Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Norwegen
CBBL Rechtsanwalt / Advokat Dr. Roland Mörsdorf, Kanzlei Advokatfirmaet Grette AS, Oslo
Dr. Roland Mörsdorf
Rechtsanwalt / Advokat
Advokatfirmaet Grette AS
Oslo

Aktuelles zum norwegischen Wirtschaftsrecht

Norwegisches Außenwirtschaftsrecht

14.01.2019

In Norwegen ist Anfang dieses Jahres ein neues Sicherheitsgesetz (Sikkerhetsloven) in Kraft getreten. Es soll die Souveränität, die territoriale Integrität und die demokratische Verfassungsform Norwegens sichern und Aktivitäten, welche die Sicherheit Norwegens bedrohen, vorbeugen, aufdecken und bekämpfen.

Das neue Sicherheitsgesetz enthält in Kapitel 10 auch außenwirtschaftsrechtliche Elemente, die mit den Bestimmungen der §§ 55 ff. AWV (Deutschland) und § 25a AußWG (Österreich) vergleichbar sind, aufgrund derer der Erwerb eines inländischen Unternehmens untersagt werden kann, wenn der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Anwendungsbereich

Die neuen außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen in Kapitel 10 des neuen norwegischen Sicherheitsgesetzes gelten für solche Unternehmen, die durch ein Ministerium oder, falls das Unternehmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Ministerien fällt, durch die Nationale Sicherheitsbehörde als sicherheitsrelevant eingestuft worden sind. Den Unternehmen ist die Einstufung anzuzeigen. Zu den Bereichen, in denen eine solche Einstufung von Unternehmen in Betracht kommt, gehören nach Ansicht des Gesetzgebers die Bereiche Telekommunikation, Transport, Energie, Ernährung und Gesundheit.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass den beteiligten Parteien eines Erwerbsprozesses, also dem Verkäufer und dem Käufer eines Unternehmens, dessen Einstufung als sicherheitsrelevant bekannt ist. Alternativ lässt sich bei den verschiedenen Ministerien oder zentral bei der Nationalen Sicherheitsbehörde in Erfahrung bringen, ob das Unternehmen als sicherheitsrelevant eingestuft worden ist. Nach der Konzeption des Gesetzes ist es allerdings möglich, dass Unternehmen, die zunächst nicht als sicherheitsrelevant eingestuft worden sind, erst im Laufe eines Erwerbsprozesses – aus eher politisch motivierten Gründen – eine solche Einstufung erhalten.

Wenn ein Unternehmen als sicherheitsrelevant eingestuft ist, unterliegt ein Share Deal dann dem Anwendungsbereich der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und ist demnach genehmigungspflichtig, wenn – unmittelbar oder mittelbar – mindestens ein Drittel des Gesellschaftskapitals, der Gesellschaftsanteile oder der Stimmrechte erworben werden soll oder wenn sich aus dem Erwerb auf andere Weise ein erheblicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens ergeben würde. Damit ist u.a. das Recht des Käufers gemeint, trotz einer Beteiligung von weniger als einem Drittel die Mehrheit der Geschäftsführungsorgane wählen zu können. Ein solches Recht kann beispielsweise im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gesellschaftervereinbarung festgeschrieben sein. Asset Deals unterfallen hingegen nicht diesen Bestimmungen, sondern der allgemeinen Kontrollvorschrift des § 2-5 des Sicherheitsgesetzes, die nach Ansicht des Gesetzgebers auch zur Untersagung eines solchen Asset Deals ermächtigt.

Verfahren

Im Falle eines genehmigungspflichtigen Share Deals hat der Käufer seine Erwerbsabsicht dem zuständigen Ministerium oder, falls das Unternehmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Ministerien fällt, der Nationalen Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Zuständig wird diejenige Stelle sein, die das Unternehmen als sicherheitsrelevant eingestuft hat, da dadurch die Zuständigkeit in der Praxis festgelegt wird. Die zuständige Stelle muss dem Käufer dann innerhalb einer Frist von 60 Arbeitstagen mitteilen, ob der Erwerb genehmigt oder der Regierung zur Entscheidung vorgelegt wird. Prüfungsmaßstab ist das Risikopotenzial des Erwerbs und die sicherheitsmäßige Zuverlässigkeit des Käufers. Wenn von dem Käufer weitere Unterlagen für die Prüfung verlangt werden, wird die Frist unterbrochen und läuft erst dann weiter, wenn der Käufer die Unterlagen vorgelegt hat. Allerdings dürfen weitere Unterlagen nur innerhalb der ersten 50 Arbeitstage verlangt werden.

Wenn der Erwerb der Regierung zur Entscheidung vorgelegt wird, kann diese den Erwerb untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, falls der Erwerb ein nicht unerhebliches Risiko für die nationalen Sicherheitsinteressen bedeutet. Wenn die Regierung den Erwerb nicht zu untersagen beabsichtigt, ist dies dem Käufer mitzuteilen, so dass der Erwerb durchgeführt werden kann. Eine Frist für die Entscheidung der Regierung besteht allerdings nicht.

Europarechtliche Zulässigkeit

§§ 55 ff. AWV (Deutschland) finden grundsätzlich nur im Falle des Erwerbs eines inländischen Unternehmens durch einen "Unionsfremden" Anwendung. Auch § 25a AußWG (Österreich) gilt nur dann, soweit "unions- und völkerrechtliche Vorschriften" nicht entgegenstehen. Eine solche Einschränkung der norwegischen Bestimmungen auf den Erwerb durch nicht in der EU/EWR ansässige Käufer sowie ein ausdrücklicher Vorbehalt europa- und völkerrechtlicher Zulässigkeit fehlen hingegen im norwegischen Sicherheitsgesetz. Im Gesetzgebungsprozess wurde darauf aufmerksam gemacht, dass dies im Widerspruch zum EWR-Vertrag stehen könne.

Nach Ansicht des Gesetzgebers ist aber Art. 123 des EWR-Vertrags eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, dass auch der Erwerb durch einen in der EU/EWR ansässigen Käufer dem Prüfungsverfahren unterliegt und damit untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Gemäß Art. 123 des EWR-Vertrags wird nämlich keine Vertragspartei (Norwegen) daran gehindert, die Maßnahmen zu ergreifen, "a) die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) die sich beziehen auf die Erzeugung von, oder den Handel mit, Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder sonstigen Waren, die für Verteidigungszwecke oder für Forschung, Entwicklung oder Erzeugung für Verteidigungszwecke unerlässlich sind, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat, für die eigene Sicherheit als wesentlich erachtet."

Darüber hinaus kann nach Ansicht des Gesetzgebers im Einzelfall auch Art. 33 des EWR-Vertrags (Niederlassungsrecht) eine Begrenzung des Erwerbs durch einen in der EU/EWR ansässigen Käufer rechtfertigen. Gemäß Art. 33 des EWR-Vertrags wird nämlich "nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind", beeinträchtigt.