Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

Rechtliche Hinweise zur Beendigung eines ukrainischen Arbeitsvertrages durch einvernehmliche Einigung der Parteien

Eine Auflösung des Arbeitsvertrags im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien ist einer der populärsten Kündigungsgründe in der Ukraine, weil gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen entfallen.

Die einvernehmliche Arbeitsvertragsauflösung kann die Grundlage für die Kündigung sowohl befristeter als auch unbefristeter Arbeitsverträge sein. Gleichzeitig wird sie häufig in Fällen benutzt, in denen keine der Parteien einen Anspruch hat, einen befristeten Arbeitsvertrag aus eigener Initiative vorzeitig zu kündigen.

1. Welche Vorteile bringt die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages den Vertragsparteien?

  • eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags darf in diesem Fall sowohl auf Initiative des Arbeitnehmers als auch auf Initiative des Arbeitgebers erfolgen;
  • vereinbaren der Arbeitnehmer und das Unternehmen, den Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien zu beendigen, so läuft der Vertrag zu der von den Parteien festgelegten Frist aus;
  • die Aufhebung einer solchen Vereinbarung kann wiederum nur im gegenseitigen Einvernehmen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgen.

2. Abfassung der einvernehmlichen Vertragsauflösung nach ukrainischem Recht

Eine Form der einvernehmlichen Vertragsauflösung ist nach ukrainischem Recht nicht bestimmt. Obwohl die Notwendigkeit der schriftlichen Form einer solcher Vertragsauflösung nicht obligatorisch ist, ist sie empfehlenswert, um mögliche Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden. Die einvernehmliche Vertragsauflösung kann auf folgende Weise verfasst werden:

a. durch Antrag des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsvertrags im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien zu einem bestimmten Datum und durch Zustimmung des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber der Auflösung aus diesem Grund nicht zustimmt, dann gilt der Antrag als Kündigungserklärung durch den Arbeitnehmer. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer noch 2 Wochen bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sein (wenn es um einen unbefristeten Arbeitsvertrag geht) oder einen anderen Grund zur Vertragsbeendigung haben (beim befristeten Arbeitsvertrag);

b. durch ein schriftliches Angebot des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, stellt er wiederum einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrags im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien;

c. durch eine schriftliche Auflösungsvereinbarung der Parteien, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben wird. In dieser Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die Zustimmung einer Partei bis zu einem bestimmten Datum widerrufen werden kann.

3. Von der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags können beide Parteien des Arbeitsverhältnisses profitieren:

  • Wenn der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsvertrags im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien initiiert, muss er nicht noch 2 Wochen lang im Unternehmen tätig bleiben (beim unbefristeten Arbeitsvertrag) oder einen triftigen Kündigungsgrund (beim befristeten Arbeitsvertrag) haben. Der Arbeitgeber muss diese 2 Wochen oder die übrige Zeit bis zum Fristablauf nicht bezahlen.
  • Wenn der Arbeitgeber die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags initiiert, bekommt er die Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu kündigen, wenngleich kein anderer Grund besteht. Der Arbeitnehmer kann dafür eine vereinbarte Abfindung bekommen. Obwohl die Abfindung bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags gesetzlich nicht vorgesehen ist, können die Parteien eine solche als Bedingung für die Vertragsbeendigung vereinbaren.

Sie haben weitere Fragen zur einvernehmlichen Aufhebung eines Arbeitsvertrags in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: 20. April 2021