Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu


Abnahme von Bauarbeiten und Montageleistungen in Rumänien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro


Für die Abnahme von Bauarbeiten (inkl. Installationsarbeiten) sowie für die Abnahme von Monateleistungen gilt in Rumänien ein sehr formalistisches Abnahmeverfahren

In Rumänien wird zwischen der Abnahme der Bau- und dazugehörigen Installationsarbeiten („Abnahme der Bauarbeiten“) und der Abnahme der Montageleistungen für Maschinen, Geräte, technologische Anlagen und Produktionskapazitäten („Abnahme der Montageleistungen“) unterschieden.

Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgt in zwei Stufen:

(i) die Abnahme am Ende der Bauleistungen (rum. receptia la terminarea lucrarilor de construire) und
(ii) die Schlussabnahme (rum. receptia finala) beim Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist für die Bauarbeiten.

Die Abnahme der Montageleistungen wird hingegen in vier Stufen organisiert:

(i) die Abnahme am Ende der Montagearbeiten (rum. receptia la terminarea lucrarilor de montaj),
(ii) die Inbetriebnahme (rum. receptia punerii in functiune) bei Beendigung der technologischen Proben für die Anlage,
(iii) die Schlussabnahme (rum. receptia finala) beim Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist für die Montagearbeiten und schließlich
(iv) die endgültige Abnahme (rum. receptia definitiva) beim Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist für die Erreichung der geplanten wirtschaftlichen und technischen Parameter der Anlage.

Alle Abnahmestufen werden vom Investor (Bauherr für die Bau-/Montagearbeiten) organisiert, der eine Abnahmekommission nach der Fertigstellung der relevanten Arbeiten zu benennen hat.

Die Abnahme im rumänischen Recht ist zugleich

  • behördlich, da Vertreter der baugenehmigungsausstellende Behörde (in der Regel Bürgermeisteramt) und ggf. anderer Behörden mit Aufgaben im Baubereich (z.B. Bauaufsichts-, Feuerschutzbehörden etc.) an der Abnahme teilzunehmen haben und Mitglieder der Abnahmekommission sind, und
  • formalistisch, da die Aufgaben und Tätigkeit der Abnahmekommission gesetzlich geregelt sind; am Ende jeder Stufe des Abnahmeverfahrens sind Abnahmeprotokolle nach gesetzlich vorgegebenen Vorlagen zu unterzeichnen.

Die Abnahmekommission prüft die Ausführung und Fertigstellung aller Bau-/Montagearbeiten unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorgaben der Baugenehmigung. Der Planer und der Auftragnehmer werden zur Abnahme eingeladen, dürfen aber nicht Mitglieder der Abnahmekommission sein.

Die Abnahmen der Bau-/Montagearbeiten dürfen (je nach Fall, mit oder ohne Einwände) akzeptiert, verschoben/suspendiert oder zurückgewiesen werden.

Eine Besonderheit des rumänischen Baurechts besteht darin, dass der Investor nach Abschluss des Abnahmeprotokolls am Ende der Bauarbeiten keine weiteren Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Verzugspönalen/-strafen, Wertminderungen und ähnliches geltend machen darf, es sei denn, diese wurden im Abnahmeprotokoll aufgeführt oder es handelt sich um gesetzliche Ansprüche wegen versteckter Mängel.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53


Stand der Bearbeitung: Oktober 2020