Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Slowakei
CBBL Rechtsanwältin JUDr. Margareta Sovova, Kanzlei bnt attorneys in CEE, Bratislava
JUDr. Margareta Sovova
Rechtsanwältin
bnt attorneys in CEE
Bratislava


Insolvenz in der Slowakei

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88, www.bnt.eu


Grundlegende Informationen zur Insolvenz in der Slowakei mit wichtigen Hinweisen für Gläubiger und Schuldner. Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, insbesondere zu den Themen Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzanmeldung und Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren.

1. Wann ist ein Unternehmen in der Slowakei insolvent?

Ein Schuldner, der seinen Sitz in der Slowakei hat, ist insolvent, wenn er zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird bereits aufgrund der Antragstellung angenommen, dass er insolvent ist.

2. Wann ist ein Schuldner in der Slowakei zahlungsunfähig (insolvent)?

In der Slowakei unterscheidet man hinsichtlich des Eintritts der Insolvenz danach, ob der Schuldner eine juristische Person (z.B. Gesellschaft slowakischen Rechts) oder eine natürliche Person ist.

Zahlungsunfähig im Sinne des slowakischen Rechts ist eine juristische Person dann, wenn sie mindestens zwei Geldforderungen von mindestens zwei Gläubigern 90 Tage nach Fälligkeit nicht begleichen kann.

Eine natürliche Person ist dann zahlungsunfähig, wenn sie mindestens 180 Tage nach Fälligkeit zumindest eine Geldforderung nicht begleichen kann.

3. Wann ist ein Schuldner in der Slowakei überschuldet (insolvent)?

Überschuldet ist,

  • wer buchführungspflichtig ist und
  • mehr als einen Gläubiger hat und
  • bei dem der Wert der Verbindlichkeiten den Wert des Vermögens übersteigt.

Bei der Feststellung des Werts der Verbindlichkeiten und des Werts des Vermögens werden die Werte aus der Buchhaltung oder aus dem Sachverständigengutachten, welches Vorrang vor der Buchhaltung hat, herangezogen.

Berücksichtigt werden beim Vermögen auch erwartete Ergebnisse der weiteren Vermögensverwaltung bzw. des weiteren Betriebs des Unternehmens, falls unter Berücksichtigung aller Umstände die begründete Erwartung besteht, dass die Vermögensverwaltung bzw. der Betrieb des Unternehmens fortgesetzt werden kann.

In die Summe der Verbindlichkeiten werden insbesondere Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren in der Rangfolge als nachrangige Forderungen zu befriedigen wären, mit eingerechnet. Es ist zu beachten, dass auch Forderungen zwischen verbundenen Personen, d. h. Forderungen innerhalb der „Unternehmensgruppe“, als nachrangige Forderungen behandelt werden.

4. Pflicht des Schuldners in der Slowakei zur Insolvenzanmeldung

Ein slowakischer Schuldner, der eine juristische Person ist, ist verpflichtet, den Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen

  • ab Erlangen der Kenntnis von der eigenen Insolvenz oder
  • ab dem Moment, da er diese Kenntnis bei Anwendung der gebotenen fachlichen Sorgfalt hätte erlangen müssen,
    zu stellen.

Diese Pflicht zur Anmeldung für den Schuldner hat das Vertretungsorgan bzw. ein Mitglied des Vertretungsorgans des Schuldners, z. B. der Geschäftsführer einer GmbH, der Liquidator des Schuldners und der gesetzliche Vertreter des Schuldners.

Falls der Antragspflichtige den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, droht eine Strafzahlung an die Gesellschaft i.H.v. EUR 12.500.

5. Antrag des Gläubigers gegen einen slowakischen Geschäftspartner auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Nichtzahlung einer Forderung

Als ausländischer Gläubiger können Sie einen Insolvenzantrag gegen Ihren Geschäftspartner in der Slowakei stellen, wenn Sie Gründe für die Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit haben oder wenn die Insolvenz des Schuldners aufgrund der Veröffentlichung einer Sonderbekanntmachung im slowakischen Handelsblatt vermutet wird.

Gründe für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestehen gemäß dem Gesetz dann, wenn der Schuldner mehr als 90 Tage mit der Erfüllung mindestens zweier Geldverbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger in Verzug ist und von mindestens einem der Gläubiger schriftlich zur Leistung aufgefordert wurde.

