Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Slowakei
CBBL Rechtsanwältin JUDr. Margareta Sovova, Kanzlei bnt attorneys in CEE, Bratislava
JUDr. Margareta Sovova
Rechtsanwältin
bnt attorneys in CEE
Bratislava


Europäisches Mahnverfahren in der Slowakei

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88, www.bnt.eu

Was muss ich bei der Geltendmachung von Forderungen in der Slowakei beachten, die in grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen entstanden sind?

Das Europäische Mahnverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das der Durchsetzung von Geldforderungen in den EU-Mitgliedstaaten dient. Dieses Verfahren stellt neben den Methoden der alternativen Streitbeilegung (sog. ADR) eine Art der Geltendmachung von Forderungen dar, die in den grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen entstehen. Das Verfahren ist in der EU-Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens rechtlich geregelt und kann herangezogen werden, wenn die Parteien ihren Sitz oder Aufenthalt in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten haben. So können die Gläubiger ihre Forderungen auch gegen slowakische Handelsgesellschaften oder natürliche Personen gerichtlich geltend machen, ohne die slowakische Prozessordnungen zu kennen. Allerdings wird immer empfohlen, die Dienstleistungen eines deutschsprachigen Rechtsanwalts (oder einer Anwaltskanzlei) in der Slowakei in Anspruch zu nehmen.

  1. Ein Europäischer Zahlungsbefehl (ein Mahnbescheid auf der EU Ebene) kann nur in zivil- und handelsrechtlichen Sachen erlassen werden. Bestimmte Forderungen (aus dem Bereich Steuerrecht, Zollrecht oder Verwaltungsrecht) sind ausgeschlossen. Dieses Verfahren kann auch nicht auf die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts, Konkursverfahren oder die soziale Sicherheit angewendet werden.
  2. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird über ein Musterformular gestellt, das die Anlage zu der EU-Verordnung bildet. Eine slowakische Version des Musterformulars ist auch verfügbar.
  3. Der Antrag kann an das zuständige Gericht in Papierform oder auch elektronisch gestellt werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines vollständigen Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl. Durch den Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner verpflichtet, den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag zu zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einlegen.
  4. Der Antragsgegner kann beim zuständigen Gericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung eines entsprechenden Formblatts einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden. Im Unterschied zu dem slowakischen Mahnverfahren muss der Einspruch nach der EU-Verordnung nicht sachlich begründet werden. Es reicht aus, wenn der Antragsgegner angibt, dass er die Forderung bestreitet. Falls der Einspruch in dieser Frist eingelegt wird, so wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht ordentlich weitergeführt.
  5. Wenn der Einspruch nicht in der angegebenen Frist eingelegt wird, erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unverzüglich für vollstreckbar. Anschlieβlich kann dann der (im Ausland ansässige) Antragsteller die Zwangsvollstreckung seiner Forderung auch in der Slowakei beantragen.

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, berät Sie gerne: sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88


Stand der Bearbeitung: März 2023