Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Südafrika
CBBL Rechtsanwalt Marco Zumpt, Kanzlei Attorneys Zumpt, Kapstadt
Marco Zumpt
Rechtsanwalt
Attorneys Zumpt
Kapstadt


Insolvenzrecht in Südafrika

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za

Auf welche Schuldner ist das südafrikanische Insolvenzrecht anwendbar?

Im südafrikanischen Insolvenzrecht gibt es zwei unterschiedliche Insolvenzverfahren. Das sog. winding-up-Verfahren nach dem Companies Act (CA) findet auf die der deutschen GmbH vergleichbaren private company (Pty ltd.) und auf die mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbare public company (Ldt.) Anwendung. Unter den Companies Act (CA) fallen zudem ausländische (Personen- oder Kapital-) Gesellschaften, wenn sie in Südafrika als external Company eingetragen sind oder zumindest eine Niederlassung haben, wobei einer Niederlassung gleichgestellt ist, wenn die Gesellschaft in Südafrika Immobiliarvermögen besitzt. Insoweit wird die unselbstständige Zweigniederassung in Südafrika – obgleich an sich rechtlich unselbständig – als eigenständige juristische Person behandelt, welche unabhängig von der restlichen Gesellschaft nach südafrikanischem Recht abzuwickeln ist. Für alle sonstigen Schuldner bleibt das Verfahren der Sequestration nach dem Insolvency Act. Hierzu zählen neben natürlichen Personen insbesondere ausländische Handelsgesellschaften ohne Eintragung und Niederlassung in Südafrika, business trusts, Vereine (clubs), und Nachlässe (deceased insolvent estates). Ausdrücklich genannt werden im Insolvency Act zudem Personengesellschaften (partnerships).

Was sind die Voraussetzungen für die Stellung des Insolvenzantrags in Südafrika?

Nach südafrikanischem Recht kann sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger ein Insolvenzverfahren in Gang setzen. Wird das Insolvenzverfahren durch den Schuldner im Geltungsbereich des Companies Act selbst eingeleitet, muss zunächst der Vorstand (directors) der Company auf einem Formblatt eine Vermögensübersicht erstellen (statement of affairs). Das statement of affairs muss außerdem Angaben über Gläubiger, Sicherheiten und laufende Prozesse gegen die Company als Beklagte enthalten und der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden, die hieraufhin einen gesetzlich qualifizierten Eröffnungsbeschluss (special resolution) fällt. Der Eröffnungsbeschluss wird mit Eintragung der special resolution bei CIPRO wirksam. Bei einer Beantragung durch einen Gläubiger sind im Companies Act verschiedene Eröffnungsgründe genannt. Es gibt insbesondere widerlegbare Vermutungen für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Auch wenn die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit greift, kann das Gericht den Insolvenzantrag ablehnen. Im Falle einer unselbständigen Zweigniederlassug (external Company) kann ein Insolvenzantrag auch darauf gestützt werden, dass diese an ihrem Satzungssitz aufgelöst wurde, den Unternehmensbetrieb einstellt oder diesen nur noch zum Zwecke der Liquidation fortführt. Bei einem Insolvenzverfahren, das nicht nach dem Companies Act sondern nach dem Insolvency Act erfolgt, kann der Antrag vom Schuldner oder Gläubiger insbesondere bei Überschuldung eingereicht werden. Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen des Schuldners übersteigen.

Wie läuft das Insolvenzverfahren in Südafrika ab?

Bevor ein Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig ist und die Insolvenz anmelden muss, sieht das südafrikanische Recht im Companies Act zahlreiche Rettungs- und Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des ‚Business Rescue Verfahrens‘ vor. Für noch solvente, aber finanziell angeschlagene Unternehmen, denen mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten sechs Monate die Zahlungsunfähigkeit droht, sieht das Gesetz Regelungen und Mechanismen vor, um die Insolvenz zu verhindern:

