Schadenersatz in der Slowakei
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88, www.bnt.eu
Gesetzliche Grundlagen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in der Slowakei
Wem durch eine rechtswidrige Handlung eines Dritten ein Schaden auf dem Gebiet der Slowakei zugefügt wird, kann nach slowakischem Recht grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger geltend machen. In einer solchen Situation sollte ein slowakischer Rechtsanwalt aufgesucht werden, damit die Rechte des Geschädigten effektiv geltend gemacht werden können.
Die allgemeine Regelung der Haftungspflicht für Schäden im Zivilrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert – §§ 415 ff. des Gesetzes Nr. 40/1964, slowakisches Bürgerliches Gesetzbuch (slowakisches BGB). Dort sind die allgemeine Haftung und auch einige spezifische Arten der Haftung zu finden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass auch andere Gesetze, z.B. das Handelsgesetzbuch oder das Arbeitsgesetzbuch spezielle Schadensersatzregelungen vorsehen.
Insbesondere ist grundsätzlich jeder verpflichtet, Schäden zu vermeiden. Und, wenn jemandem ein Schaden droht, ist er verpflichtet, den Schaden entsprechend abzuwenden. Wenn schon ein Schaden verursacht ist, dann ist zu klären, wer dafür haftet.
Die Rechtsregelung im slowakischen BGB stellt die lex generalis dar, die auf jeden Sachverhalt (aus dem Bereich Privatrecht) anwendbar ist, sofern keine spezifische Regelung vorhanden ist. Im Prinzip haftet jede Person für den Schaden, den sie einem anderen durch Verletzung einer Rechtspflicht verursacht. Dabei müssen vier Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Haftung für einen Schaden gegeben ist: i. rechtswidrige Handlung, ii. Schadenseintritt, iii. Kausalität zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schadenseintritt, und iv. Verschulden (fahrlässiges Verschulden wird vermutet – der Schädiger muss nachweisen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat). Wenn nur eine Voraussetzung fehlt, liegt kein Schadensersatzanspruch vor.
Der Gegenstand des Schadensersatzes ist der tatsächliche Schaden und der entgangene Gewinn. Weil der tatsächliche Schaden im slowakischen BGB nicht konkretisiert ist, wurde der Begriff durch die umfangreiche Rechtsprechung in dem Sinne interpretiert, dass er nicht nur den reinen Vermögensschaden (z.B. Verlust, Zerstörung oder Schädigung einer Sache) umfasst, sondern auch einen Schaden an den Vermögensrechten sowie einen Schaden aufgrund von Verletzung der Gesundheit und des Lebens. Weiter gehören hier auch die Kosten dazu, die infolge des Schadensereignisses für den Transport der Personen und der Güter aufgewendet werden mussten. Im Falle eines Gesundheitsschadens gelten als tatsächlicher Schaden auch die Kosten der ärztlichen Behandlung, die dem Verletzten selbst oder einem Dritten (z.B. Krankenkasse) entstanden sind, Schmerzensgeldanspruch, Verdienstausfallanspruch, Rentenausfallanspruch, Unterhaltskosten für Hinterbliebene und Beerdigungskosten. Es muss aber angemerkt werden, dass bei Geltendmachung von Gesundheitsschadenansprüchen spezielle Bestimmungen des slowakischen BGB, sowie auch ein besonderes Gesetz als lex specialis (insbesondere das Gesetz über Schmerzensgeld und Arbeitsverhinderung) ihre Anwendung finden.
Was die Art und Weise des Schadensersatzes angeht, wird der Schaden grundsätzlich in Geld ersetzt. Nur wenn es der Geschädigte beantragt und es möglich und üblich ist, wird der Schaden durch Naturalrestitution ersetzt, d.h. wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Im Falle eines immateriellen Schadens gelten im Gegensatz zu den oben genannten Bestimmungen andere Rechtsregelungen - §§ 11 ff. slowakisches BGB, die sich mit dem Schutz der Persönlichkeit befassen. Das Recht auf einen finanziellen Ersatz des immateriellen Schadens ist in § 13 Abs. 2 slowakisches BGB verankert. Es gibt hier den Unterschied, dass das Gericht die Ersatzhöhe nach der Schwere des erlittenen Schadens und den Begleitumständen, unter denen die Zuwiderhandlung begangen wurde, festsetzt. Dabei gibt es keine Obergrenze für die Höhe des Anspruchs – diese wird nach richterlichem Ermessen festgestellt.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bieten wir Ihnen gerne die Dienstleistungen unserer Anwaltskanzlei an.
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Stand der Bearbeitung: März 2023