Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Haftung des Geschäftsführers einer GmbH in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Den Geschäftsführer einer ukrainischen GmbH kann neben einer strafrechtlichen Haftung oder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten auch eine zivilrechtliche Schadenersatzhaftung treffen.
Finden Sie nachfolgend wichtige Hinweise zu den verschiedenen Haftungstatbeständen und ihren Folgen für die Person des Geschäftsführers:

  1. Haftung des Geschäftsführers einer ukrainischen GmbH bei Ordnungswidrigkeiten oder Strafrechtsverstößen
  2. Schadenersatzhaftung des Geschäftsführers einer ukrainischen GmbH

1. Haftung des Geschäftsführers einer ukrainischen GmbH bei Ordnungswidrigkeiten oder Strafrechtsverstößen

1.1 Die Haftung für Ordnungswidrigkeiten

Der Geschäftsführer einer GmbH ukrainischen Rechts kann bei Verstößen gegen das Öffentliche Recht haftbar gemacht werden. Diese Haftung ist unter anderem im Gesetzbuch der Ukraine über Ordnungswidrigkeiten vorgesehen.

Daraus folgende Strafmaßnahmen können durch eine Behörde auferlegt werden, die für die Verhandlung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Als solche tritt meistens ein Gericht auf.

Die Haftung des Geschäftsführers als Leiter eines ukrainischen Unternehmens kann z.B. in folgenden Fällen eintreten:

a. Verletzung von festgelegten Fristen zur Auszahlung von Gehältern und Löhnen; deren nicht vollständige Auszahlung; Verletzung der im Gesetz der Ukraine „Über die Eingaben der Bürger“ festgelegten Frist zur Bereitstellung von Unterlagen zur Berufstätigkeit an diesem Unternehmen für leitende Personen von Unternehmen, darunter für ehemalige, und zwar auf ihr Verlangen, soweit diese Unterlagen für die Rentenfestsetzung (hinsichtlich der Berufsjahre, der Arbeitsvergütung usw.) notwendig sind, oder Bereitstellung der genannten Unterlagen mit unzuverlässigen Angaben; Verletzung der Frist zur Durchführung der Begutachtung von Arbeitsplätzen je nach den Arbeitsbedingungen sowie Verletzung des jeweiligen Verfahrens; sowie andere Verletzungen von arbeitsrechtlichen Vorschriften.

b. Verletzung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Tarifvertrags / der Tarifvereinbarung seitens der Personen, welche die Inhaber oder die von ihnen bevollmächtigten Organe vertreten.

c. Besondere Verletzungen in einzelnen Bereichen der Geschäftstätigkeit – z. B., Verletzung von umweltschutzrechtlichen oder Gesundheitsvorschriften.

d. Verletzung des Verfahrens für die Entrichtung von Steuern und sonstigen Pflichtabgaben. (soweit diese nicht über die Höhen hinausgehen, die einer strafrechtlichen Haftung unterliegen).

e. Verletzung der Brandschutzordnung;

f. Verletzung iSd Nichteinhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

Zu empfehlen ist:

(1) Eine Person, die für bestimmte Angelegenheiten verantwortlich ist, schriftlich zu bestellen. Zum Beispiel: „Bestellung des Geschäftsführers: Pylypenko I. I. wird als Person bestellt, die für die unternehmensinterne Einhaltung von Brandschutzregelungen verantwortlich ist. Pylypenko I. I. wird hiermit beauftragt, die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen und dem Geschäftsführer die gesetzlich vorgesehenen Unterlagen zur Bestätigung vorzulegen.“.

Solche Bestellungen sind notwendig, um verantwortliche Personen für alle Bereiche zu bestimmen und die Haftung zwischen dem Geschäftsführer und den verantwortlichen Personen zu teilen.