  • Vorübergehende Überwachung des gesamten Unternehmens, seines Managements, seiner geschäftlichen Angelegenheiten und seines Eigentums
  • Temporäre Stundung von Gläubigerforderungen gegen das Unternehmen
  • Entwicklung und Implementierung eines Plans zur Rettung des Unternehmens, durch Restrukturierungen seiner geschäftlichen Angelegenheiten, seiner Verbindlichkeiten und Verpflichtungen und seines Aktienkapitals. Dies soll darauf ausgerichtet sein, dass die Gesellschaft künftig auf einer dauerhaft stabilen Geschäftsgrundlage fortgeführt werden kann. Falls eine Rettung nicht möglich ist, soll mit dem Verfahren eine bestmögliche Vorbereitung auf die Abwicklung des Unternehmens gewährleistet werden.

Das Verfahren kann sowohl durch das Unternehmen selbst im Wege eines Aufsichtsratsbeschluss eingeleitet werden als auch auf Antrag von einer so genannten ‚affected person‘ (betroffenen Person) beim Gericht. Für die Einleitung des Verfahrens durch das Unternehmen selbst muss es finanziell erschüttert sein, aber die begründete Aussicht auf Rettung bestehen. Das Verfahren kann unter Umständen noch nur beschlossen werden, wenn das Unternehmen noch nicht in Liquidation ist oder sogar nachdem der Insolvenzantrag zur die Liquidation gestellt beschlossen wurde.

Zu den betroffenen Personen zählen die Gläubiger und Aktionäre des Unternehmens aber auch die Gewerkschaften. Der Antrag bei Gericht hat Erfolg, wenn dieses der Ansicht ist, dass das Unternehmen finanziel erschüttert ist oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Hat das Sanierungsverfahren keinen Erfolg, knüpft das eigentliche Insolvenzverfahren an.

Wird beim High Court ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzsverfahrens gestellt, wird ein Gerichtstermin bestimmt. Bei diesem wird dann der Eröffnungsbeschluss gefasst, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Beschluss wird dann in der Gazette, dem südafrikanischen Staatsanzeiger, veröffentlicht. Im Anschluss daran finden in der Regel zwei Gläubigerversammlungen statt. In der ersten Versammlung können die Gläubiger einen Insolvenzverwalter vorschlagen, wobei die Bestellung letztlich im Ermessen des ‚Master‘ des High Courts liegt. In der zweiten Versammlung erhalten die Gläubiger den Bericht des Insolvenzverwalters über den Status des Schuldnervermögens. Der Insolvenzverwalter muss dann grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach seiner Bestellung eine Verwertungsbilanz und einen Verteilungsplan erstellen. Diese Unterlagen werden für zwei Wochen beim Master ausgelegt und anschließend wird die Masse verteilt, wenn keine Einwände erhoben wurden.

Welches sind die wichtigsten Beteiligten des südafrikanischen Insolvenzverfahrens?

Die wichtigsten Beteiligten des südafrikanischen Insolvenzverfahrens sind:

  • Insolvenzgericht: High Court
  • Master: „Rechtspfleger“ des High Court, Durchführung des Verfahrens
  • Liquidator: Insolvenzverwalter bei Verfahren nach Companies Act
  • Trustee: Insolvenzverwalter bei Verfahren nach Insolvency Act
  • Gläubigerversammlung

In welcher Rangfolge werden die Gläubiger im südafrikanischen Insolvenzverfahren befriedigt?

Zunächst werden von der Insolvenzmasse die Kosten für das Insolvenzverfahren abgezogen (Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht, Versteigerungskosten usw.) Die stärkste Position bei der Verteilung der Masse haben die Gläubiger mit einer Sicherheit (z.B. Hypothek, Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt). Diese werden vorrangig bedient (‚secured creditors‘). Dann werden die sogenannten bevorzugten Gläubiger (‚preferent creditors‘) befriedigt. Hierzu zählen die noch offenen Steuerzahlungen gegenüber dem Fiskus und die noch offenen Gehälter der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens. Am Ende wird die noch vorhandene Masse unter den weiteren Gläubigern anteilig entsprechend ihrer Forderungshöhe verteilt.



Stand der Bearbeitung: Oktober 2018