Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu


Vertriebsrecht in Rumänien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro


Im Folgenden bieten wir einen kurzen Überblick über den in Rumänien bestehenden rechtlichen Rahmen für die Absatzmittlung, d. h. die Möglichkeiten, die Unternehmen zur Verfügung stehen, um ihre Produkte und/oder Leistungen anders als im Wege des Direktabsatzes an ihre Kunden zu vertreiben.

  1. Welche Rechtsverhältnisse entstehen dabei?
  2. Welche sind die wichtigsten Vertriebsformen?
  3. Welche Schranken gibt es?

Antworten

1. Welche Rechtsverhältnisse entstehen dabei?

Grundlage der allermeisten in diesem Bereich abzuschließenden Verträge ist der Mandatsvertrag. Hierdurch verpflichtet sich ein Beauftragter, für Rechnung eines Auftraggebers ("AG") bestimmte Handelsgeschäfte abzuschließen.

Das Mandatsverhältnis ist mit und ohne Vertretung des AG denkbar (mandat cu/ fără reprezentare); abzugrenzen ist danach, ob der Beauftragte vereinbarungsgemäß im Namen des AG handelt – in diesem Fall liegt ein Mandat mit Vertretung vor, oder ob dieser in eigenem Namen aber für Rechnung des AG handelt – dann spricht man von einem Mandat ohne Vertretung.

Das rumänische Zivilgesetzbuch (Codul Civil) regelt folgende Abarten des Mandatsvertrages ohne Vertretung:

a. Kommissionsvertrag (contract de comision), wodurch sich ein Kommissionär dazu verpflichtet, gegen Bezahlung einer Kommission bestimmte Handelsgeschäfte in eigenem Namen, jedoch für Rechnung eines AG abzuschließen;

b. Konsignationsvertrag (contract de consignaţie), wodurch der AG dem Beauftragten bewegliche Sachen hinsichtlich deren Verkaufs für seine Rechnung anvertraut (Sonderfall des Kommissionsvertrags);

c. Beförderungskommissionsvertrag (contract de expediţie), wodurch sich ein Kommissionär dazu verpflichtet, gegen Bezahlung einer Kommission einen Beförderungsvertrag in eigenem Namen, jedoch für Rechnung eines AG abzuschließen und die Begleitoperationen durchzuführen (ebenfalls ein Sonderfall des Kommissionsvertrags).

2. Welche sind die wichtigsten Vertriebsformen?

a. ständiger Vertreter (agent)

Das rumänische Zivilgesetzbuch regelt den Agenturvertrag (contract de agenţie), wodurch der AG einen Vertreter dauerhaft damit beauftragt, gegen eine Vergütung in seinem Namen und für seine Rechnung Rechtsgeschäfte in einer oder mehreren bestimmten Regionen zu verhandeln und ggf. abzuschließen.

b. Vertragshändler (distribuitor)

In Abgrenzung zum ständigen Vertreter sind Vertrags- oder Eigenhändler selbstständige Kaufleute, die Waren oder Dienstleistungen eines Herstellers bzw. Anbieters in eigenem Namen und für eigene Rechnung vertreiben. Kennzeichnend für einen Vertragshändler ist ferner seine Einbindung in die Vertriebsorganisation des AG.

Das rumänische Recht kennt keinen typischen „Vertragshändlervertrag“. Die entsprechende Anwendung der Regelungen des Kaufvertrages und derjenigen zum ständigen Vertreter erscheint u.U. angebracht.

Zwischen Vertragshändler und Hersteller/Lieferant kommt es zu einem Dauerschuldverhältnis hinsichtlich des Kaufs bestimmter Waren/Leistungen durch den Vertragshändler im Hinblick auf deren Weitervermarktung.

c. Franchising

Als Franchising definiert die Verordnung Nr. 52/ 1997 ein auf einer dauerhaften Zusammenarbeit von finanziell unabhängigen Personen beruhendes Vermarktungssystem, im Rahmen dessen der Franchisegeber einem Franchisenehmer das Recht verleiht, ein Geschäft, ein Produkt, eine Technologie oder eine Dienstleistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu verwerten oder zu entwickeln.

Der Franchisegeber muss dabei mindestens während der Dauer des Franchisevertrages Inhaber einer geschützten Marke sein, an welcher er dem Franchisenehmer gegen Entgelt Nutzungsrechte überträgt (Lizenzvertragliches Element).

Kennzeichnend sind die Errichtung eines Franchisenetzwerkes zwischen dem Franchisegeber und einer Vielzahl von Franchisenehmern, die Einheitlichkeit dieses Netzwerkes und der gemeinsame Einsatz des Know-How des Franchisegebers unter dessen Kontrolle und Unterstützung.

3. Welche Schranken gibt es?

Absatzmittlungsverhältnisse unterliegen mehreren Beschränkungen, darunter denjenigen des rumänischen Kartell- und Wettbewerbsrechts.

Da das Risiko der Verletzung der genannten Beschränkungen hoch und mit erheblichen Sanktionen verbunden ist und die o.g. Verträge nicht selten komplex sind, ist spezialisierte Beratung im Hinblick auf die Vorbereitung der Verträge erforderlich.

Sie haben weitere Fragen zum Vertriebsrecht in Rumänien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53


Stand der Bearbeitung: Januar 2019