Eine verantwortliche Person soll zudem speziell geschult werden und ein entsprechendes Zertifikat erhalten. Diese Person muss auch für die Führung des Buches zur Erfassung von Brandschutzschulungen verantwortlich sein;

Nach den allgemein gültigen Regeln wird die Haftung für die Zeit der Büroanmietung wie folgt verteilt:

  • Der Inhaber des Raums ist für den Brandschutz im ganzen Gebäude und für die Funktionsfähigkeit von Brandbekämpfungs- und Rauchabzugsmitteln haftbar; er muss die Fluchtwege (die Notausgänge) und Zufahrtsmöglichkeiten für Spezialfahrzeuge überwachen.
  • Der Mieter ist für die innenräumliche Sicherheit haftbar. Insbesondere für die Einhaltung der jeweiligen Regeln seitens aller Mitarbeiter, für die Verfügbarkeit von Feuerlöschern in einer ausreichenden Menge (je nach der Fläche und dem Typ des Raums), für die Verfügbarkeit des Flucht- und Rettungswegeplanes und für die Schulung der Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Handlungen im Brandfall.
  • Der Mieter hat zudem eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen staatlichen Brandschutzbehörde einzureichen.

(2) Im Falle der Durchführung einer Arbeit mit Sachwerten sind Verträge über die materielle Haftung der Mitarbeiter abzuschließen. Insbesondere mit den Mitarbeitern, die für die Warenbeförderung verantwortlich sind.

(3) Bei einer betriebsbedingten Übergabe einer materiell-technischen Basis an einen Mitarbeiter (zum Beispiel eines Computers) muss der Mitarbeiter als verantwortliche Person bestimmt werden, wobei die Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft des Arbeitsvermögens anzugeben sind. Es müssen auch die Voraussetzungen und der Rahmen für den Haftungseintritt festgelegt werden (z.B.: im Problemfall muss man sich an einen technischen Fachmann wenden. Wenn dies innerhalb von 2 (zwei) Tagen nicht geschieht, dann tritt die Haftung für die Fehlfunktion des Vermögens ein).

(4) In Verträgen mit Firmen, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringen, muss die Haftung dieser Firmen für die Verletzung von steuerrechtlichen Vorschriften vorgesehen werden.
(a) Nicht rechtzeitige Abgabe der Berichterstattung;
(b) Nicht rechtzeitige oder nicht vollumfängliche Entrichtung von Steuern und Pflichtabgaben;
(c) Verletzung von devisenrechtlichen Regelungen (zum Beispiel hinsichtlich des Verkaufs von Devisenerlösen);

(5) Es muss auch obligatorisch festgelegt werden, dass die Haftung der Firma (des Auftragnehmers) auch nach der Beendigung des Vertrags eintreten kann, soweit nach den Ergebnissen einer Audit-, Steuer- oder anderen Prüfung Verletzungen in dem Zeitraum ermittelt worden sind, in welchem das Unternehmen durch diese Firma betreut wurde.

(6) Durch eine individuelle Bestellung eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Diese Handlungen sind mit denen für den Brandschutz vergleichbar. Für die Mitarbeiter, deren Arbeitsbedingungen sich durch eine niedrige Gefährlichkeit auszeichnen (darunter Büro- und Verwaltungsangestellte) und deren Tätigkeit mit dem Betrieb von Maschinen sowie mit der Montage und der Einstellung von Ausrüstungen usw. nicht verbunden ist, ist es dabei zulässig, dass sie von der Notwendigkeit befreit werden, Schulungen (Einweisungen) zur Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes abzuhalten. Diese Befreiung muss auch durch eine entsprechende Verordnung des Geschäftsführers bestätigt werden.

1.2 Die strafrechtliche Haftung

Eine strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers kann für Verletzungen greifen, die den Rahmen der Haftung für Ordnungswidrigkeiten überschreiten sowie für besondere Verletzungstatbestände (schuldhafte Herbeiführung der Insolvenz, Nichtzahlung der Arbeitsvergütung innerhalb der festgelegten Frist usw.).

Als obligatorische Voraussetzung gilt Folgendes:
a) die Handlung (die Untätigkeit) muss schuldhaft sein;
b) es sind irgendwelche Verluste in einem gewissen Umfang verursacht worden: es geht um Steuern, Werte usw.

Der o.g. Mechanismus zur Minimierung der strafrechtlichen Risiken und Haftung ist mit der Haftung bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich vergleichbar.

