Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Südafrika
CBBL Rechtsanwalt Marco Zumpt, Kanzlei Attorneys Zumpt, Kapstadt
Marco Zumpt
Rechtsanwalt
Attorneys Zumpt
Kapstadt


Handelsvertreter in Südafrika

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kapstadt, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za

Vertragsschluss mit einem Handelsvertreter

Was ist ein Handelsvertreter?

Der Handelsvertreter vertreibt Produkte und Waren im Namen eines Unternehmens an den Kunden und erhält dafür eine Provision. Anders als der Händler kauft er die Produkte und Waren des Unternehmens also nicht ein, sondern fungiert nur als Mittler zwischen dem Unternehmen und den Kunden. Gegenüber den Kunden tritt der Handelsvertreter nicht im eigenen Namen auf, sondern im Namen des Unternehmens, dessen Produkte er vertreibt.

Arbeiten Sie in der vorbeschriebenen Weise mit einem Vertriebspartner - in Deutschland oder auch in Südafrika - zusammen, so besteht zwischen Ihrem Unternehmen und Ihrem Vertriebspartner ein Handelsvertretervertrag. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrem Vertriebspartner keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, sondern sich nur mündlich oder durch schlüssiges Tun auf eine Zusammenarbeit geeinigt haben. Der Handelsvertreter hat Ihrem Unternehmen gegenüber dieselben Rechte, gleichviel, ob ein mündlicher oder ein schriftlicher Vertrag besteht. Lediglich die Beweisführung über die getroffenen Vereinbarungen ist für beide Parteien erschwert, sofern kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Im Streitfall könnten die Gerichte Zweifelsfragen zugunsten des Handelsvertreters entscheiden, wenn das Unternehmen keinen schriftlichen Vertrag vorlegen kann.

Sie sollten also unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem Sie die Vertragsbeziehung detailliert regeln, um Ihren Vertriebspartner an den getroffenen Vereinbarungen festhalten zu können.

Was ist zu beachten, wenn man vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten spricht?

Es ist zu beachten, dass es sich dabei um zwei getrennte und voneinander unabhängige Aspekte einer Vertragsbeziehung handelt. Von anwendbarem Recht spricht man im Zusammenhang mit der Frage, welchem nationalen Recht der Vertrag unterliegt. In der Regel können die Parteien selbst entscheiden, welches Recht auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag anwendbar sein soll.

Dessen ungeachtet stellt sich die weitere Frage, vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinanderzusetzen haben. Häufig besteht die Möglichkeit, dass die Parteien im Vertrag festlegen, welche Gerichte für etwaige Streitigkeiten zuständig sein sollen, z. B. die deutschen oder südafrikanischen Gerichte am Sitz des Unternehmens oder des Händlers.

Dabei besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen diesen beiden Fragen. Vielmehr ist denkbar, dass die Parteien in ein und demselben Vertrag bestimmen, dass deutsches Recht anwendbar sein soll, aber im Streitfall die Gerichte in Südafrika zuständig sein sollen. Es ist infolge dessen durchaus möglich, dass ein südafrikanisches Gericht deutsches Recht anwendet oder umgekehrt ein deutsches Gericht südafrikanisches Recht.

Wie kann ich das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht wählen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Rechtswahlklausel kann das anwendbare Recht beispielsweise wie folgt bestimmt werden: „Der vorliegende Vertrag unterliegt deutschem Recht.“.

Welches Recht gilt, wenn ich kein Recht im Handelsvertretervertrag wähle?

Gibt es in einem Vertrag keine ausdrückliche Rechtswahlklausel prüft das Gericht bei Streitigkeiten, ob sich aus Indizien eine Rechtswahl der Vertragsparteien ergibt. Solche Indizien sind z. B. die Wahl eines Gerichts für Streitigkeiten aus dem Vertrag (Gerichtsstandsklausel), die Sprache, in der der Vertrag verfasst ist, der Ort des Vertragsschlusses, Hinweise auf Rechtsvorschriften eines Landes etc. In einem solchen Fall spricht man von konkludenter oder stillschweigender Rechtswahl.

