Aktuelles zum norwegischen Wirtschaftsrecht
Norwegisches Gesellschaftsrecht – Stammkapitalerhöhung
16.04.2018
Die meisten norwegischen Gesellschaften sind als Aksjeselskap (AS), die sich mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichen lässt, organisiert.
Nach der Gründung der AS kann sich die Notwendigkeit einer weiteren Kapitalisierung ergeben. In der Regel werden Gesellschaften in Norwegen nicht durch Zuzahlungen in das Eigenkapital entsprechend § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, sondern durch Stammkapitalerhöhungen finanziert. Im Rahmen der Stammkapitalerhöhung werden entweder neue Geschäftsanteile mit geringem Nennbetrag ausgegeben oder der Nennbetrag existierender Geschäftsanteile wird geringfügig erhöht. In beiden Fällen wird die Erhöhung mit einem hohen Aufgeld kombiniert, das seit einigen Jahren nicht mehr den Charakter von gebundenem Eigenkapital hat. Letztlich geht es also um die Zuführung von Kapital in Form des Aufgelds.
Die Kapitalerhöhung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diese Anmeldung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Zeichnung der neuen Geschäftsanteile vorzunehmen. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist kann die Eintragung nicht mehr erfolgen, und die Zeichnung der neuen oder in ihrem Nennbetrag erhöhten Geschäftsanteile ist kraft Gesetzes nicht mehr "bindend".
Fraglich ist, ob der Wegfall dieser – gesellschaftsrechtlichen – Bindungswirkung auch für einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Zeichner gilt, den sie vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgeschlossen haben und in dem sich der Zeichner verpflichtet hat, die neuen Geschäftsanteile zu zeichnen und den Ausgabebetrag (Nennbetrag und Aufgeld) an die Gesellschaft zu zahlen. Es stellt sich also die Frage, ob die Gesellschaft – nach der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung und nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist – den Zeichner noch auf Zahlung des Ausgabebetrags aus dem Vertrag in Anspruch nehmen kann. Hierzu hat der norwegische Oberste Gerichtshof (Høyesterett) durch eine jüngere Entscheidung (HR-2018-111-A) Stellung genommen.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag eine Stammkapitalerhöhung zugrunde, in deren Rahmen neue Geschäftsanteile an nur einen Zeichner ausgegeben werden sollten. Die Gesellschaft und der Zeichner schlossen im Hinblick auf diese Kapitalerhöhung einen Vertrag ab, durch den sich der Zeichner dazu verpflichtete, eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen zu zeichnen und hierfür einen bestimmten Ausgabebetrag an die Gesellschaft zu zahlen. Anschließend wurde die Kapitalerhöhung beschlossen und die neuen Geschäftsanteile gezeichnet. Gleichwohl zahlte der Zeichner den Ausgabebetrag nicht an die Gesellschaft. Daraufhin verklagte die Gesellschaft den Zeichner nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist auf Zahlung. Sowohl das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht (Tingrett) Oslo als auch das für die Berufung zuständige Landgericht (Lagmannsrett) Borgarting, Oslo, gaben der Klage nicht statt. Nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist bestehe nämlich kein Zahlungsanspruch mehr, da insoweit die Bindungswirkung gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen des norwegischen GmbH-Gesetzes weggefallen sei. Dieser Ansicht schloss sich der Gerichtshof – jedenfalls für den vorliegenden Fall – nicht an.
Zahlungsanspruch
Der Gerichtshof führte zunächst aus, dass zwischen den gesellschaftsrechtlichen Rechtsfolgen und den vertraglichen Rechtsfolgen aus dem Wegfall der Bindungswirkung unterschieden werden müsse. Zwar würden diese regelmäßig zusammenfallen, doch sei dies nicht in jedem Fall zwingend. Vielmehr könnten die vertraglichen Rechtsfolgen im Einzelfall von den gesellschaftsrechtlichen Rechtsfolgen abweichen. Der Wegfall der gesellschaftsrechtlichen Zahlungspflicht bedeute daher nicht automatisch, dass auch vertragliche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Zeichner auf Zahlung des Ausgabebetrags wegfallen würden. Ein solcher Automatismus ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände im einzelnen Fall an.
Für den vorliegenden Fall wies der Gerichtshof darauf hin, dass bei der Kapitalerhöhung nur ein Zeichner teilnehmen sollte, so dass die Interessen anderer Zeichner an einer – fristgerechten – Durchführung der Kapitalerhöhung nicht betroffen seien. Entscheidend war nach Ansicht des Gerichtshofs aber, dass sich eine Vertragspartei (der Zeichner) nicht durch eigene Vertragsverletzung ihren vertraglichen Pflichten entziehen könne und dass keine Gründe dafür ersichtlich seien, dass dieser Grundsatz nicht auch in gesellschaftsrechtlich geprägten Verhältnissen gelten solle. Die Verpflichtung des Zeichners aus dem Vertrag mit der Gesellschaft zur Zahlung des Ausgabebetrags bleibe daher dann bestehen, wenn die dreimonatige Frist aufgrund der Nichtzahlung des Ausgabebetrags durch den Zeichner ablaufe und die Zeichnung der neuen Geschäftsanteile deshalb gesellschaftsrechtlich nicht mehr "bindend" ist.
Der Gerichtshof bestätigt damit auch die gesellschaftsrechtliche Konsequenz aus der Überschreitung der dreimonatigen Frist, so dass die ursprünglich beschlossene Kapitalerhöhung nicht mehr durchgeführt werden kann. Die Geltendmachung des vertraglichen Zahlungsanspruches durch die Gesellschaft setze daher voraus, dass die Gesellschaft eine neue Kapitalerhöhung über die gleichen Geschäftsanteile und Beträge (Nennbetrag und Aufgeld) beschließt, auf welche die Zahlung durch den – alten und neuen – Zeichner erfolgen kann.