Aktuelles zum norwegischen Wirtschaftsrecht
Norwegisches Internationales Privatrecht
12.10.2018
Kodifizierung
Hintergrund
Das norwegische internationale Privatrecht ist in weiten Bereichen nicht kodifiziert. Zum einen gibt es nämlich keine gesetzlichen Regelungen, die den Bestimmungen des zweiten Kapitels (Internationales Privatrecht) des deutschen EGBGB entsprechen. Zum anderen gelten auch die Rom I-Verordnung über das anzuwendende Recht bei vertraglichen Schuldverhältnissen und die Rom II-Verordnung über das anzuwendende Recht bei außervertraglichen Schuldverhältnissen nicht in Norwegen, da Norwegen nicht Mitglied der EU ist. Einige der wenigen kodifizierten Ausnahmen sind das Gesetz über die Rechtswahl beim Kauf beweglicher Sachen (Kjøpslovvalgsloven) und vereinzelte Bestimmungen in Verbraucherschutzgesetzen.
Dies führt dazu, dass das norwegische internationale Privatrecht vergleichsweise unübersichtlich ist. Des Weiteren herrschen in der Praxis erhebliche Unsicherheiten darüber, wie man sich gegenüber den europäischen Regelungen, also insbesondere den Rom-Verordnungen, verhalten soll. Denn auch wenn Norwegen nicht Mitglied der EU ist, ist man über den EWR sehr stark an das europäische Recht angebunden und ist verpflichtet, europäische Richtlinien in norwegisches Recht umzusetzen. Im Hinblick auf die Rom-Verordnungen wird oftmals formuliert, dass diese zwar keine unmittelbare Anwendung in Norwegen finden, deren Rechtsgedanke aber gleichwohl zur Anwendung kommen solle.
Gesetzesvorschlag
Vor diesem Hintergrund hat die norwegische Regierung Frau Prof. Dr. Giuditta Cordero-Moss, Universität Oslo, damit beauftragt zu prüfen, ob das norwegische internationale Privatrecht für den Bereich des Schuldrechts kodifiziert und dabei an die Bestimmungen der Rom I und II-Verordnungen angelehnt werden solle. Für den Fall, dass die Notwendigkeit einer solchen Kodifizierung angenommen werde, solle außerdem ein Vorschlag für ein derartiges Rechtswahlgesetz ausgearbeitet werden. Ein solcher Gesetzesvorschlag wurde der Regierung diesen Sommer vorgelegt und Anfang Oktober durch die Regierung zur Diskussion veröffentlicht. Die Frist zur Eingabe von Stellungnahmen endet am 18. Januar 2019.
Der Gesetzesvorschlag trägt den Titel "Gesetz über die Rechtswahl für Verpflichtungen aus vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen" (Lov om lovvalg for forpliktelser som springer ut av kontrakt og for forpliktelser utenfor kontrakt) und orientiert sich weitestgehend an der Struktur und dem Wortlaut der Rom I und II-Verordnungen. Auf diese Weise soll das norwegische internationale Privatrecht im Bereich des Schuldrechts ausdrücklich mit dem europäischen Recht harmonisiert werden. Außerdem sollen verschiedene Bestimmungen international-privatrechtlichen Charakters in Verbraucherschutzgesetzen zu Gunsten der Regelungen des neuen Rechtswahlgesetzes aufgehoben werden. Das Gesetz über die Rechtswahl beim Kauf beweglicher Sachen soll hingegen nicht aufgehoben werden, da es das Haager Übereinkommen über das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht von 1955 umsetzt, so dass zunächst dieses Übereinkommen aufgekündigt werden müsse. Die Aufkündigung des Übereinkommens wird explizit empfohlen.
Gesetzesstruktur
Das neue Rechtswahlgesetz besteht aus sechs Kapiteln.
Kapitel I enthält Regelungen zum Anwendungsbereich und zur universellen Anwendung des Gesetzes. Kapitel I entspricht damit Kapitel I der Rom I und II-Verordnungen.
Kapitel II enthält Regelungen zum anwendbaren Recht im Bereich des vertraglichen Schuldrechts. Kapitel II entspricht daher weitestgehend Kapitel II der Rom I-Verordnung.
Kapitel III und Kapitel IV enthalten Regelungen zum anwendbaren Recht im Bereich des außervertraglichen Schuldrechts. Kapitel III enthält dabei Bestimmungen für den Bereich der unerlaubten Handlungen und entspricht damit in weiten Bereichen Kapitel II der Rom II-Verordnung.
Davon abweichend wird aber auch eine Regelung zum anwendbaren Recht im Falle verletzender Meinungsäußerungen vorgeschlagen. Kapitel IV enthält Bestimmungen für die Bereiche der ungerechtfertigten Bereicherung, der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und entspricht damit weitestgehend Kapitel III der Rom II-Verordnung. Außerdem enthält Kapitel IV die Regelungen, die Gegenstand der Kapitel IV und Kapitel V der Rom II-Verordnung sind, also verschiedene Bestimmungen zur freien Rechtswahl, zur Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden und zu Formerfordernissen.
Kapitel V enthält sonstige Vorschriften, die Kapitel III der Rom I-Verordnung und Kapitel VI der Rom-II Verordnung entsprechen. Das gilt insbesondere für Bestimmungen zum gewöhnlichen Aufenthalt, zum Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung und zum Ordre Public.
Kapitel VI enthält die Schlussbestimmungen einschließlich der Regelungen zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen international-privatrechtlichen Charakters in Verbraucherschutzgesetzen.
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen für den Bereich des Sachenrechts.
Ausblick
Eine Kodifizierung des norwegischen internationalen Privatrechts erscheint vergleichsweise revolutionär, nachdem bislang vernünftige gesetzliche Regelungen schlichtweg nicht vorhanden waren. In die Diskussion über die Notwendigkeit einer Kodifizierung scheint in den letzten Jahren durch die Rom-Verordnungen Bewegung gekommen zu sein. Die norwegische Regierung steht offensichtlich einer solchen Kodifizierung in Anlehnung an die Rom-Verordnungen offen gegenüber, da ihr Auftrag an Frau Prof. Dr. Cordero-Moss letztlich darauf ausgelegt war. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Gesetzesvorschlag nach Ablauf der Frist zur Eingabe von Stellungnahmen am 18. Januar 2019 und einer eventuellen Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen in den Gesetzgebungsprozess eingegeben wird und in ein neues "Gesetz über die Rechtswahl für Verpflichtungen aus vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen" mündet.
Der Gesetzesvorschlag in seiner aktuellen Fassung kann hier eingesehen werden.