Falls es in einem Händlervertrag keine oder widersprüchliche Hinweise auf die Geltung des Rechts eines Landes gibt, z.B. keine Wahl des zuständigen Gerichts oder Hinweise auf gewisse Rechtsvorschriften verschiedener Länder, haben die deutschen bzw. die südafrikanischen Gerichte zu entscheiden, welches Recht anwendbar sein soll.

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts durch deutsche Gerichte erfolgt auf Grundlage der Kollisionsregeln der Rom-I-Verordnung. Diese findet auch bei einem Auslandsbezug zu Drittstaaten wie Südafrika Anwendung. Für Vertriebsverträge wie dem Händlervertrag ist der Vertriebsort so prägend, dass es auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Händlers ankommt (Art. 4 Abs. 1 Buchst. f) Rom-I-VO).

Die südafrikanischen Gerichte erachten das Recht für anwendbar, mit dem der Vertrag die engste tatsächliche Verknüpfung hat. Die Kriterien hierfür sind beispielsweise der Ort, an dem der Vertrag geschlossen wurde, der Erfüllungsort und der Geschäftssitz. Die Rechtswahl erfolgt demnach nach dem räumlichen Schwerpunkt der Vertragsbeziehung.

Welches Recht bringt für mich Vorteile?

Welche Rechtwahl vorteilhaft ist, ist einzelfallabhängig und kann nicht generell bestimmt werden. In Südafrika ist das Vertriebsrecht weitgehend den privatautonomen Vereinbarungen der Vertragsparteien überlassen. Ansprüche ergeben sich im Wesentlichen unmittelbar aus dem Vertrag. Ist aufgrund der Handlungen eines Vertragspartners dem anderen Vertragspartner ein Schaden entstanden, so kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Ein Ausgleichsanspruch ist nur zu zahlen, wenn er zuvor vertraglich vereinbart wurde. Insbesondere unterliegt im südafrikanischen Recht die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung und deren Höhe der Vertragsfreiheit der Parteien.

Nach deutschem Recht ist der Ausgleichsanspruch grundsätzlich auf eine Jahresprovision, errechnet aus dem Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf Tätigkeitsjahre, beschränkt (§ 89b Abs. 2 HGB).

Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer so genannten Gerichtsstandsklausel kann die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts bestimmt werden. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte ausschließlich zuständig. In Ausnahmefällen sehen die Gesetze jedoch eine ausschließliche Zuständigkeit bestimmter Gerichte vor, die der vertraglichen Vereinbarung vorgehen.

Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder südafrikanische Gerichte), falls im Handelsvertretervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird mangels Abkommen mit Südafrika von seiner örtlichen Zuständigkeit abgeleitet. Ist ein gesetzlicher Gerichtsstand gegeben, kann ein deutsches Gericht für eine Streitigkeit zuständig sein. Der Handelsvertreter hat auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Nach südafrikanischem Recht begründet insbesondere der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten die internationale Zuständigkeit der Gerichte. Ist sowohl ein Gerichtsstand in Deutschland als auch in Südafrika gegeben, hat der Kläger die Wahl, ob er die Streitigkeit vor ein deutsches oder südafrikanisches Gericht bringt.

Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

Ist ein Gericht in Deutschland aufgrund einer Gerichtsstandsklausel zuständig, lässt die Klagebereitschaft des in Südafrika ansässigen Handelsvertreters erheblich nach. Er kennt die Gepflogenheiten des deutschen Gerichtssystems in der Regel nicht und muss sich auf fremdes Terrain begeben. Er muss mit Anwälten zusammenarbeiten, die er nicht kennt. Er muss erhebliche Prozess- und Reisekosten vorstrecken.

Wann ist die Provisionszahlung fällig?

Nach deutschem Recht entsteht die Provisionszahlungspflicht mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer. Allerdings kann durch individuelle Regelungen im Handelsvertretervertrag hiervon abgewichen werden. Die Verträge knüpfen meist an die Ausführung des Geschäfts durch den Kunden an. Damit wird die Provisionszahlungspflicht an den Eingang der Zahlung durch den Kunden geknüpft. Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs fällt auf den letzten Tag des Monats, in dem über den Provisionsanspruch abzurechnen ist.

