Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Slowakei
CBBL Rechtsanwältin JUDr. Margareta Sovova, Kanzlei bnt attorneys in CEE, Bratislava
JUDr. Margareta Sovova
Rechtsanwältin
bnt attorneys in CEE
Bratislava


Zwangsvollstreckung in der Slowakei

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88, www.bnt.eu


Die Zwangsvollstreckung wird in der Slowakei durch einen vom Gericht bestellten Gerichtsvollzieher betrieben. Seit dem 1. April 2017 erfolgt die Zuweisung des Gerichtsvollziehers mittels zufälliger Auswahl.

Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Forderung bzw. eines Vollstreckungstitels in der Slowakei?

Die wichtigste Voraussetzung für die erfolgreiche Vollstreckung einer Forderung ist der Vollstreckungstitel, welcher rechtskräftig und in der Slowakei vollstreckbar sein muss. Grundsätzlich ist der Vollstreckungstitel eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung, die ein Recht einräumt, zu einer Pflicht bindet oder Vermögen belastet. Die Zwangsvollstreckung kann allerdings auch auf Grund eines ausländischen Vollstreckungstitels durchgeführt werden. Im Rahmen von Zivil- und Handelssachen ist die Herkunft der Entscheidung maßgebend.

Innerhalb der Europäischen Union ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von zentraler Bedeutung. Zudem ist die Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen anwendbar. Der europäische Vollstreckungstitel ermöglicht die automatische Anerkennung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden über unbestrittene Forderungen ohne Zwischenverfahren. Damit ist das gesamte Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union im Vergleich zu anderen Staaten deutlich vereinfacht und um ein Vielfaches beschleunigt. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in der Slowakei grundsätzlich nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Im Falle einer Entscheidung eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unterliegt das Verfahren hinsichtlich Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung zunächst etwaigen internationalen Abkommen. Wird der Sachverhalt von keinem Abkommen erfasst, unterliegt das Verfahren dem slowakischen Gesetz über das Internationale Privat- und Prozessrecht.

Zwangsvollstreckungsantrag in der Slowakei

Ein Antrag auf Zwangsvollstreckung kann in der Slowakei auf verschiedene Arten gestellt werden, grundsätzlich davon abhängig, ob ein elektronisches Postfach für die amtliche Zustellung existiert. Sofern das Postfach aktiviert ist, kann der Antrag einfach elektronisch mittels eines Formulars beim nunmehr einzig zuständigen Gericht der Slowakei in Banská Bystrica eingereicht werden. Andernfalls muss der Antrag bei einem beliebigen Gerichtsvollzieher gestellt werden, welcher die Urkunden in elektronische Form konvertieren und dem Gericht zustellen wird. Hierfür steht dem Gerichtsvollzieher allerdings ein Entgelt zu, das zu den Zwangsvollstreckungskosten hinzugerechnet wird. Die komfortablere Lösung ist hingegen die Antragstellung mittels eines Vertreters, z. B. eines Rechtsanwalts, der das elektronische Postfach bereits aktiviert hat.

Die Dauer des slowakischen Zwangsvollstreckungsverfahrens ist zeitlich begrenzt. Der Gerichtsvollzieher wird die Zwangsvollstreckung einstellen, sofern er kein ausreichendes Vermögen beim Schuldner innerhalb eines festgelegten Zeitraums feststellen kann. Für eine natürliche Person gelten hierbei fünf Jahre ab Beginn der Zwangsvollstreckung oder seit der letzten Vollstreckungshandlung in das Vermögen des Schuldners und für eine juristische Person 30 Monate. Falls die Zwangsvollstreckung mangels Vermögen eingestellt wird, ist der Berechtigte gesetzlich verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zurückzuerstatten.

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, berät Sie gerne: sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88


Stand der Bearbeitung: März 2023