtlichen Zuständigkeit abgeleitet. Ist ein gesetzlicher Gerichtsstand gegeben, kann ein deutsches Gericht für eine Streitigkeit zuständig sein. Nach südafrikanischem Recht ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten gegeben. Ist sowohl ein Gerichtsstand in Deutschland als auch in Südafrika gegeben, hat der Kläger die Wahl, ob er die Streitigkeit vor ein deutsches oder südafrikanisches Gericht bringt.
Stand der Bearbeitung: Oktober 2018