2. Schadenersatzhaftung des Geschäftsführers einer ukrainischen GmbH

Der Geschäftsführer einer ukrainischen GmbH kann auch beschränkt oder in vollem Umfang schadenersatzpflichtig werden.

2.1 Haftung als Arbeitnehmer

Ein Geschäftsführer, der zugleich Arbeitnehmer ist, unterliegt als Arbeitnehmer einer zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die dem Unternehmen infolge der Verletzung von ihm auferlegten Arbeitspflichten entstehen. Die Haftung greift nur, wenn dem Unternehmen die Schäden durch eine schuldhafte rechtswidrige Handlung (Untätigkeit) des Arbeitnehmers (Geschäftsführers) entstanden ist.

Arbeitnehmer dürfen nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die unter die Kategorie des normalen Produktions- und Wirtschaftsrisikos fallen, sowie für Schäden, die durch einen Arbeitnehmer in einer Notstandslage verursacht worden sind. Die Haftung für entgangene Einnahmen kann nur den Arbeitnehmern auferlegt werden, die als leitende Mitarbeiter auftreten (z.B. dem Geschäftsführer).

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann die beschränkte zivilrechtliche Haftung Führungspersonal (Geschäftsführer) von Unternehmen und ihre Stellvertreter sowie Führungspersonal in unternehmensinternen strukturellen Einheiten und ihre Stellvertreter treffen, und zwar in Höhe der durch ihr Verschulden entstandenen Schäden, aber nicht höher als ihr durchschnittliches Monatsgehalt, soweit die Schäden dem Unternehmen dadurch verursacht worden sind, dass überschüssige Geldleistungen an die Arbeitnehmer gezahlt wurden, dass Sach-, Geld- bzw. Kulturwerte nicht ordnungsgemäß erfasst und aufbewahrt wurden oder, dass notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Stillstands- und Wartezeiten nicht ergriffen wurden.

Gemäß der ukrainischen Gesetzgebung haften Arbeitnehmer zivilrechtlich in voller Höhe für Schäden, die dem Unternehmen durch ihr Verschulden entstanden sind, wenn:

  • zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen ein schriftlicher Vertrag darüber abgeschlossen worden ist, dass der Arbeitnehmer die volle zivilrechtliche Haftung übernimmt, und zwar zur Gewährleistung der Unverletzbarkeit des Vermögens und anderer Werte, die ihm zur Aufbewahrung oder zu anderen Zwecken übergeben wurden;
  • das Vermögen oder andere Werte durch den Arbeitnehmer berichtspflichtig auf der Grundlage einer einmaligen Vollmacht oder anderer einmaliger Urkunden übernommen worden sind;
  • ein Schaden durch Handlungen des Arbeitnehmers verursacht worden ist, die sich als solche qualifizieren lassen, die strafrechtlich verfolgt werden können;
  • ein Schaden durch einen Arbeitnehmer verursacht worden ist, der im betrunkenen Zustand war;
  • ein Schaden durch den Mangel an Materialien, Zwischenprodukten und Endprodukten (Erzeugnissen) sowie durch ihre vorsätzliche Vernichtung oder ihre vorsätzliche Beschädigung verursacht worden ist, darunter bei ihrer Herstellung; dies gilt auch für Werkzeuge, Messgeräte, Arbeitsanzüge und sonstige Gegenstände, die durch das Unternehmen an den Arbeitnehmer zur Nutzung übergeben worden sind;
  • der Arbeitnehmer der vollen zivilrechtlichen Haftung gesetzlich untersteht, und zwar für Schäden, die dem Unternehmen bei der Erfüllung seiner Arbeitspflichten angerichtet worden sind;
  • Schäden durch Handlungen verursacht worden sind, die nicht der Erfüllung von Arbeitspflichten dienten;
  • eine leitende Person der gesetzwidrigen Entlassung bzw. Umsetzung des Arbeitnehmers schuldig ist. Es wird der jeweiligen leitenden Person gerichtlich die Pflicht auferlegt, den Schaden zu ersetzen, der dem Unternehmen im Zusammenhang damit angerichtet worden ist, dass dem Arbeitnehmer die Zeit seines unverschuldeten Arbeitsausfalls bzw. die Zeit der Erledigung einer weniger bezahlten Arbeit vergütet werden muss. Diese Pflicht soll auferlegt werden, wenn die Entlassung oder die Umsetzung gesetzwidrig erledigt worden ist oder wenn der Inhaber oder ein von ihm bevollmächtigtes Organ (Geschäftsführer) die Vollstreckung des Gerichtsurteils über die Wiedereinstellung verzögert hat;
  • der Leiter des Unternehmens eine nicht rechtzeitige Arbeitsvergütungszahlung von über einem Monat verschuldet hat und dies zur Auszahlung von Entschädigungen für die Verletzung der jeweiligen Fristen geführt hat, aber nur unter der Voraussetzung, dass keine Verschuldungen gegenüber diesem Unternehmen seitens des Staatlichen Haushalts der Ukraine oder der örtlichen Haushalte oder von juristischen Personen in staatlicher Eigentumsform bestehen.

