Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Südafrika
CBBL Rechtsanwalt Marco Zumpt, Kanzlei Attorneys Zumpt, Kapstadt
Marco Zumpt
Rechtsanwalt
Attorneys Zumpt
Kapstadt


Steuerliche Aspekte einer Niederlassung (Betriebsstätte) in Südafrika

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za

In welchen Fällen geht die südafrikanische Steuerverwaltung vom Vorliegen einer Betriebsstätte nach internationalem Steuerrecht mit der Pflicht zur Versteuerung in Südafrika aus?

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Südafrika und Deutschland liegt eine Betriebstätte bei einer festen Geschäftseinrichtung vor, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Insbesondere, aber nicht abschließend, ist eine Betriebsstätte gegeben bei einem Ort der Leitung, einer Zweigniederlassung, einer Geschäftsstelle, einer Fabrikationsstätte, ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

Was muss ich bei Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters beachten, damit die südafrikanische Steuerbehörde nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgeht?

Bisher war bei der Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters in Südafrika darauf zu achten, dass sein Auftreten nach außen nicht auf das Vorliegen einer Betriebsstätte schließen lässt.

Die Tätigkeit eines Vertreters führt dann zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn der Vertreter

  • eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
  • diese Vollmacht im anderen Staat gewöhnlich ausübt und
  • kein unabhängiger Vertreter nach Art. 5 Abs. 6 des DBA ist.

Aufgrund geplanter Änderungen in dem Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Abschlussvollmacht nicht mehr das maßgebliche Kriterium. Danach kann bereits jede Präsentation von Waren oder Dienstleistungen, die zu einem Verkauf führt, zu einer Vertreterbetriebsstätte führen.

Nunmehr kommt es alternativ auch auf das Handeln an, das dazu bestimmt ist, regelmäßig zu Abschlüssen von Verträgen für ein Unternehmen, auch unter standardisierten Bedingungen, zu führen.

Was muss ich bei der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter beachten, damit die südafrikanischen Behörden nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?

Bei der Beschäftigung von Handelsvertretern durch ausländische Unternehmen gehen die südafrikanischen Behörden nach aktuellem Recht in gewissen Fällen vom Vorliegen einer Betriebsstätte in Südafrika aus. Als Folge entstehen für das ausländische Unternehmen Bilanz- und Steuerpflichten in Südafrika.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte kann insbesondere angenommen werden, wenn der Handelsvertreter die Vollmacht hat, Verträge für das ausländische Unternehmen eigenständig abzuschließen.

Für die Gestaltung Ihrer Handelsvertreterverträge bedeutet dies, dass Sie folgendes vereinbaren sollten:

  • Ihr Handelsvertreter darf keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen haben, sondern der Vertrag muss vorsehen, dass er den Geschäftsabschluss nur vermittelt und dass Sie den Geschäftsabschluss von Deutschland aus bestätigen.
  • In der Praxis sollten Sie dann dafür sorgen, dass der Handelsvertreter die Bestellungen des Kunden an Ihr in Deutschland ansässiges Unternehmen weiterleitet.
  • Die Auftragsbestätigung sollte jeweils von der in Deutschland zuständigen Person an den südafrikanischen Kunden übermittelt werden und nicht vom Handelsvertreter.

Um die Besteuerung von Betriebsstätten im Ausland nicht auf diese Weise zu umgehen, ist der Begriff der Betriebsstätte in Zukunft weiter gefasst.

Demnach soll die Vollmacht zum Abschluss von Verträgen keine Voraussetzung mehr für das Bestehen einer Betriebsstätte sein. Außerdem soll es nicht mehr ausschließlich erforderlich sein, dass der Vertreter in Ihrem Namen handelt. Im Sinne der neuen Definition ist es nicht mehr erforderlich, dass der Vertreter den Vertrag unterzeichnen muss. Vielmehr gilt es als ausreichend, wenn er die wesentlichen Elemente und Details des Vertrags aushandelt, die für Sie verbindlich werden. Das bedeutet, dass eine Betriebsstätte nicht nur dann entsteht, wenn ein Vertreter Verträge abschließt, sondern auch dann, wenn ein Vertreter eine wesentliche Rolle bei dem Abschluss von Verträgen spielt.

Allerdings gilt ein unabhängiger Vertreter nicht als Betriebsstätte und unterliegt nicht der Buchhaltungs- und Steuerpflicht. Eine Abhängigkeit ist danach gegeben, wenn ein Vertreter ausschließlich oder fast ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig wird, mit dem/denen der Vertreter eng verbunden ist. Eine enge Verbundenheit in diesem Sinne besteht, wenn eine Partei die andere kontrolliert oder wenn beide der Kontrolle einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens unterstehen. Der Vertreter darf daher keine Tochtergesellschaft des deutschen Unternehmens sein oder mit dem deutschen Unternehmen derselben Muttergesellschaft unterstehen bzw. persönlich beteiligt sein.

Was muss ich bei der Anmietung eines Büros in Südafrika beachten, um zu vermeiden, dass die südafrikanischen Behörden vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?

Bei der Anmietung eines Büros ist darauf zu achten, dass nach außen nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Vertriebsbüro handelt. Der Empfang von Kunden ist für die Steuerverwaltung ein wichtiger Indikator für das Vorliegen einer Betriebstätte. Das Büro darf nicht wie eine Außenstelle des ausländischen Unternehmens wirken, von der aus selbständig rechtsgeschäftlich agiert wird.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018