In Südafrika hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf die Provision, wenn das vertraglich vereinbarte Ereignis eingetreten ist und das Handeln des Vertreters die tatsächliche wirksame Ursache des konkreten Geschäfts war. Als vertraglich vereinbartes Ereignis kommt hier insbesondere der Abschluss des Geschäfts oder bereits die Vermittlung des Kunden in Frage; letzteres hat sich in der Praxis beispielsweise im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung durch „Estate Agents“ etabliert.

Was muss ich tun, damit der Handelsvertreter nicht als Handelsreisender und damit als Arbeitnehmer angesehen wird?

Aufgrund steuerlicher Aspekte und der Anwendbarkeit des Arbeitsrechts ist sowohl in Deutschland als auch in Südafrika eine Unterscheidung erforderlich, ob ein Handelsvertreter als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.

In Deutschland und Südafrika erfolgt die Unterscheidung nach der vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Dabei kommt der Frage nach der Weisungsabhängigkeit des Handelsvertreters zentrale Bedeutung zu; je detaillierter seine Pflichten, seine Arbeitszeiten und sein Arbeitsort beschrieben sind, desto eher liegt eine Arbeitnehmerschaft vor. Dann ist vor allem die Arbeitsleistung als solche geschuldet.

Kann der Handelsvertreter hingegen frei über seine Arbeitszeiten und seinen Arbeitsort entscheiden und schuldet er lediglich den Abschluss- bzw. Vermittlungserfolg als solchen, liegt ein selbständiger Handelsvertreter (‘independent contractor‘) vor.

Was muss ich vertraglich vereinbaren und in der Praxis beachten, damit der für mich in Südafrika tätige Handelsvertreter nicht als Betriebsstätte im Sinne des internationalen Steuerrechts angesehen wird?

Liegt eine Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts vor, so besteht die Pflicht zur Unterhaltung einer Buchhaltung nach südafrikanischem Recht, zur Erstellung einer Bilanz in Südafrika und zur Versteuerung der südafrikanischen Einnahmen in Südafrika.

Bei der Beschäftigung von Handelsvertretern durch ausländische Unternehmen gehen die südafrikanischen Behörden nach aktuellem Recht in gewissen Fällen vom Vorliegeneiner Betriebsstätte in Südafrika aus. Als Folge entstehen für das ausländische Unternehmen Bilanz- und Steuerpflichten in Südafrika.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte kann insbesondere angenommen werden, wenn der Handelsvertreter die Vollmacht hat, Verträge für das ausländische Unternehmen eigenständig abzuschließen.

Für die Gestaltung Ihrer Handelsvertreterverträge bedeutet dies, dass Sie folgendes vereinbaren sollten:

  • Ihr Handelsvertreter darf keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen haben, sondern der Vertrag muss vorsehen, dass er den Geschäftsabschluss nur vermittelt und dass Sie den Geschäftsabschluss von Deutschland aus bestätigen.
  • In der Praxis sollten Sie dann dafür sorgen, dass der Handelsvertreter die Bestellungen des Kunden an Ihr in Deutschland ansässiges Unternehmen weiterleitet.
  • Die Auftragsbestätigung sollte jeweils von der in Deutschland zuständigen Person an den südafrikanischen Kunden übermittelt werden und nicht vom Handelsvertreter.

Um die Besteuerung von Betriebsstätten im Ausland nicht auf diese Weise zu umgehen, ist der Begriff der Betriebsstätte in Zukunft weiter gefasst.

Demnach soll die Vollmacht zum Abschluss von Verträgen keine Voraussetzung mehr für das Bestehen einer Betriebsstätte sein. Außerdem soll es nicht mehr ausschließlich erforderlich sein, dass der Vertreter im Ihrem Namen handelt. Im Sinne der neuen Definition ist es nicht mehr erforderlich, dass der Vertreter den Vertrag unterzeichnen muss. Vielmehr gilt es als ausreichend, wenn er die wesentlichen Elemente und Details des Vertrags aushandelt, die für Sie verbindlich werden. Das bedeutet, dass eine Betriebsstätte nicht nur dann entsteht, wenn ein Vertreter Verträge abschließt, sondern auch dann, wenn ein Vertreter eine wesentliche Rolle bei dem Abschluss von Verträgen spielt.