Ein immaterieller Schaden ist durch den Inhaber oder durch ein von ihm bevollmächtigtes Organ (Geschäftsführer) gegenüber dem Arbeitnehmer zu ersetzen, wenn die Verletzung dessen gesetzlicher Rechte einen Seelenschmerz sowie einen Verlust der normalen Lebensverbindungen zur Folge hatte und von ihm zusätzliche Bemühungen zur Gestaltung seines Lebens verlangt.

Der Inhaber oder ein von ihm bevollmächtigtes Organ (Geschäftsführer) des Unternehmens ist gegenüber der Belegschaft für die Schaffung normaler Bedingungen für Hochleistungsarbeit haftbar (Beschäftigung von Arbeitnehmern, Gewährleistung eines betriebsfähigen Zustands von Mechanismen und Ausrüstungen, Versorgung mit technischen Unterlagen, Materialen, Werkzeugen und Energien sowie Schaffung von sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen).

Wenn die Belegschaft ihre Produktionszahlen aufgrund eines Verschuldens des Inhabers bzw. eines von ihm bevollmächtigten Organs nicht erfüllt hat, bleibt der nach den Tarifsätzen berechnete Arbeitsvergütungsfonds bei den Arbeitnehmern erhalten.

Leitende Personen, die wegen der Verletzung der Pflichten des Inhabers oder eines von ihm bevollmächtigten Organs (Geschäftsführer) gegenüber den Arbeitnehmern schuldig sind, trifft eine disziplinarische Haftung, die auch einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen umfasst, wenn es um überschüssige Geldauszahlungen an die Arbeitnehmer geht. Verfahren und Höhe des Schadenersatzes folgen den gesetzlichen Vorschriften.

2.2 Haftung im Rahmen der insolvenzrechtlichen Regelungen

Nach dem Insolvenzrecht kann der Geschäftsführer zur solidarischen Haftung für Schulden des Unternehmens herangezogen werden.

Diese Haftung kann eintreten, wenn der Geschäftsführer durch seine Handlungen bzw. Untätigkeit die Entstehung von Schulden beim Unternehmen verursacht hat, und wenn ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Die Haftung wird in einer Höhe festgelegt, die der Differenz zwischen den Vermögenswerten des Unternehmens und dem Gesamtumfang seiner Verschuldungen gegenüber den Gläubigern gleichwertig ist. Das heißt, dass der Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern tatsächlich dann haftbar ist, wenn es darum geht, dass ihre Forderungen nicht befriedigt werden können.