6. Verfahren des Insolvenzantrags eines Gläubigers in der Slowakei

Wird der Insolvenzantrag seitens des Gläubigers gestellt, muss der Gläubiger darin die Umstände anführen, aufgrund deren die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vermutet werden kann, insbesondere:

  • Forderung, die seit mindestens 90 Tagen fällig sein muss,
  • einen weiteren Gläubiger mit einer Forderung, die ebenfalls seit mindestens 90 Tagen fällig sein muss.

Der Antragsteller hat die Forderung durch einen der folgenden Nachweise zu belegen:

a) schriftliches Schuldanerkenntnis des Schuldners mit amtlich beglaubigter Unterschrift,

b) vollstreckbarer Urteil oder anderer Titel, der zur Zwangsvollstreckung berechtigt,

c) Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines Verwalters oder eines Sachverständigen (falls der Antrag gegen eine juristische Person gestellt wird), dass

  • der Antragsteller die Forderung in seiner Buchhaltung im Einklang mit den buchhalterischen Vorschriften führt,
  • und falls es sich um eine in Folge einer Abtretung erworbenen Forderung handelt: auch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines Verwalters oder eines Sachverständigen darüber, dass der Entstehungsgrund der in der Buchhaltung des Antragstellers geführten Forderung belegt ist,

d) Bestätigung des Finanzministeriums der Slowakischen Republik über die Existenz der staatlichen Forderung aufgrund eines vom Zertifizierungsorgan genehmigten und verbuchten Zuschusses, der dem Schuldner aus EU-Mitteln gewährt worden ist,

oder

e) schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens fünf aktuellen oder ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners, die nicht mit dem Schuldner persönlich verwandt sind, über die Nichterfüllung (30 Tage nach Fälligkeit) ihrer Ansprüche auf Lohn, Abfindung oder Kündigungsentschädigung, wobei der Arbeitnehmer bzw. der ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners von einer Gewerkschaft vertreten sein muss.

7. Ernennung des Insolvenzverwalters bei einer Insolvenz in der Slowakei

Da der Insolvenzverwalter in der Slowakei durch einen Computer per Zufallsgenerator bestellt wird, haben die Gläubiger und auch der Schuldner hierauf keinen Einfluss.

8. Austausch des Insolvenzverwalters bei einer Insolvenz in der Slowakei

Über einen Austausch des Insolvenzverwalters wird in der ersten Gläubigerversammlung entschieden. In darauffolgenden Gläubigerversammlungen kann der Insolvenzverwalter nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgetauscht werden.

9. Anmeldung einer Forderung in einem Insolvenzverfahren in der Slowakei

Als ausländischer Gläubiger haben Sie zwei Möglichkeiten, Ihre Forderungen in einem Insolvenzverfahren in der Slowakei anzumelden:

Entweder nutzen Sie die Möglichkeit, die Forderung gemäß dem slowakischen Gesetz über Konkurs und Restrukturierung anzumelden – in diesem Fall müssen Sie zur Anmeldung ein elektronisches Anmeldeformular ausfüllen.

Oder Sie melden als ausländischer Gläubiger die Forderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren an.

10. Höhe der üblichen Befriedigung einer angemeldeten Forderung in einem Insolvenzverfahren in der Slowakei (Quote)

Die Quote der Befriedigung einer Forderung in der Slowakei fällt in der Praxis unterschiedlich aus, je nachdem, ob es sich um eine besicherte Forderung handelt oder um eine nicht besicherte Forderung.

Ein Gläubiger, der seine mit einem Sicherungsrecht ausgestattete Forderung in einem slowakischen Insolvenzverfahren angemeldet hat, kann aus dem Erlös befriedigt werden, der sich aus der Verwertung desjenigen Vermögensgegenstandes ergibt, der seine Forderung sichert. Die Höhe der Befriedigung hängt somit in diesem Fall vom Wert des Vermögensgegenstandes, der die Forderung sichert, ab.

Ein Gläubiger, der eine Forderung hat, die durch kein Sicherungsrecht besichert ist, wird aus der allgemeinen Insolvenzmasse anteilig befriedigt. Gemäß der Praxiserfahrung werden Gläubiger dabei meist nur in Höhe von bis zu etwa 5 % ihrer Forderung befriedigt.

Sie haben weitere Fragen zu einer Insolvenz in der Slowakei? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, berät Sie gerne: sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88


Stand der Bearbeitung: Februar 2025