Vollstreckung ausländischer Titel in der Ukraine
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua
Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in der Ukraine
Trotz des Assoziationsabkommens zwischen der Ukraine und der EU bestehen in diesen Verhältnissen keine Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Wirtschaftssachen (wie z.B. die Verordnung Nr. 1512/2015 innerhalb der EU, die eine gegenseitige Anerkennung und Vollstreckbarkeit innerhalb der EU sehr vereinfacht).
Nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts gilt der Grundsatz, insbesondere im Hinblick auf die territoriale Integrität eines Staates, dass grundsätzlich kein Staat verpflichtet ist, die Entscheidungen von Gerichten anderer Staaten auf seinem Territorium zu beachten, anzuerkennen oder sogar zu vollstrecken.
Eine völkerrechtliche Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung des Urteils eines ausländischen Gerichts entsteht nur, wenn sich ein Staat dazu durch einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat. Zwar hat die Ukraine eine Reihe von internationalen Abkommen bzw. bilateralen völkerrechtlichen Verträgen ratifiziert, die ein spezielles und in den meisten Fällen vereinfachtes Anerkennungs- sowie Vollstreckungsverfahren vorsehen. Bei den bilateralen völkerrechtlichen Verträgen handelt es sich überwiegend um Verträge mit GUS-Staaten, den baltischen Staaten und anderen osteuropäischen Ländern, nicht aber mit der Bundesrepublik Deutschland.
Für die Anerkennung und die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gelten in der Ukraine die Regeln der ukrainischen Zivilprozessordnung (Art. 390 Abs. 1). Diese Bestimmung, die im Jahre 2010 eingeführt wurde, hat das Gegenseitigkeitsprinzip im ukrainischen Recht verankert. Dies bedeutet, dass eine Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils stattfinden, wenn in dem betreffenden ausländischen Staat, in dem das Urteil oder der sonstige vollstreckbare Titel erlassen wurde, auch ein ukrainisches Urteil anerkennen und vollstrecken würde. Drei Jahre nach Rechtskraft eines ausländischen Urteils kann dieses in der Ukraine anerkannt und vollstreckt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis handelt. In diesem Fall kann innerhalb des gesamten Zeitraums des Vollstreckungsverfahrens das Urteil zur Zwangsvollstreckung zur Begleichung der Schulden aus den vorangegangenen drei Jahre vorgelegt werden.
Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist beim ordentlichen Gericht am Sitz des Schuldners einzureichen. Wenn der Schuldner keinen Sitz oder Wohnsitz in der Ukraine hat, ist das Gericht zuständig, innerhalb dessen Bezirk die Vermögenswerte des Schuldners liegen, in welche vollstreckt werden soll. Die Vollstreckung von Urteilen, die entgegen dem Prinzip der ausschließlichen Zuständigkeit der ukrainischen Gerichte ergangen sind, ist nicht möglich. Dies sieht das Gesetz der Ukraine zum internationalen Privatrecht unter anderem für die Fälle der Vollstreckung in eine Immobilie vor, die in der Ukraine belegen ist.
Das Gegenseitigkeitsprinzip, d.h. die Annahme, dass auch ukrainische Urteile in dem anderen Staat, z.B. in Deutschland, vollstreckt werden können, ist nach der ukrainischen Zivilprozessordnung dabei der Regelfall, von dem ausgegangen wird. Die Gegenseitigkeit muss nicht mehr, wie früher, durch Bescheinigungen der jeweiligen Justizministerien im konkreten Fall nachgewiesen werden. Eine ähnliche Regel enthält auch § 328 Absatz 1 Ziffer 5 der deutschen ZPO, nach der – neben den in den Ziffern 1 bis 4 genannten Fällen – eine Vollstreckung eines ausländischen Urteils nicht möglich ist, wenn die Gegenseitigkeit der Vollstreckung nicht gewährleistet ist.
Die nachfolgenden Unterlagen müssen bei dem zuständigen ukrainischen Gericht mit einem Antrag auf die Anerkennung und die Vollstreckung eines ausländischen Urteils eingereicht werden:
- amtlich beglaubigte Kopie des rechtskräftigen Urteils;
- Rechtskraftvermerk bzw. offizielle Urkunde, die die Rechtskraft des ausländischen Urteils nachweist (falls sich dies dem Urteil selbst nicht entnehmen lässt);
- Nachweis darüber, dass die Partei, hinsichtlich derer die Entscheidung des ausländischen Gerichts getroffen wurde und die im Gerichtsverfahren nicht teilgenommen hat, über Termin und Ort der Gerichtsverhandlung ordnungsgemäß benachrichtigt wurde;
- wenn die Entscheidung schon vorher vollstreckt wurde, ein Nachweis, ab welchem Datum oder hinsichtlich welchen Teils die Entscheidung der Vollstreckung unterliegt; und
- die Vollmacht des Vertreters des Klägers, wenn dieser Antrag von einem Vertreter gestellt wurde.
Alle Unterlagen müssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Kopie, jeweils mit einer Apostille bzw. einer Legalisierung, vorgelegt werden. Alle Unterlagen müssen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die ukrainische Sprache versehen sein.
Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, spricht das ukrainische Gericht dem ausländischen Urteil seine Anerkennung und seine Vollstreckbarkeit aus. Die eigentliche Vollstreckung in der Ukraine erfolgt dann nach den ukrainischen Regeln über die Zwangsvollstreckung.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54
Stand der Bearbeitung: Januar 2019