Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Auflösung einer GmbH in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


1. Grundlagen
Die ukrainische Gesellschaft erlischt mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch die Übertragung ihres gesamten Vermögens sowie ihrer Rechte und Pflichten auf andere Gesellschaften bzw. Rechtsnachfolger (Verschmelzung, Eingliederung, Spaltung, Umwandlung) oder im Rahmen einer Liquidation.

Verschmelzung, Eingliederung, Spaltung und Umwandlung der Gesellschaft werden durch Beschluss ihrer Gesellschafter vorgenommen. In den durch Gesetz bestimmten Fällen werden die vorgenannten Reorganisierungsformen aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung der entsprechenden Staatsorgane (z.B. des Kartellamtes) vorgenommen. Dabei sind die Gesellschafter der Gesellschaft, das Gericht oder das Staatsorgan, das die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft getroffen hat, verpflichtet, den Handelsregistrator davon innerhalb von drei Werktagen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dieser trägt ins Handelsregister einen Vermerk darüber ein, dass sich die Gesellschaft im Auflösungsverfahren befindet.

2. Auflösungskommission
Im Rahmen der Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft wird eine Auflösungskommission bestellt, welche die Fristen der Auflösung sowie das Auflösungsverfahren festgelegt. Ab dem Zeitpunkt der Bestellung der Auflösungskommission gehen alle im Zusammenhang mit der Leitung der Gesellschaft stehenden Befugnisse auf diese über.

Es wird eine Anzeige über die Auflösung der Gesellschaft, das Verfahren und die Frist für die Geltendmachung von Forderungen seitens ihrer Gläubiger veröffentlicht; die Frist darf nicht kürzer als zwei Monate und nicht länger als sechs Monate ab Veröffentlichung der Anzeige sein.

Die Auflösungskommission ergreift alle etwaigen Maßnahmen in Bezug auf die Feststellung der Gläubiger und Schuldner der Gesellschaft; dabei hat die Benachrichtigung der Gläubiger schriftlich zu erfolgen.

3. Übergabeakt bzw. Verteilungsbilanz bei Auflösung einer GmbH in der Ukraine
Nach Fristablauf zur Geltendmachung von Forderungen seitens der Gläubiger und deren Befriedigung bzw. Zurückweisung erstellt die Auflösungskommission einen Übergabeakt (bei Verschmelzungen, Eingliederungen oder Umwandlungen) bzw. eine Verteilungsbilanz (bei Spaltungen), die eine Bestimmung über die Rechtsnachfolge hinsichtlich aller Verpflichtungen (einschließlich der durch die Vertragsparteien anfechtbaren Verpflichtungen) der aufzulösenden Gesellschaft in Bezug auf alle Gläubiger und Schuldner der Gesellschaft zu beinhalten hat. Der Übergabeakt bzw. die Verteilungsbilanz wird durch die Gesellschafterversammlung bzw. das Gericht oder das Staatsorgan, das die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft getroffen hat, bestätigt und ist dem Handelsregistrator vorzulegen.

4. Umwandlung einer GmbH in der Ukraine
Unter dem Begriff der Umwandlung der Gesellschaft ist der Unternehmensrechtsformwechsel zu verstehen. Bei der Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere gehen alle Vermögensrechte und -pflichten der ersten Gesellschaft auf die neue über. Durch den Wechsel der Rechtsform des Unternehmens wird die Gesellschaft als juristische Person nicht aufgelöst. Die Rechtssubjektivität der Gesellschaft bleibt damit unberührt.

5. Liquidation einer GmbH in der Ukraine
Eine GmbH wird liquidiert:

  • nach der Entscheidung der Gesellschafterversammlung, darunter auch im Fall des Ablaufs der Frist, auf welche hin die Gesellschaft gegründet wurde oder im Falle der Erreichung des Ziels, für das die Gesellschaft gegründet wurde, oder in anderen durch die Satzung der Gesellschaft vorgesehenen Fällen;
  • durch gerichtliche Entscheidung über die Liquidation der Gesellschaft aufgrund von Pflichtverletzungen bei Gründung der Gesellschaft, welche nicht geheilt werden können, sowie in anderen durch Gesetz bestimmten Fällen.

Nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung von Forderungen seitens der Gläubiger wird durch die Liquidationskommission eine vorübergehende Liquidationsbilanz erstellt, welche Angaben über den Bestand des Vermögens der Gesellschaft, eine Auflistung geltend gemachter Gläubigerforderungen sowie Ergebnisse ihrer Erörterung zu enthalten hat. Die vorübergehende Liquidationsbilanz wird durch die Gesellschafterversammlung, das Gericht oder durch das Staatsorgan, das die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft getroffen hat, bestätigt.

