Schließung eines Unternehmens in Südafrika
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za
Welche Schritte müssen zur Schließung eines Unternehmens in Südafrika eingeleitet werden?
In Südafrika bestehen zwei Möglichkeiten ein Unternehmen zu schließen. Entweder es erfolgt eine Deregistrierung bei der CIPC (Companies and Intellectual Property Commission) oder es wird ein freiwilliges Insolvenzverfahren vom Unternehmen selbst eingeleitet.
Bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens muss nach der Fassung eines Gesellschafterbeschlusses ein Antrag beim High Court gestellt werden. Anschließend fasst das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss. Es folgen Gläubigerversammlungen und die Bestellung eines Insolvenzverwalters, der die Liquidation durchführt und die Masse verteilt. Eine Deregistrierung bei der CIPC kann entweder aktiv durch eigenen Antrag in Gang gesetzt werden oder sie erfolgt automatisch, wenn zwei Jahre hintereinander keine Meldung des jährlichen Umsatzes an die Kommission erfolgt ist. Bei einer Deregistrierung muss ein Antrag beim CIPC gestellt werden. Darin muss versichert werden, dass das Unternehmen nicht mehr tätig ist und kein Vermögen mehr besitzt. Der Antrag muss von mindestens 50 % der Geschäftsführer unterzeichnet sein.
Bevor der Antrag gestellt wird, müssen daher sämtliche Vermögenswerte liquidiert und verteilt werden, die Arbeitsverhältnisse abgewickelt sein, sämtliche Konten aufgelöst sein usw. Zwischen einer Deregistrierung und einem freiwilligen Insolvenzverfahren ist der Hauptunterschied, dass die Haftung der Geschäftsführer mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens endet. Bei einer Deregistrierung haften diese hingegen weiterhin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Wer begleicht eventuell noch offene Schulden bei der Schließung eines Unternehmens in Südafrika?
Wird ein freiwilliges Insolvenzverfahren durchgeführt, werden die Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt. Reicht die Masse nicht zur vollständigen Befriedigung, werden insbesondere die ungesicherten Gläubiger verhältnismäßig zu ihrer Forderungshöhe befriedigt. Mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens endet die Haftung des Unternehmens und ihrer Geschäftsführer bzw. Gesellschafter.
Stand der Bearbeitung: Oktober 2018