Haftung des Vertretungsorgans in der Slowakei
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88, www.bnt.eu
Grundlegende Informationen zur Haftung des Vertretungsorgans in der Slowakei
- Arten der Haftung
- Gesellschaftsrechtliche Haftung
- Insolvenzbezogene Haftung
- Pflicht zur Veröffentlichung des wirtschaftlichen Endeigentümers
- Strafrechtliche Haftung
1. Arten der Haftung
Eine Kapitalgesellschaft handelt nach außen durch ihr Vertretungsorgan. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen oder mehrere Geschäftsführer und bei einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand.
Ein Vertretungsorgan haftet grundsätzlich dann, wenn es seine gesetzlichen Pflichten verletzt. Diese Pflichten ergeben sich hauptsächlich aus dem Gesellschafts-, Insolvenz- bzw. Strafrecht. Daneben können allerdings auch Vorschriften auf dem öffentlichen Recht zu einer Haftung führen.
2. Gesellschaftsrechtliche Haftung
Die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers bzw. Vorstands werden im Handelsgesetzbuch aufgezählt. Es geht hierbei insbesondere darum, dass das Vertretungsorgan die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Hinblick auf die Gesellschafter- und Gesellschaftsinteressen anwendet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht Preis gibt und nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Darunter fallen aber auch die Pflichten zur ordentlichen Buchführung und Dokumentation der Geschäftsvorgänge, Einberufung von Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen, Vorlage der Jahresabschlüsse und Auskunftserteilung gegenüber den Gesellschaftern. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zudem noch gegenüber dem zwingend einzurichtenden Aufsichtsrates verpflichtet: Er muss jährlich die Grundsätze zur Geschäftsleitung schriftlich zur Verfügung stellen; über Tatsachen informieren, welche die Liquidität der Gesellschaft wesentlich beeinflussen können; Anfragen des Aufsichtsrat zu beantworten; und im Falle eines hohen Verlustes eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Weitere Pflichten können aus dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung (beispielsweise erweitertes Wettbewerbsverbot) oder aus den internen Vorschriften, wie z.B. einem Code of Conduct oder einer Exklusivitätsvereinbarung hervorgehen.
Eine Verletzung dieser Pflichten führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Vertretungsorgane gegenüber der Gesellschaft, wobei eine gesetzliche Vermutung hinsichtlich des Verschuldens existiert.
Sowohl Geschäftsführer als auch Vorstandsmitglieder können sich jedoch von ihrer Haftung befreien, wenn sie ein ordnungsgemäßes Verhalten nachweisen können, d.h. dass sie mit fachlicher Sorgfalt und gutgläubig hinsichtlich der Gesellschaftsinteressen gehandelt haben.
Eine Haftung entfällt außerdem, wenn das Vertretungsorgan Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausführt, sofern ein solcher Beschluss nicht im Widerspruch zum Gesetz oder der Satzung steht. Dies gilt selbst dann, wenn der Aufsichtsrat den Beschluss bestätigt hat.
2.1. Wettbewerbsverbot
Grundsätzlich darf ein Geschäftsführer oder Vorstand nicht im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung Geschäfte abschließen, die mit der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft zusammenhängen, für andere Personen Geschäfte der Gesellschaft vermitteln oder sich an einer anderen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen. Selbstverständlich darf ein Vertretungsorgan ebenfalls keine vergleichbare Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen mit ähnlichem Unternehmensgegenstand ausüben. Dies gilt nicht innerhalb von verbundenen Gesellschaften.
Bei der Verletzung des Wettbewerbsverbots ist das Vertretungsorgan zur Herausgabe des Vermögensvorteils verpflichtet. Darüber hinaus ist Schadensersatz zu leisten.
3. Insolvenzbezogene Haftung
Versäumt das Vertretungsorgan die Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, kann der Insolvenzverwalter eine Vertragsstrafe zugunsten der Gesellschaft in Höhe von 12.500 Euro geltend machen. Sämtliche Vereinbarungen zur Umgehung der Vertragsstrafe sind unzulässig. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine verspätete Antragstellung auch dann angenommen wird, wenn das Insolvenzverfahren aufgrund von Masselosigkeit nicht eröffnet bzw. eingestellt wird oder wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren aus diesem Grund scheitert. Zudem wird das Vertretungsorgan einem umfassenden dreijährigen Berufsverbot unterworfen und kann fortan seine Funktion für die Gesellschaft nicht mehr ausüben.
Das Vertretungsorgan haftet persönlich gegenüber Gläubigern in Höhe des durch die verspätete Einreichung des Insolvenzantrages entstandenen Schadens.
Das Vertretungsorgan kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn der Nachweis gelingt, dass mit fachlicher Sorgfalt gehandelt wurde oder er fristgerecht ein Restrukturierungsgutachten beauftragt hat, bzw. erfolgreich einen Antrag auf Genehmigung der Restrukturierung gestellt hat. Zudem entfällt die Haftung bei Vertretungsorganen, die zur Überwindung der Insolvenz bestellt wurden und bei erfolgloser Tätigkeit unverzüglich den entsprechenden Antrag stellen.
Im Rahmen der insolvenzbezogenen Haftung ist ebenfalls die neueingeführte Existenzvernichtungshaftung zu erwähnen. Diese betrifft in diesem Zusammenhang Geschäftsführer, die entweder selbst Mehrheitsgesellschafter sind oder Geschäftsführer des Mehrheitsgesellschafters. Danach haftet der beherrschende Gesellschafter für Schäden, sofern er durch seine Handlungen die Insolvenz verursacht, welche durch die Insolvenz entstehen. Eine Enthaftung ist nur dann möglich, wenn bewiesen wird, dass informiert und gutgläubig im Interesse der Gesellschaft gehandelt wurde.
4. Pflicht zur Veröffentlichung des wirtschaftlichen Endeigentümers
In der Slowakei gilt seit 2017 das Gesetz über das Register der Partner des öffentlichen Sektors. Gemäß diesem Gesetz sind bestimmte Gesellschaften verpflichtet, Angaben zum wirtschaftlichen Endeigentümer zu veröffentlichen, indem sie sich in das sog. Register der Partner des öffentlichen Sektors eintragen lassen. Die Pflicht zur Eintragung bezieht sich grundsätzlich auf jede natürliche oder juristische Person, die Gelder oder Leistungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes aus öffentlichen Quellen empfängt. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist dem Vertretungsorgan eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Euro aufzuerlegen.
5. Strafrechtliche Haftung
Für vorsätzlich treuwidrig handelnde Vertretungsorgane kann sich ebenfalls eine strafrechtliche Haftung ergeben (neben einer strafrechtlichen Verurteilung). Die Haftung beginnt bei der Nichtauszahlung von Gehältern, sowie Insolvenzstraftaten und endet bei Betrug, Korruption und Bestechung.
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Stand der Bearbeitung: März 2023