Die Gläubigerforderungen einer ukrainischen GmbH in Liquidation werden in folgender Reihenfolge befriedigt:

a) Schadensersatzforderungen aufgrund von Schäden, die durch Gesundheitsverletzungen oder Todesfälle verursacht worden sind sowie gesicherte Forderungen;
b) Forderungen von Arbeitnehmern und Forderungen, die Autoren durch die Nutzung ihres geistigen Eigentums entstanden sind;
c) Forderungen aufgrund von Steuer- bzw. Abgabenpflichten;
d) sonstige Forderungen.

Gläubigerforderungen, die nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung von Forderungen seitens der Gläubiger erhoben wurden, werden aus dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft, das nach der Befriedigung rechtzeitig geltend gemachter Forderungen noch vorhanden ist, befriedigt. Gläubigerforderungen, die mangels Vermögens der Gesellschaft nicht befriedigt oder durch die Liquidationskommission zurückgewiesen wurden (falls der Gläubiger deren Zurückweisung nicht innerhalb eines Monats vor Gericht anficht), sowie Forderungen, deren Befriedigung durch das Gericht abgelehnt wurde, gelten als befriedigt.

Reicht der Wert des Vermögens der Gesellschaft nicht für die Befriedigung aller Gläubigerforderungen aus, werden die Forderungen nach der durch das Insolvenzgesetz vorgesehenen Rangordnung bedient.

6. Insolvenz einer GmbH in der Ukraine
Eine Gesellschaft ist insolvent, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, die Geldverbindlichkeiten der Gläubiger fristgerecht zu erfüllen (Zahlungsunfähigkeit). Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn eine Gesellschaft nicht imstande ist, die unbestreitbaren Gläubigerforderungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Die Summe aller Gläubigerforderungen muss dabei mindestens einem Betrag von 300 gesetzlichen Mindestlöhnen entsprechen. Derzeit beträgt der Mindestlohn 4.173,- UAH, also ca. 130,- EUR. Somit liegt die Forderungsgrenzsumme für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens derzeit umgerechnet bei 300 x 130 = 39.000 EUR.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die ukrainische GmbH wird beim zuständigen Wirtschaftsgericht am Sitz des Schuldners gestellt, wobei der Schuldner und der Gläubiger zur Antragstellung befugt sind.

Zwecks Feststellung aller Gläubiger und Personen, die bei der Sanierung des Schuldners mitwirken wollen, wird eine entsprechende Anzeige auf der Webseite des Obersten Wirtschaftsgerichts der Ukraine veröffentlicht. Die Gläubiger haben ihre Forderungen innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung der Anzeige anzumelden.

Abhängig von den Zielen und vom Inhalt der Insolvenz kommen nach dem ukrainischen Insolvenzgesetz folgende Vorgehensweisen in Betracht:

  • Verfügung über das Vermögen des Schuldners: Hier wird ein Verfügungsberechtigter für die Dauer von 150 Kalendertagen (diese Frist kann um höchstens zwei Monate verlängert werden) bestellt. Die Befugnisse des Verfügungsberechtigten enden mit dem Tag der Beendigung des Insolvenzverfahrens sowie im Falle der Bestätigung der Vergleichsvereinbarung durch das Gericht, Bestellung eines Sanierungsleiters oder eines Liquidators.
  • Abschluss einer Vergleichsvereinbarung: Dabei kann die Vergleichsvereinbarung auf allen Ebenen des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden. Die Vergleichsvereinbarung kann z.B. einen Schuldenerlass vorsehen.
  • Sanierung: Das Sanierungsverfahren wird zur Verhinderung der Bankrotterklärung der Gesellschaft, zur Heilung der wirtschaftlich-finanziellen Lage des Schuldners und zur Befriedigung (teilweise oder im vollen Umfang) von Gläubigerforderungen mittels Umstrukturierung der Gesellschaft, der Verbindlichkeiten und Aktiva oder Umwandlung der Gesellschaft für die Dauer von maximal sechs Monaten (diese Frist kann um weitere zwölf Monate verlängert werden) angewendet.
  • Liquidation: Wird zum Zweck der Befriedigung (in bestimmter Reihenfolge) von Gläubigerforderungen angewendet, die gerichtlich bestätigt worden sind. Dies geschieht durch Verkauf des Schuldnervermögens, u.a. auch im Wege der Zwangsversteigerung.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Januar 2019