Allerdings gilt ein unabhängiger Vertreter nicht als Betriebsstätte und unterliegt nicht der Buchhaltungs- und Steuerpflicht. Eine Abhängigkeit ist danach gegeben, wenn ein Vertreter ausschließlich oder fast ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig wird, mit dem/denen der Vertreter eng verbunden ist. Eine enge Verbundenheit in diesem Sinne besteht, wenn eine Partei die andere kontrolliert oder wenn beide der Kontrolle einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens unterstehen. Der Vertreter darf daher keine Tochtergesellschaft des deutschen Unternehmens sein oder mit dem deutschen Unternehmen derselben Muttergesellschaft unterstehen bzw. persönlich beteiligt sein.

Die Beendigung der Rechtsbeziehung zu einem südafrikanischen Handelsvertreter

Welches sind die Kündigungsfristen nach deutschem bzw. südafrikanischem Recht?

Nach dem deutschen Recht hängt die Kündigungsfrist von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab. Die Fristen belaufen sich auf einen Monat im ersten Vertragsjahr, auf zwei Monate ab dem zweiten Jahr und auf drei Monate ab dem dritten Jahr, jeweils zum Monatsende. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Nach südafrikanischem Recht bestehen keine gesetzlichen Regelungen zu Mindestkündigungsfristen. Die Kündigungsfristen können vertraglich vereinbart werden, müssen jedoch angemessen sein. Ob eine Kündigungsfrist angemessen ist, richtet sich nach der Exklusivität und der Dauer der Vertragsbeziehung, nach den getätigten Investitionen und einer angemessenen Umstellungsfrist für den Handelsvertreter.

Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach deutschem bzw. nach südafrikanischem Recht?

Nach deutschem Recht hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter neu geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht. Es gilt festzustellen, ob die Neukunden, die der Handelsvertreter geworben hat, mit dem Unternehmen weiterhin Geschäfte machen werden. Es wird darüber hinaus bewertet, ob der Umsatz in den letzten Jahren steigend oder fallend war. Aufgrund dieser Gesamtsituation wird eine Zukunftsprognose erstellt. Im Rahmen der Erstellung dieser Prognose soll festgestellt werden, welches Umsatzpotential mit den von dem Handelsvertreter erworbenen Neukunden besteht. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann jedoch nicht höher sein als eine Jahresprovision, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahresprovisionen. Diese Höchstgrenze wird berechnet aufgrund der gesamten Provisionen und nicht aufgrund der Provisionen der hinzugewonnenen Neukunden.

Nach südafrikanischem Recht bestehen Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nur, wenn diese vertraglich vereinbart wurden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht.

Wie kann ich beurteilen, ob die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder südafrikanischem Recht berechnet werden?

Dies hängt davon ab, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Liegt eine Vereinbarung im Vertrag vor, dass entweder das deutsche oder das südafrikanische Recht gelten soll, richten sich die Ausgleichsansprüche hiernach. Findet deutsches Recht Anwendung, hat der Händler unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Findet hingegen südafrikanisches Recht Anwendung, ist für einen Ausgleichsanspruch zwingend eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erforderlich.

Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Handelsvertreters auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?

Enthält der Vertrag eine wirksame Gerichtsstandsklausel, so bestimmt diese das zuständige Gericht.

Fehlt eine solche Gerichtsstandsklausel im Vertrag und klagt der in Südafrika ansässige Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung auf Ausgleich, gilt folgendes: Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird mangels Abkommens mit Südafrika von seiner örtlichen Zuständigkeit abgeleitet. Ist ein gesetzlicher Gerichtsstand nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln gegeben, kann ein deutsches Gericht für eine Streitigkeit zuständig sein. Nach südafrikanischem Recht begründet der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten die internationale Zuständigkeit der Gerichte.

Ist sowohl ein Gerichtsstand in Deutschland als auch in Südafrika gegeben, hat der Kläger die Wahl, ob er die Streitigkeit vor ein deutsches oder südafrikanisches Gericht bringt.



Stand der Bearbeitung: Oktober 2018