Lohnveredelung in der Ukraine
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua
Lesen Sie hierzu auch unsere Publikation "Markteintritt in der Ukraine".
Produktion in der Ukraine – Lohnveredelung durch ukrainische Unternehmen
Weil die Ukraine dem Westen so nah und auch an den Westen logistisch so gut angebunden ist, sind besonders die westlichen Regionen der Ukraine ein idealer Ort für viele Unternehmen, die zur Lohnveredelung in der Ukraine produzieren und von dort ihre Kunden im Westen beliefern. Für die Lohnveredelung ist auch ein spezielles Zollregime eingeführt worden, von dem schon seit einigen Jahren in erster Linie Automobilzulieferer und Textilunternehmen, die vor allem auf die manuelle Fertigung gesetzt haben, profitieren.
Nach den ukrainischen Zollgesetzen können ausländische Waren vorübergehend im Zollverfahren „Lohnveredelung“ für eine Dauer von bis zu einem Jahr ins Zollgebiet der Ukraine verbracht werden. Dabei werden die Waren, die keiner Zertifizierung unterliegen, in dieses Zollverfahren mit voller Befreiung von Zollabgaben überführt, aber unter der Bedingung, dass die Veredelungserzeugnisse aus der Ukraine ausgeführt werden. Von diesem Regime ausgenommen sind aber Fleisch und essbare Nebenprodukte, Kleidung, andere gebrauchte Waren im Rahmen von Lohnveredelungsprojekten, sowie Waren, infolge deren Verarbeitung Schrott von Eisenlegierungen oder von Buntmetallen sowie Halbfertigteile entstehen.
Der Eigentümer der Waren muss einen entsprechenden Antrag auf die Erteilung einer Bewilligung für die Lohnveredelung bei der Zollverwaltung stellen. Innerhalb von fünf Werktagen soll ihm dann eine entsprechende Bewilligung erteilt werden, die gebührenfrei ist. Das Veredelungsunternehmen muss aber im Antrag selbst nachweisen, dass es über eine ausreichende Infrastruktur sowie über die technologische Ausrüstung sowie Produktions- und Lagerungsräume verfügt, die für die Lohnveredelung notwendig sind. Der Antragsteller kann auch durch einen vorläufigen Beschluss der Zollverwaltung feststellen lassen, ob er die Anforderungen des besonderen Zollregimes für die Lohnveredelung erfüllt.
Zur Begründung des Antrags auf die Erteilung der Bewilligung für die Lohnveredelung müssen vorgelegt werden: ein Außenwirtschaftsvertrag mit Angaben zum Ertragsumfang der zu veredelnden Ware, zum konkreten Umfang der Arbeiten und zur Frist ihrer Ausführung; weiterhin ein Veredelungsschema (dies gilt nicht für die Reparatur von Waren) mit Angaben zu allen Etappen der Bearbeitung bzw. Verarbeitung.
Der Zeitraum, innerhalb dessen die Waren veredelt werden müssen, wird in jedem Einzelfall festgelegt, er darf aber ein Jahr nicht überschreiten. Die Frist beginnt jeweils dann, wenn die Ware ins Zollgebiet eingeführt wird. Die Anzahl der Verarbeitungsvorgänge bei der Lohnveredelung ist unbeschränkt. Dabei können diese die eigentliche Verarbeitung der Ware (auch deren Bearbeitung), Montage- bzw. Demontagevorgänge, die Verwendung einzelner Waren, die zum Herstellungsvorgang der Veredelungserzeugnisse beitragen bzw. diesen erleichtern, sowie die Reparatur von Ware (einschließlich deren Modernisierung, Eichung, Wiederherstellung und Regulierung) beinhalten.
Zu beachten ist, dass die ins Zollgebiet der Ukraine eingeführten, zu veredelnden Waren und Veredelungserzeugnisse einer Zollüberwachung unterliegen. Dabei wird u.a. kontrolliert, ob der Umfang des Ertrages der Veredelungserzeugnisse mit den im Außenwirtschaftsvertrag angegebenen Mengen übereinstimmt. Bei komplizierten Verarbeitungsvorgängen können auch Gutachter eingeschaltet werden.
Das Unternehmen, dem die Bewilligung für die Lohnveredelung erteilt wurde, haftet für die Verletzung des Veredelungsverfahrens, und ihm kann bei Verstößen eine Geldbuße auferlegt werden. Wenn Zollvorschriften verletzt werden, kann es zum Widerruf der Bewilligung kommen. In diesem Falle sind die bereits begonnenen Veredelungsvorgänge innerhalb einer zwanzigtägigen Frist ab dem Tag des Widerrufs der Bewilligung abzuschließen, und die Waren, die in das Zollregime für die Lohnveredelung eingeführt worden sind, innerhalb von 30 Tagen aus dem Zollgebiet auszuführen oder in ein anderes Zollregime zu transportieren. Die Veredelung muss dann gemäß dem Veredelungsschema abgeschlossen werden, es sei denn, dass die bereits begonnene Veredelung innerhalb einer zwanzigtägigen Frist nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dabei die Ware oder die technologische Ausrüstung irreparabel beeinträchtigt werden. In letzterem Falle müssen die Veredelungserzeugnisse innerhalb der zehn darauffolgenden Tage ausgeführt werden, oder die Ware muss in ein anderes Zollregime verbracht werden.
Wenn Zucker oder Süßwaren aus Zucker in das Zollverfahren „Lohnveredelung“ überführt werden, finden die finanziellen Garantien gemäß dem Zollgesetzbuch der Ukraine Anwendung. Es handelt sich um zwei Arten von Besicherungsformen, nämlich eine eigentliche Garantie und ein zinsloses Pfand, das in ukrainischer Währung geleistet werden muss.
Die während der Veredelung verwandten ukrainischen Waren bzw. Bestandteile davon werden verzollt, und zwar bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse. Dabei kann die Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen über eine andere Zollpassierstelle erfolgen als über die, über die die Waren in die Ukraine gekommen sind. Bei der Ausfuhr der Waren wird dort auch das geleistete Pfand zurückgegeben.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54
Stand der Bearbeitung: Januar 2019