Einige Beispiele:

Handlungen: Der Geschäftsführer hat ein Geschäft vorgenommen, das für das Unternehmen offensichtlich nachteilig ist und dessen Abwicklung zu einer erheblichen Verminderung der Vermögenswerte führte. Er hat, zum Beispiel, einige Vermögenswerte des Unternehmens zu einem Preis verkauft, der wesentlich niedriger als der Marktpreis war, wobei er keine Gründe dafür hatte (oder wenn diese Vermögenswerte im Produktionsverfahren eingesetzt wurden und das Unternehmen ohne sie nicht arbeiten kann). Solche Handlungen können als schuldhaftes Herbeiführen einer Insolvenz betrachtet werden.
Untätigkeit: Der Geschäftsführer kannte die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens (oder musste diese kennen), informierte aber die zuständigen Behörden (Gerichtsorgane) nicht darüber, stellte also keinen Insolvenzantrag. Als Untätigkeit können auch fehlende Handlungen zur Eintreibung von Schulden des Unternehmens betrachtet werden: Es besteht z.B. eine vertragsmäßig entstandene, aber nicht beglichene Forderung des Unternehmens gegenüber dem Kontrahenten. Der Geschäftsführer hat keine Handlungen zur Eintreibung dieser Forderung vorgenommen, was eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zur Folge hatte.

Um solche Risiken zu vermeiden, ist Folgendes empfehlenswert:

  • wenn eine Zahlungsunfähigkeit (eine Insolvenzgefahr) eintritt, muss der Inhaber der Gesellschaft (die Gesellschafterversammlung) darüber unverzüglich in schriftlicher Form informiert werden und die Gesellschafterversammlung einberufen werden;
  • innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist muss der Geschäftsführer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Gericht stellen.

2.3 Haftung nach dem ukrainischen GmbH-Gesetz

Nach dem ukrainischen GmbH-Gesetz kann dem Geschäftsführer die subsidiäre Haftung für Verpflichtungen der Gesellschaft auferlegt werden.
Der Geschäftsführer (die Direktion/ der Direktorenrat/ der Vorstand) sind verpflichtet, den Umfang des Nettovermögens der Gesellschaft zu überwachen – die Differenz zwischen allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft und dem Bruttovermögen.

Wenn sich der Wert des Nettovermögens um mehr als das Doppelte im Vergleich zum Ende des Vorjahres vermindert hat, dann ist der Geschäftsführer (oder das Kollegialorgan) verpflichtet, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Auf die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung, die innerhalb von 60 (sechzig) Tagen durchzuführen ist, wird die Frage gesetzt: Durch welche Methoden kann die Finanzlage des Unternehmens verbessert werden und lohnt es sich, sein Stammkapital zu erhöhen/zu reduzieren oder muss das Unternehmen überhaupt aufgelöst werden muss.

Wenn der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung nicht einberufen hat, kann ihm folglich die subsidiäre (zusätzliche) Haftung für die Schulden auferlegt werden, die die Gesellschaft selbständig nicht tilgen kann.

Dabei ist der Geschäftsführer für Schulden der Gesellschaft nur dann haftbar, wenn die Gesellschaft nicht einfach als Beteiligte an einem Insolvenzverfahren auftritt, sondern auch in einem speziellen Gerichtsurteil für bankrott erklärt worden ist, und dies innerhalb von 3 (drei) Jahren ab dem Zeitpunkt der Verminderung des Wertes des Nettovermögens.

Wenn der Geschäftsführer die Gesellschafter hinsichtlich der Finanzlage der Gesellschaft schuldhaft irregeführt hat, insbesondere durch Eintragung (die Aufnahme) falscher Informationen in die Unterlagen der Gesellschaft, mit der Folge, dass rechtswidrig Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden (es geht um die Dividendenausschüttungen aus dem Nettogewinn), so haftet er zusammen mit den Gesellschaftern solidarisch für die Verpflichtungen zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft.

Die leitenden Personen der Gesellschaft (zu denen der Geschäftsführer gehört), die schuldhaft gegen die ordnungsgemäße Vornahme von bedeutsamen Rechtsgeschäften bzw. von Rechtsgeschäften mit nahestehenden Personen verstoßen, haften solidarisch für Schäden, die der Gesellschaft dadurch entstehen.

Wenn der Geschäftsführer für die Zeit seiner Abwesenheit einen Stellvertreter bestellt hat, so haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft solidarisch zusammen mit dem von ihm bestellten Stellvertreter.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Juli 2021