Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Sanktionen für die Verletzung des Wettbewerbsgesetzes in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Wird eine Transaktion, die einer Freigabe durch die ukrainische Kartellbehörde bedarf, dieser gegenüber nicht gemeldet, so wird diese Transaktion automatisch als Verletzung des ukrainischen Wettbewerbsrechts angesehen. Findet die Kartellbehörde einen solchen Verstoß heraus, so kann sie dem Käufer Bußgelder auferlegen. Ferner kann die ukrainische Kartellbehörde den Käufer auch für andere Verletzungen der Kartellgesetzgebung bestrafen. Folgend sind die wesentlichen Verletzungen bzw. Bußgelder für diese aufgeführt:


Verletzung

Vollzug eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses ohne Freigabe durch die Kartellbehörde, falls die Einholung einer solchen Freigabe erforderlich ist
Bußgeld
bis zu 5% des Gesamtbetrags der Umsatzerlöse im letzten Geschäftsjahr; hat das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt oder legt es auf die Anfrage der Kartellbehörde die Information über die finanziellen Ergebnisse nicht vor, so wird ein Bußgeld i.H.v. bis zu 20.000 Steuerfreibeträgen (UAH 340.000,-, ca. EUR 11.130,-) auferlegt

Verletzung
Nichterfüllung der durch die Freigabe bedingten Anforderungen bzw. Verpflichtungen durch die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
Bußgeld
bis zu 5% des Gesamtbetrags der Umsatzerlöse im letzten Geschäftsjahr; hat das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt oder legt es auf die Anfrage des Kartellamts die Information über die finanziellen Ergebnisse nicht vor, so wird ein Bußgeld i.H.v. bis zu 20.000 Steuerfreibeträgen (UAH 340.000,-, ca. EUR 11.130,-) auferlegt

Verletzung
Verletzung der kartellrechtlichen Bestimmungen durch ein Finanzinstitut hinsichtlich des Erwerbs der Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) zum Zwecke der Veräußerung, falls es das Stimmrecht aus den Anteilen ausübt oder die Veräußerung nicht innerhalb eines Jahres erfolgt
Bußgeld
bis zu 5% des Gesamtbetrags der Umsatzerlöse im letzten Geschäftsjahr; hat das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt oder legt es auf die Anfrage des Kartellamts die Information über die finanziellen Ergebnisse nicht vor, so wird ein Bußgeld i.H.v. bis zu 20.000 Steuerfreibeträgen (UAH 340.000,-, ca. EUR 11.130,-) auferlegt

Verletzung
Verletzung der Bestimmungen von Gründungsdokumenten (falls diese vorher mit der Kartellbehörde abgestimmt wurden) des infolge eines Zusammenschlusses gegründeten Unternehmens, falls dies zur Wettbewerbseinschränkung führt
Bußgeld
bis zu 5% des Gesamtbetrags der Umsatzerlöse im letzten Geschäftsjahr; hat das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt oder legt es auf die Anfrage des Kartellamts die Information über die finanziellen Ergebnisse nicht vor, so wird ein Bußgeld i.H.v. bis zu 20.000 Steuerfreibeträgen (UAH 340.000,-, ca. EUR 11.130,-) auferlegt

Verletzung
Einreichung einer unrichtigen Information über den Zusammenschluss an die Kartellbehörde
Bußgeld
bis zu 1% des Gesamtbetrags der Umsatzerlöse im letzten Geschäftsjahr; hat das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt oder legt es auf die Anfrage des Kartellamts die Information über die finanziellen Ergebnisse nicht vor, so wird ein Bußgeld i.H.v. bis zu 10.000 Steuerfreibeträgen (UAH 170.000,- UAH, ca. EUR 5.560,-) auferlegt

Dabei ist zu beachten, dass als Umsatz des Unternehmens der Gesamtumsatz von allen juristischen und natürlichen Personen, die zur Gruppe gehören, gilt.

Ferner sind hier die Besonderheiten der Sanktionskalkulation anzumerken:

  • ist das Unternehmen – der Beteiligte am Zusammenschluss – durch die Kontrolle mit anderen Unternehmen verbunden, wird bei der Kalkulation des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes auch der im letzten Geschäftsjahr erzielte Umsatz der verbundenen Unternehmen angerechnet;
  • findet die Kartellbehörde heraus, dass die Verletzung des Wettbewerbsrechts auch durch die Beteiligung eines anderen verbundenen Unternehmens bewirkt wurde, so kann die Kartellbehörde die Bußgelder gegenüber der Gruppe der Unternehmen verhängen, die an der Verletzung teilgenommen haben;
  • bei neugegründeten Unternehmen (innerhalb eines Jahres) ist der Umsatz seit dessen Gründung bis zum Zeitpunkt der Bußgeldauferlegung maßgebend.

Sie haben weitere Fragen zu Sanktionen für die Verletzung des Wettbewerbsgesetzes in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Juli 2019