Abschluss eines Arbeitsvertrags in der Ukraine
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua
Wichtige Informationen für ausländische Unternehmen, die einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer in der Ukraine schließen.
- Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es in der Ukraine?
- Welche Form muss ein Arbeitsvertrag nach ukrainischem Recht haben?
- Welche Daten und Unterlagen muss der Arbeitnehmer in der Ukraine bei Vertragsabschluss angeben/einreichen?
- Verpflichtungen des Arbeitgebers vor Arbeitsbeginn
1. Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es in der Ukraine?
In der Ukraine unterscheidet man – je nach ihrer Laufzeit – folgende Arten von Arbeitsverträgen:
- Unbefristeter Vertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird;
- Arbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum, der von den Parteien mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart wurde;
- Arbeitsvertrag, der für die Dauer der Ausführung einer bestimmten Arbeit/Aufgabe abgeschlossen wird.
Ein befristeter Arbeitsvertrag kommt immer dann zustande, wenn ein Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Art der Arbeit oder der Bedingungen ihrer Durchführung oder der Interessen des Arbeitnehmers nicht auf unbestimmte Zeit festgelegt werden kann sowie in weiteren, gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Eine besondere Form des Arbeitsvertrags ist ein sogenannter „Kontrakt“, in dem die Laufzeit, die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien (einschließlich materieller), die Bedingungen für die materielle Unterstützung und Arbeitsorganisation des Arbeitnehmers sowie die Bedingungen für die Kündigung des Vertrags, einschließlich vorzeitiger Kündigung, aufgrund Vereinbarung der Parteien festgelegt werden.
2. Welche Form muss ein Arbeitsvertrag nach ukrainischem Recht haben?
Nach ukrainischem Recht wird ein Arbeitsvertrag in der Regel schriftlich abgeschlossen.
Die Einhaltung der schriftlichen Form ist u.a. in folgenden Fällen obligatorisch:
- bei einer organisierten Arbeitnehmerwerbung;
- beim Abschluss eines Arbeitsvertrags für Arbeiten in Gebieten mit besonderen natürlichen geografischen und geologischen Bedingungen und Bedingungen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko;
- beim Kontraktabschluss;
- in Fällen, in denen der Arbeitnehmer darauf besteht, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen;
- beim Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Minderjährigen;
- beim Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber, der eine natürliche Person ist;
- beim Abschluss eines Arbeitsvertrags für Tele- oder Heimarbeit.
3. Welche Daten und Unterlagen muss der Arbeitnehmer in der Ukraine bei Vertragsabschluss angeben/einreichen?
Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags in der Ukraine ist der Arbeitnehmer verpflichtet, u.a. einen Pass oder ein anderes Ausweisdokument, ein Arbeitsbuch, eine Steuernummer und in gesetzlich vorgesehenen Fällen auch ein Dokument über seine Ausbildung (Fachgebiet, Qualifikation) und seinen Gesundheitszustand vorzulegen.
Nach ukrainischem Recht ist es hingegen verboten, von Personen, die angestellt werden, Informationen über ihre Partei- und ihre nationale Zugehörigkeit, Herkunft, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder sonstige Dokumente zu verlangen, deren Vorlage gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
4. Verpflichtungen des Arbeitgebers vor Arbeitsbeginn
Ein Arbeitnehmer darf nach ukrainischem Recht nicht zur Arbeit zugelassen werden, bevor er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, der durch eine innerbetriebliche Anordnung oder Verordnung des Arbeitgebers ausgeführt wurde, und ohne vorab das Steueramt der Ukraine informiert zu haben.
Vor Aufnahme der Arbeit – im Rahmen des abgeschlossenen Arbeitsvertrags – durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nach allgemeinen Rechtsvorschriften dazu verpflichtet:
- dem Arbeitnehmer seine Rechte und Pflichten zu erläutern und ihn gegen Unterschrift über die Arbeitsbedingungen, seinen Arbeitsplatz, an dem er arbeiten wird, über gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren, die noch nicht beseitigt wurden, und die möglichen Folgen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit sowie über seinen Anspruch auf Leistungen und Entschädigungen für die Arbeit unter solchen Bedingungen in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Ukraine und dem Kollektivvertrag zu informieren;
- den Arbeitnehmer mit den Regeln der internen Arbeitsvorschriften und mit dem Kollektivvertrag vertraut zu machen;
- den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu bestimmen, ihm die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen;
- den Arbeitnehmer in den Bereichen Sicherheit, Arbeitshygiene, Arbeitsschutz und Brandschutz zu unterweisen.
Die Einsichtnahme von Arbeitnehmern in die innerbetrieblichen Anordnungen (Verordnungen), Benachrichtigungen und sonstigen Unterlagen des Arbeitgebers über ihre Rechte und Pflichten ist über die im Arbeitsvertrag festgelegten elektronischen Kommunikationsmittel zulässig. In diesem Fall gilt die Tatsache des Austauschs von entsprechenden elektronischen Dokumenten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer als Bestätigung der Einsichtnahme.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54
Stand der Bearbeitung: 20. April 2021