Verpflichtende Genehmigung bestimmter Direktinvestitionen in Rumänien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro
Viele Investitionen in Rumänien mit einem Wert von mehr als 2 Millionen Euro müssen aktuell im Vorhinein genehmigt werden. Die Regelungen wurden im Februar 2025 verschärft. Fehlt diese Genehmigung, kann die Investition von dem Kartellamt annulliert werden. Außerdem droht eine empfindliche Geldbuße in Höhe von bis zu 10% des weltweiten Umsatzes des Investors.
- Welches ist der Hintergrund der Genehmigungspflicht in Rumänien?
- Um welche Investitionen geht es?
- Was muss dem rumänischen Kartellamt gemeldet werden?
- Wann muss die Meldung in Rumänien erfolgen?
- Welche Konsequenzen drohen in Rumänien, wenn die Meldung unterbleibt?
- Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
- Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren in Rumänien?
- Welche Kosten sind zu veranschlagen?
1. Welches ist der Hintergrund der Genehmigungspflicht in Rumänien?
Ausländische Investitionen tragen wesentlich zur Entwicklung der Wirtschaft in Rumänien bei.
Um Risiken für die nationale Sicherheit und die wirtschaftliche Ordnung entgegenzuwirken, unterliegen Investitionen mit einem Wert von mehr als 2 Millionen Euro gemäß der Dringlichkeitsverordnung Nr. 46/2022 („DVO 46“) dennoch einer Prüfungs- und ggf. Genehmigungspflicht durch eine spezialisierte Kommission, die dem rumänischen Kartellamt untergeordnet ist.
Infolge von Änderungen der DVO 46 sowie des Wettbewerbsgesetzes am 06.12.2023 sowie am 20.12.2024 findet diese auch im Fall von EU-Investoren und ebenfalls auf rumänische Investitionen Anwendung.
Im Februar 2025 hat das Kartellamt den Entwurf einer Verordnung zu Leitlinien und Verfahrensfragen veröffentlicht.
Investoren aus Drittländern, EU-Investoren und rumänische Investoren sind somit verpflichtet, deren Investition vor der tatsächlichen Durchführung bei der Kommission anzumelden und vor der tatsächlichen Umsetzung deren Genehmigung abzuwarten (standstill obligation).
2. Um welche Investitionen geht es?
Es werden drei Kategorien von Investitionen unterschieden:
(i) ausländische Direktinvestitionen,
(ii) EU-Investitionen, und
(iii) neue Investitionen.
Die Definition der betroffenen Investitionen ist sehr weit. Sie umfasst natürlich materielle Investitionen in Gebäude oder Produktionsstätten, aber auch Investitionen,
- die eine tatsächliche Beteiligung an der Leitung oder Kontrolle eines Unternehmens ermöglichen,
- in den Prüfungs- und Genehmigungsprozess, die zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung führen, jedoch dem Investor trotz fehlender Kontrolle über ein Unternehmen oder ein Geschäft eine aktive Beteiligung an der Geschäftsführung ermöglichen.
Erfasst werden auch die Gewährung von Darlehen, Erhöhungen des Stammkapitals rumänischer Gesellschaften oder sonstige Investitionen.
3. Was muss dem rumänischen Kartellamt gemeldet werden?
Eine Meldepflicht gegenüber der Kommission besteht dann, wenn die Investition folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:
1. sie erfolgt in einem der Tätigkeitsbereiche, die der Rat für Landesverteidigung (“CSAT“) durch Beschluss wie folgt festlegt hat:
a. Sicherheit von Bürgern und Gemeinschaften;
b. Grenzsicherheit;
c. Energiesicherheit;
d. Transportsicherheit;
e. Sicherheit der Systeme zur Grundversorgung;
f. Sicherheit der kritischen Infrastruktur;
g. Sicherheit der EDV- und Kommunikationssysteme;
h. Sicherheit der Finanz-, Steuer-, Bank- und Versicherungstätigkeiten;
i. Sicherheit der Herstellung und des Verkehrs von Waffen, Munition, Sprengstoffe und Giftstoffe;
j. Industriesicherheit;
k. Katastrophenschutz;
l. Landwirtschafts- und Umweltschutz und
m. Schutz der Privatisierung von staatlichen Unternehmen oder deren Management.
