Insolvenz in der Slowakei
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88, www.bnt.eu
Meinem slowakischen Geschäftspartner droht Insolvenz
Ein Schuldner, der in der Slowakei Sitz hat, ist insolvent, wenn er zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Beantragt dieser Schuldner die Eröffnung der Insolvenz, heißt es, dass er insolvent ist.
Wann ist ein slowakischer Schuldner zahlungsunfähig?
Zahlungsunfähig ist eine juristische Person, die mehr als 30 Tage nach Fälligkeit mindestens zwei Geldverbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger nicht bezahlen kann. Als eine Forderung gelten bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners alle Forderungen, die während 90 Tagen vor Antragstellung auf Insolvenzeröffnung ursprünglich nur einem Gläubiger gehört haben. Eine natürliche Person ist zahlungsunfähig, wenn sie mehr als 180 Tage nach Fälligkeit zumindest eine Geldverbindlichkeit nicht bezahlen kann.
Der slowakische Schuldner hat mich informiert, dass er überschuldet ist. Was bedeutet es?
Überschuldet ist, wer buchführungspflichtig ist, mehr als einen Gläubiger hat, und der Wert seiner Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigt. Bei der Feststellung des Wertes der Verbindlichkeiten und des Wertes des Vermögens wird aus der Buchhaltung oder aus dem im Sachverständigengutachten, welches vor der Buchhaltung Vorrang hat, bestimmten Wert ausgegangen. Berücksichtigt werden auch erwartete Ergebnisse der weiteren Vermögensverwaltung bzw. des weiteren Betriebs des Unternehmens, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die begründete Erwartung besteht, dass die Vermögensverwaltung oder der Betrieb des Unternehmens fortgesetzt werden können. In die Summe der Verbindlichkeiten werden weder Verbindlichkeiten, die der Nachrangigkeitspflicht unterliegen, noch Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren in der Rangfolge als nachrangige Forderungen zu befriedigen wären, mit eingerechnet. Beachten Sie bitte, dass als nachrangige Forderungen auch Forderungen zwischen verbundenen Personen, d.h. Forderungen innerhalb „der Gruppe“, betrachten werden.
Pflicht des slowakischen Schuldners Insolvenz anzumelden
Ein überschuldeter slowakischer Schuldner ist verpflichtet, den Insolvenzantrag innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis von der eigenen Überschuldung oder wenn er mit fachlicher Sorgfalt die Überschuldung hätte erkennen müssen, zu stellen. Diese Pflicht hat im Namen des Schuldners auch das Vertretungsorgan oder ein Mitglied des Vertretungsorgans des Schuldners, z.B. Geschäftsführer einer GmbH, der Liquidator des Schuldners und der gesetzliche Vertreter des Schuldners. Sollte der Pflichtige den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellen, droht eine Strafzahlung an die Gesellschaft i.H.v. EUR 12.500.
Gläubigerinsolvenzantrag gegen einen slowakischen Geschäftspartner wegen Nichtzahlung einer Forderung
Als ausländischer Gläubiger sind Sie berechtigt, einen Insolvenzantrag gegen den Geschäftspartner zu stellen, wenn sie Gründe zur Annahme dessen Zahlungsunfähigkeit haben. Gesetzgemäß liegen solche Gründe dann vor, wenn der Schuldner mehr als 30 Tage mit der Erfüllung von mindestens zwei Geldverbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger im Verzug ist und von diesem Gläubiger zur Leistung schriftlich aufgefordert wurde.
Prozess der Gläubigerinsolvenzantragstellung
Wird der Insolvenzantrag vom Gläubiger gestellt, muss er darin die Umstände anführen, aus denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ersichtlich ist: Seine Forderung, die seit 30 Tagen fällig ist; und einen weiteren Gläubiger mit einer Forderung, die ebenfalls seit 30 Tagen fällig ist. Dem Antrag muss der Gläubiger Urkunden zum Nachweis der im Antrag benannten Forderung beifügen. Der Antragsteller belegt die Forderung durch einen von den nachfolgend angeführten Belegen:
- schriftliches Schuldanerkenntnis des Schuldners mit amtlich beglaubigter Unterschrift,
- vollstreckbaren Beschluss oder einen anderen Titel, welcher zur Zwangsvollstreckung berechtigt,
- Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines Verwalters oder eines Sachverständigen, dass der Antragsteller die Forderung in der Buchhaltung im Einklang mit den buchhalterischen Vorschriften führt, und falls es sich um eine in Folge der Übertragung oder des Übergangs erworbene Forderung handelt, auch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines Verwalters oder eines Sachverständigen, dass der Entstehungsgrund der in der Buchhaltung des Antragstellers geführten Forderung belegt ist (falls der Antrag gegen eine juristische Person gestellt wird), oder
- Bestätigung des Finanzministeriums der Slowakischen Republik über die Existenz der staatlichen Forderung aus einem dem Schuldner aus EU-Mitteln gewährten Zuschuss, der vom Zertifizierungsorgan genehmigt und verbucht wurde.
Wahl des Insolvenzverwalters in einer slowakischen Insolvenz
Da der Insolvenzverwalter durch Computerwahl zufallsmäßig bestellt wird, hat der Gläubiger aber auch der Schuldner keinen Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters.
Änderung des Insolvenzverwalters in einer slowakischen Insolvenz
Gesetzgemäß muss sich der Insolvenzverwalter in der ersten Gläubigerversammlung über die Bestätigung des Insolvenzverwalters in seine Funktion wählen lassen. In anderen Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter ebenfalls geändert werden.
Anmeldung einer Forderung in eine slowakische Insolvenz
Als ausländischer Gläubiger haben Sie zwei Möglichkeiten Ihre Forderungen in einem slowakischen Insolvenzverfahren anzumelden. Entweder nutzen Sie die Möglichkeit, die Forderung gemäß dem slowakischen Gesetz über Konkurs und Restrukturierung anzumelden, in diesem Fall müssen Sie einen Anmeldungsformular ausfüllen, oder Sie können als ausländischer Gläubiger auch eine Forderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren anmelden.
Höhe der üblichen Befriedigung einer Forderung in einer slowakischen Insolvenz
Die Befriedigung einer Forderung ist unterschiedlich bei einer besicherten und bei einer nicht besicherten Forderung.
Ein Gläubiger, der seine Forderung mit einem Sicherungsrecht in eine slowakische Insolvenz angemeldet hat, kann in der Insolvenz aus dem Erlös aus der Verwertung des Vermögens befriedigt werden, welches seine Forderung sichert. Die Höhe der Befriedigung hängt von der Höhe des Wertes des Vermögens, das die Forderung sichert, ab.
Ein Gläubiger mit Forderung, die durch kein Sicherungsrecht besichert ist, wird aus der Insolvenzmasse proportional befriedigt. Erfahrungsgemäß erlangt der Gläubiger Befriedigung in Höhe von bis zu ca. 5 % der Forderung.
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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, berät Sie gerne: sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88
Stand der Bearbeitung: März 2023