Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Südafrika
CBBL Rechtsanwalt Marco Zumpt, Kanzlei Attorneys Zumpt, Kapstadt
Marco Zumpt
Rechtsanwalt
Attorneys Zumpt
Kapstadt


Exportvertrag mit Kunden in Südafrika

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za

Welchem Recht unterliegt der Export von Waren nach Südafrika?

Auf einen Exportvertrag kann sowohl das deutsche als auch das südafrikanische Recht Anwendung finden. Da Südafrika nicht dem UN-Kaufrecht beigetreten ist, findet dieses grundsätzlich keine Anwendung.

Wenn keine Vereinbarung über das anwendbare Recht getroffen wurde, prüfen sowohl die deutschen als auch die südafrikanischen Gerichte nach ihrem jeweiligen internationalen Privatrecht, welches Recht anwendbar ist.

Nach dem deutschen internationalen Privatrecht findet über die Rom-I-VO das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland, findet über diese Normen auch das UN-Kaufrecht Anwendung, sofern dessen Anwendung nicht ausgeschlossen wurde.

In Südafrika wiederum bestimmt sich das anwendbare Recht nach der tatsächlichen Nähe zu den in Frage stehenden Rechtssystemen. Relevante Entscheidungskriterien sind unter anderem die Vertragssprache, die Verwendung von länderspezifischen Rechtsbegriffen, der Erfüllungsort, der Ort an dem der Vertrag geschlossen wurde.

Wie kann ich das auf den Exportvertrag (Kaufvertrag) mit meinem Kunden in Südafrika anwendbare Recht wählen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Rechtswahlklausel kann das anwendbare Recht beispielsweise wie folgt bestimmt werden „Der vorliegende Vertrag unterliegt dem südafrikanischen Recht.

Achtung: Möchten Sie Ihren Vertrag ausschließlich dem deutschen Recht unterstellen, so müssen Sie bei internationalen Geschäften das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausschließen. Das UN-Kaufrecht ist Bestandteil des deutschen Rechts und findet automatisch Anwendung, wenn ein internationaler Vertrag vorliegt und Sie das „deutsche Recht“ wählen, ohne das UN-Kaufrecht gleichzeitig ausdrücklich auszuschließen. Das UN-Kaufrecht findet dann unabhängig davon Anwendung, dass Südafrika dem Kaufrechtsübereinkommen der UN gar nicht beigetreten ist.

Gibt es in Südafrika einen mit Deutschland vergleichbaren Verbraucherschutz?

Der südafrikanische Consumer Protection Act (CPA) schützt vergleichbar mit dem deutschen Verbrauchsgüterrecht den Verbraucher, da dieser dem Verkäufer strukturell unterlegen ist. Er findet grundsätzlich Anwendung auf Verträge zwischen Verbraucher und Anbieter im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs, insbesondere wenn der Verbraucher Waren kauft oder nutzt oder der Anbieter Dienstleistungen erbringt oder seine Dienstleistungen und Waren bewirbt.

Der CPA beinhaltet folgende zusammengefasste Regelungen und Schutzmechanismen:

  • Keine Diskriminierung wegen der Rasse, ethnischen Herkunft, Geschlecht, Alter usw.
  • Schutz vor direkter Werbung, wenn gewünscht
  • Sichtung der Waren vor der Bezahlung
  • Kennzeichnung des Preises, der Marke und der Handelsbezeichnung der Ware auf der Verpackung; kein irreführender Inhalt
  • Anbieter hat die Pflicht ein Angebot vor der Leistungserbringung zu machen, damit der Verbraucher seine finanzielle Leistungspflicht kennt
  • Vertragsbedingungen dürfen nicht unbillig und unzumutbar sein und den Anbieter einseitig bevorzugen; Folge eines Verstoßes: Unwirksamkeit.
  • Vertragsschluss ohne Zwang und Irreführung; nach der Bezahlung ist der Verbraucher berechtigt, einen Beleg zu verlangen
  • Information bzw. Hinweis auf eine Risikoübernahme, mögliche Schadensersatzansprüche in dem Vertrag
  • Grundsätzliche maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten
  • 20 Tage Kündigungsfrist bei Dauerschuldverhältnissen
  • Vorbestellungen und Reservierungen können vom Verbraucher jederzeit storniert werden
  • 5 Tage Bedenkzeit nach dem Warenkauf infolge Anwerbung durch den Anbieter
  • Bei einem Mangel innerhalb von 6 Jahren kann der Verbraucher die Reparatur, Nachlieferung oder Rückerstattung verlangen

Welches Recht ist für mich vorteilhaft?

Die Sach- und Rechtsmangelhaftung im deutschen und südafrikanischen Kaufrecht ist im Übrigen in den wesentlichen Punkten identisch. Im deutschen Recht hat sich die Rechtsstellung des Verkäufers seit der Schuldrechtsreform eher verschlechtert. Das seit dem 01.01.2002 in Deutschland geltende Vertragsrecht schützt stärker die Interessen des Käufers (insbesondere des Verbrauchers) als die des Verkäufers. Das UN-Kaufrecht bietet zahlreiche Vorteile für Exportgeschäfte:

  • Sie haben die Möglichkeit, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Exportgeschäfte in die verschiedenen Länder einheitlich zu gestalten.
  • Das UN-Kaufrecht wurde speziell für die Bedürfnisse des internationalen Warenkaufs zwischen Unternehmern geschaffen. Es vereinheitlicht das Recht des internationalen Warenkaufs. Bei den Unternehmen findet es gerade deshalb eine hohe Akzeptanz, weil es sich um ein neutrales Recht handelt und nicht um das Heimatrecht einer der Vertragsparteien.
  • Das UN-Kaufrecht ist einfach und übersichtlich. Es ist sehr flexibel und kann weitgehend an die jeweilige Vertragssituation angepasst werden.
  • Im Gegensatz zum deutschen Recht ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt und kann vertraglich noch weiter begrenzt werden (z.B. auf die Höhe der Versicherungssumme, des Auftragswertes etc.).
  • Das UN-Kaufrecht strebt stets einen Interessenausgleich an, der den Gegebenheiten des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs entspricht. Nur in Ausnahmefällen kann die Rückabwicklung eines Vertrages (z.B. Rückführung der Ware bei wesentlicher Vertragsverletzung) verlangt werden.
  • Es gibt keinen Unternehmerregress bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen.

Allerdings ist auch ein nennenswerter Nachteil mit dem UN-Kaufrecht verbunden. Denn das UN-Kaufrecht ist in Südafrka in der Rechtspraxis nicht etabliert. Dieser Umstand kann mit Unsicherheiten bei der Anwendung des UN-Kaufrechts durch südafrikanische Gerichte verbunden sein.

Sie haben Fragen zu Exportverträgen mit Kunden in Südafrika? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herr Rechtsanwalt Marco Zumpt, berät Sie gerne: zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362

Stand der Bearbeitungen: Oktober 2018