Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Anmeldungsverfahren von Zusammenschlüssen in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

1.Zuständige Behörde

a)das Antimonopolkomitee der Ukraine (Kartellbehörde)

Der anmeldungspflichtige Zusammenschluss muss bei der ukrainischen Kartellbehörde der frist- und formgemäß von den Beteiligten, einem der Beteiligten oder deren Vertretern angemeldet werden.

Die ukrainische Kartellbehörde gilt als zentrales Organ in der Struktur der Staatsorgane, die für die kartellrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind. Die ukrainische Kartellbehörde besteht aus zehn Staatskommissaren und einem Vorsitzendem. Das Antimonopolkomitee der Ukraine hat seinen Sitz in Kyiv und verfügt über ein Netz von territorialen Abteilungen in allen Regionen der Ukraine.

Zu beachten ist hier, dass die territorialen Abteilungen des Antimonopolkomitees lediglich die Anträge hinsichtlich der Erteilung einer Freigabe für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen behandeln. Im Gegensatz dazu ist das Antimonopolkomitee in Kyiv berechtigt, Anträge hinsichtlich der Erteilung einer Freigabe sowohl für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen als auch für Zusammenschlüsse/Fusionen zu behandeln.

b)Administrative Kommission des Antimonopolkomitees der Ukraine

Die Administrative Kommission des Antimonopolkomitees setzt sich in der Regel aus drei Staatskommissaren zusammen und wird eingesetzt, wenn bei der Sitzung der Kartellbehörde als Kollektivorgan das Quorum für die Beschlussfassung nicht erreicht wird (z.B. durch Beurlaubung, Krankheit der Staatskommissare).

2.Antragstellung

Die Anmeldung des Zusammenschlusses erfolgt in Form eines Antrages, der mit entsprechenden Anlagen bei der Kartellbehörde eingereicht wird.

Das Wettbewerbsgesetz und die „Verordnung über die Antragstellung auf Erteilung einer vorläufigen Freigabe hinsichtlich des Zusammenschlusses von Unternehmen“ beinhalten eine Liste von Informationen, die bei der Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Kartellbehörde mitzuteilen sind.

3.Etappen des Anmeldeverfahrens und Fristen

Das Anmeldeverfahren besteht aus sechs Schritten, die auch ihre eigenen Fristen haben, darunter:

  1. Vorprüfung der eingereichten Unterlagen;
  2. Prüfung des Zusammenschlusses aufgrund der mit dem Antrag mitgeteilten Informationen;
  3. Hauptprüfverfahren;
  4. Vorprüfung der eingereichten Unterlagen;
  5. Innerhalb von 15 Tagen nach dem Eingang des Anmeldungsantrages prüft die Kartellbehörde die Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen;
  6. Befindet die Kartellbehörde die eingereichten Unterlagen für unvollständig, unterrichtet es den Antragssteller darüber und bietet ihm an, innerhalb einer bestimmten Frist die fehlenden Informationen nachzureichen.

Erhält der Antragsteller innerhalb der 15-Tage-Frist keine Benachrichtigung bezüglich des Antrages von der Kartellbehörde, so gilt der Anmeldungsantrag als von der Kartellbehörde angenommen.

4.Prüfung des Zusammenschlusses/der Fusion

Im Falle der Annahme des Anmeldungsantrages ist die ukrainische Kartellbehörde verpflichtet, den Zusammenschluss innerhalb einer 30-Tage-Frist freizugeben.

Der Zusammenschluss wird vom Antimonopolkomitee der Ukraine oder von der administrativen Kommission des Antimonopolkomitees aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Entscheidung freigegeben.

Ergeht von der Kartellbehörde innerhalb der 30-Tage-Frist keine schriftliche Entscheidung, so gilt der Zusammenschluss als freigegeben.

Kommt die Kartellbehörde während der 30-Tage-Frist zum dem Ergebnis, dass aufgrund des Vorliegens von Gründen für ein Fusionsverbot eine weitere Prüfung erforderlich ist, so ist die Kartellbehörde verpflichtet, das Hauptprüfverfahren einzuleiten.

5.Hauptprüfverfahren

Die Kartellbehörde unterrichtet den Antragsteller (das am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen) schriftlich über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens und fordert diesen in dem Schreiben zur Übermittlung von Zusatzinformation über den Zusammenschluss auf.

Da die dreimonatige Frist, die der Kartellbehörde gesetzlich für das Hauptprüfverfahren zur Verfügung steht, erst nach dem Eingang der von der Kartellbehörde angefragten Informationen zu laufen beginnt, ist in diesem Fall anzuraten, die angefragten Informationen schnellstmöglich und im vollen Umfang einzureichen.

Ferner ist zu bemerken, dass der Ablauf der dreimonatigen Frist von einer von der Kartellbehörde eingeleiteten Expertise (Sachverständigengutachten) abhängen kann (die Frist wird für die Dauer der Expertise unterbrochen). Aus diesem Grund ist es anzuraten, dem Experten/Sachverständigen die volle Unterstützung und umfassende Information zur Verfügung zu stellen, damit die Expertise zügig abgeschlossen werden kann.

Sollte innerhalb der dreimonatigen Frist keine Entscheidung hinsichtlich des Zusammenschlusses ergehen, gilt dies als Freigabe des Zusammenschlusses.

Nach der Beendigung des Hauptprüfverfahrens entscheidet das Antimonopolkomitee der Ukraine als kollegiales Organ über die Freigabe oder das Verbot des Zusammenschlusses.

6.Anmeldegebühren

Das Wettbewerbsgesetz sieht folgende Anmeldegebühren für die Antragstellung vor:

a)880 Steuerfreibeträge (1 Steuerfreibetrag gleicht UAH 17), somit UAH 14.960,- (ca. EUR 490,-) für die Ausstellung eines vorläufigen Gutachtens durch die Kartellbehörde;

Wendet sich der Antragsteller nach Erhalt eines vorläufigen Gutachtens mit einem ordentlichen Antrag auf Freigabe des Zusammenschlusses an die Kartellbehörde, so wird die entrichtete Gebühr i.H.v. UAH 14.960,- auf die entsprechende Gebühr für die Erteilung der Freigabe des Zusammenschlusses angerechnet.

b)1200 Steuerfreibeträge, somit UAH 20.400,- (ca. EUR 670,-) für die Freigabe des Zusammenschlusses.

Sollte der Zusammenschluss von der Kartellbehörde untersagt werden, wird die Gebühr nicht zurückbezahlt.

Die Gebühren sind vor der Antragstellung auf das Konto der Kartellbehörde zu entrichten.

Sie haben weitere Fragen zum Anmeldungsverfahren von Zusammenschlüssen in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Juli 2019