Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Slowakei
CBBL Rechtsanwältin JUDr. Margareta Sovova, Kanzlei bnt attorneys in CEE, Bratislava
JUDr. Margareta Sovova
Rechtsanwältin
bnt attorneys in CEE
Bratislava


Mahnverfahren in der Slowakei

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88, www.bnt.eu


Wichtige Informationen für ausländische Forderungsinhaber, die ein Mahnverfahren in der Slowakei durchführen wollen.

  1. Allgemeine Informationen zum Mahnverfahren in der Slowakei
  2. Mahnbescheid gemäß der slowakischen Zivilprozessordnung
  3. Elektronisches Mahnverfahren in der Slowakei
  4. Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid in der Slowakei

1. Allgemeine Informationen zum Mahnverfahren in der Slowakei

Das Mahnverfahren in der Slowakei ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Das Mahnverfahren ist eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess (zivilrechtliche Litigation). Für die effektive Geltendmachung der Forderungen durch das Mahnverfahren ist es zu empfehlen, einen Rechtsanwalt in der Slowakei zu kontaktieren.

Das Mahnverfahren in der Slowakei ist ein Kurzverfahren, woraus sich ergibt, dass der Sachverhalt in diesem Rahmen nicht in einem solchen Umfang festgestellt wird, wie im Rahmen eines gewöhnlichen Zivilprozesses, d.h. wie vor dem Erlass eines Urteils bzw. gerichtlichen Beschlusses.

Zweck des slowakischen Mahnverfahrens ist zuerst, einen Schuldner zur Zahlung aufzufordern und anschließend, einen rechtskräftigen Mahnbescheid zu erwirken, der einen Vollstreckungstitel darstellt, mit dem der Gläubiger folgend seine Geldforderung vollstrecken kann.

Seit 2016 stehen in der Slowakei zwei Alternativen zur Verfügung, mit deren der Erlass eines Mahnbescheids erzielt werden kann. Erstens im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens gemäß der slowakischen Zivilprozessordnung und zweitens im Rahmen eines neu gestalteten elektronischen Mahnverfahrens.

2. Mahnbescheid gemäß der slowakischen Zivilprozessordnung

Im Rahmen des ordentlichen Zivilgerichtsverfahrens wird der Mahnbescheid durch das zuständige Bezirksgericht erlassen. Örtlich zuständiges Gericht ist grundsätzlich das Gericht am Sitz des Antragsgegners.

Im Allgemeinen ist der Mahnbescheid eine Form der Beschlussfassung in der Hauptsache und kann unter der Voraussetzung erlassen werden, dass mit dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens das Recht auf die Bezahlung des Geldbetrags auf Grund der durch den Antragsteller angeführten Tatsachen geltend gemacht wird.

Der Mahnbescheid wird durch das Gericht erlassen, und zwar entweder auf Antrag des Antragstellers oder auch ohne seinen ausdrücklichen Antrag und ohne die Vernehmung und die Stellungnahme des Antragsgegners.

Der Mahnbescheid kann nicht erlassen werden, wenn der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, weil der Mahnbescheid dem Antragsgegner persönlich zugestellt werden muss.

Mit einem Mahnbescheid verpflichtet das Gericht den Antragsgegner, dem Antragsteller innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Mahnbescheids die aufgeführte Forderung sowie die Verfahrenskosten zu bezahlen oder in derselben Frist (15 Tage) einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, und zwar bei demselben Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat.

Die geltende rechtliche Regelung in der Slowakei ermöglicht den Erlass eines Mahnbescheids spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, sofern der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens den Mahnbescheid auf einem im Internet zugänglichen Musterformular einreicht, die gesetzlichen Bedingungen für den Erlass eines Mahnbescheids erfüllt sind und die Gerichtsgebühr bezahlt ist. Die 10-tägige Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Bedingungen.

In der Slowakei muss der Mahnbescheid dem Antragsgegner zu eigenen Händen zugestellt werden, eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen. Sofern bei Pluralität von Antragsgegnern der Mahnbescheid auch nur einem von ihnen nicht zugestellt werden kann, wird das Gericht den Mahnbescheid mit Beschluss im Gesamtumfang aufheben. Dies gilt nicht, wenn der Mahnbescheid mehrere Beteiligte betrifft, von denen jeder für sich selbst handelt.

Bevor das Gericht den Mahnbescheid aufhebt, kann es den Antragsteller auffordern, den Aufenthaltsort des Antragsgegners mitzuteilen, sofern er Kenntnis davon hat. Sofern kein Mahnbescheid erlassen wird, wird eine Verhandlung, bzw. Vorverhandlung des Rechtsstreits anberaumt.

3. Elektronisches Mahnverfahren in der Slowakei

Dieses Verfahren stellt eine Alternative zu dem klassischen zivilrechtlichen Mahnverfahren dar, wobei das ganze Verfahren rein elektronisch durchgeführt wird. Für das elektronische Mahnverfahren ist in der Slowakei nur ein einziges Gericht, nämlich das Bezirksgericht Banská Bystrica zuständig. Dies sollte zu einer größeren Spezialisierung und daraus resultierenden Qualität der Entscheidungen führen und auch zu einer weiteren Verkürzung der Zeit bis zum Erlass eines Vollstreckungstitels für die Gläubiger. Ein weiterer positiver Aspekt ist die geringere Gerichtsgebühr, die gegenüber dem klassischen Mahnverfahren nur die Hälfte beträgt.

Die Bedingung für Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids auf elektronischem Wege ist, dass der Antragsteller oder sein Vertreter (z.B. Rechtsanwalt) über ein elektronisches Postfach für die amtliche Zustellung verfügt. Der Antrag wird anhand eines elektronischen Formulars vorbereitet und elektronisch an das Gericht gesendet. Dabei gibt es jedoch einige Beschränkungen, z.B. wenn der Antragsgegner Verbraucherschutz genießt. Der Mahnbescheid darf nicht erlassen werden, wenn er dem Antragsgegner ins Ausland zuzustellen ist.

4. Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid in der Slowakei

Gegen den Mahnbescheid kann in den beiden Alternativen ein Widerspruch eingelegt werden, der allerdings sachlich begründet werden muss. Ein Mahnbescheid, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, d.h. er dient zugleich als Vollstreckungstitel, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann.

Die slowakische Regelung ermöglicht es dem Gericht, den Widerspruch in bestimmten Fällen abzulehnen. Es handelt sich dabei um Widersprüche, welche zu spät, ohne Begründung in der Hauptsache oder durch eine unberechtigte Person eingelegt werden. In dem elektronischen Mahnverfahren ist auch der Widerspruch abzulehnen, der nicht in richtiger elektronischer Form (mit elektronischer Unterschrift) eingelegt wurde.

Bei erfolgreichem Widerspruch wird der Mahnbescheid vom Gericht aufgehoben und der Prozess wird in der Regel (soweit der Antragsteller dies beantragt) als ein ordentliches Gerichtsverfahren fortgesetzt.

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, berät Sie gerne: sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88


Stand der Bearbeitung: März 2023