Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Haftung des Arbeitgebers in der Ukraine bei Beschäftigung von Personen ohne Arbeitsvertrag

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

Welche Risiken bestehen, wenn ein Arbeitgeber in der Ukraine Personen ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages beschäftigt?

In der Ukraine haften Unternehmen und ihre Organwalter, wenn sie Personentatsächlich beschäftigen, mit diesen zuvor keinen Arbeitsvertrag abzuschließen. Im Falle der Feststellung eines faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen einem ukrainischen Unternehmen und einem Einzelunternehmer kann auch ein Wirtschaftsvertrag in einen Arbeitsvertrag umqualifiziert werden.

In den genannten Fällen können arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Risiken für den Arbeitgeber entstehen.

  1. Arbeitsrechtliche Risiken (bei faktischen Arbeitsverhältnissen)
  2. Steuerrechtliche Risiken (bei der Nichtzahlung von Steuern)

1. Arbeitsrechtliche Risiken (bei faktischen Arbeitsverhältnissen)

Falls bei einer Prüfung durch das Arbeitsamt festgestellt worden ist, dass ein Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag (Kontrakt) zur Arbeit zugelassen wurde, greifen folgende Maßnahmen:

1) Bei tatsächlicher Zulassung eines Arbeitnehmers ohne Arbeitsvertrag (Kontrakt) wird den Organwaltern des betroffenen Unternehmens (Geschäftsführer) eine Geldbuße auferlegt, die 500 bis 1000 steuerfreien Mindestbeträgen entspricht (also einem Betrag iHv UAH 8500,- bis 17000,-, was umgerechnet ca. von EUR 260,- bis 520,- beträgt).

2) Unternehmen, die Nichtselbstständige ohne Arbeitsvertrag beschäftigen, haften mit einer Geldbuße in Höhe des 10-fachen des zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes gesetzlich festgelegten Mindestlohns für jeden Arbeitnehmer, gegenüber dem der Verstoß begangen wurde (derzeit beträgt ein Mindestlohn UAH 6 Tsd. und eine Geldbuße für einen Arbeitnehmer - UAH 60 Tsd., was ca. EUR 1830,- entspricht).

Bei wiederholtem Verstoß innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Feststellung des vorherigen Verstoßes ist eine Geldbuße in Höhe des 30-fachen des zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes gesetzlich festgelegten Mindestlohns für jeden Arbeitnehmer, gegenüber dem der Verstoß begangen wurde, vorgesehen (was zurzeit UAH 180 Tsd., umgerechnet ca. EUR 5,5 Tsd. beträgt).

Für die Nichtanmeldung beim Steueramt bzw. bei verzögerter Meldung der Anstellung eines Arbeitnehmers ist außerdem eine Geldbuße i.H.v. einem Mindestlohn (was zurzeit UAH 6 Tsd., umgerechnet ca. EUR 185,- beträgt) vorgesehen; bei wiederholtem Verstoß binnen eines Jahres – eine Geldbuße i.H.v. zwei Mindestlöhnen.

Zahlt eine juristische Person, die Nichtselbstständige ohne Arbeitsvertrag beschäftigt, innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids wegen des Verstoßes gegen das Arbeitsrecht 50 % der Geldbuße, gilt dieser als vollstreckt.

3) Maßnahmen zur Strafverfolgung wegen des Verstoßes werden gleichzeitig mit der Erteilung der Anordnung ergriffen, unabhängig davon, ob die bei der Inspektion festgestellten Verstöße beseitigt wurden. Die Zahlung der Geldbuße befreit nicht von der Beseitigung arbeitsrechtlicher Verstöße.

In der Praxis geht es darum sicherzustellen, dass Unternehmen Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmenrn abschließen, die sie beschäftigen, eine innerbetriebliche Anordnung erlassen sowie ihre Meldepflicht gegenüber dem Steueramt erfüllen.

Die Geldbußen können auch ohne Durchführung einer staatlichen Aufsichtsmaßnahme (Kontrolle) auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung verhängt werden.

2. Steuerrechtliche Risiken (bei der Nichtzahlung von Steuern)

Eine vorsätzliche Nichtverrechnung und/ oder ein Nichtabzug und/ oder eine Nichtzahlung (Nichtüberweisung) und/ oder eine nicht vollständige Verrechnung, Zahlung (Überweisung) von Steuern durch einen Steuerpflichtigen, einschließlich eines Steueragenten, - ziehen eine Geldstrafe in Höhe von 25 % des mit dem oder an den Fiskus zu verrechnenden und/ oder zu zahlenden Steuerbetrags nach sich.

Bei Wiederholung derselben Verstöße innerhalb von 1095 Kalendertagen wird eine Geldstrafe in Höhe von 50 % des mit dem oder an den Fiskus zu verrechnenden und/ oder zu zahlenden Steuerbetrags fällig.
Bei weiteren Wiederholungen derselben Verstöße innerhalb von 1095 Tagen wird eine Geldstrafe in Höhe von 75 % mit dem oder an den Fiskus des zu verrechnenden und/ oder zu zahlenden Steuerbetrags fällig.
Bei fehlerhaften Meldungen, unrichtigen Angaben oder Fehlern, die zu einer Verringerung und/oder Erhöhung der Steuerschulden des Steuerpflichtigen und/oder zu einem Wechsel des Steuerpflichtigen geführt haben, ist eine Geldbuße i.H.v. UAH 1020,- (ca. EUR 32,-) vorgesehen; für eine wiederholte fehlerhafte Meldung binnen eines Jahres - eine Geldbuße i.H.v. UAH 2040,- (ca. EUR 64,-).

Außerdem können auch die Steuerverpflichtungen des Unternehmens zur Zahlung der Einkommensteuer (18%), der Militärabgabe (1,5%) und des einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (22%) vom Steueramt bzw. vom Gericht erhöht werden.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Juli 2021