2. ihr Wert übersteigt 2 Mio. Euro (in mehreren Etappen aufgeteilte Investitionen werden grundsätzlich zu einem Gesamtwert addiert).
Führt eine vom Gesetz erfasste Investition in den Bereichen gemäß Pkt.1 zur Änderung der Kontrolle über ein Unternehmen, einschließlich durch Joint Ventures, muss der Investor die Genehmigung unabhängig davon beantragen, ob für das Vorhaben bei dem Kartellamt eine Pflicht zur Genehmigung als wirtschaftlicher Zusammenschluss besteht.
4. Wann muss die Meldung in Rumänien erfolgen?
Die Genehmigung durch die Kommission muss vor dem Beginn der Investition vorliegen. Sollte die Kommission feststellen, dass eine Investition ohne Beantragung der Genehmigung getätigt wurde, so kann diese von Amts wegen ein Prüfungsverfahren einleiten.
5. Welche Konsequenzen drohen in Rumänien, wenn die Meldung unterbleibt?
Die Umsetzung einer Investition ohne eine Genehmigung von der Kommission ist verboten und wird mit Strafen in Höhe von bis zu 10% des weltweiten Umsatzes des Investors geahndet.
Sollte im Rahmen einer Prüfung zudem festgestellt werden, dass die Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Rumäniens, bzw. die Projekte/ Programme der EU beeinträchtigt, so kann dies zur Annullierung der Investition führen.
6. Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
Das Genehmigungsverfahren umfasst mehrere Etappen:
- Genehmigungsantrag;
- Bewertung der Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Rumäniens, bzw. von EU-Projekten/ Programmen;
- Entscheidung über den Antrag, wodurch die Investition:
• genehmigt werden kann;
• bedingt genehmigt (mit Auferlegung von Maßnahmen bzw. Verpflichtungen hinsichtlich des Verhaltens oder der Struktur des Investors) werden kann;
• abgelehnt wird, wenn diese die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Rumäniens, bzw. EU-Projekte/ Programme beeinträchtigt. - Zusätzliche Maßnahmen.
Die Kommission kann bei Risiken zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie die Kontrolle über das Management oder Beschränkungen bei Technologieübertragungen oder des Zugangs zu sensiblen Informationen ergreifen.
7. Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren in Rumänien?
Während des Genehmigungsverfahrens gelten die folgenden Fristen:
- Die Ausstellung eines Vorschlags zur Entscheidung durch die Kommission erfolgt spätestens 60 Tagen ab dem Datum, an dem der Antrag als vollständig gilt;
- Der Erlass der endgültigen Entscheidung durch das Kartellamt erfolgt spätestens 30 Tage (in der Praxis handelt das Kartellamt oft früher);
- Falls erforderlich werden Stellungnahmen verschiedener Behörden (z.B. des rumänischen Nachrichtendienstes) innerhalb von 20 Tagen ab Antragstellung eingeholt;
- Die Einholung der Stellungnahme des Rates für die Landesverteidigung erfolgt 90 Tage ab Antragstellung.
8. Welche Kosten sind zu veranschlagen?
Für die Prüfung und Genehmigung der Investition ist bei Antragstellung eine Gebühr von 10.000,- EUR fällig. Wird entschieden, dass die Investition nicht genehmigt werden muss, wird die Gebühr zurückerstattet.
Sie haben weitere Fragen zur verpflichtenden Genehmigung bestimmter Direktinvestitionen in Rumänien? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53
Stand der Bearbeitung: Juni 2025