Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Kündigung von Führungskräften in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Führungskräfte gehören zu der Kategorie der Mitarbeiter, von denen die Effizienz des Unternehmens maßgeblich abhängig ist, da Führungskräfte die Geschäfts- und Unternehmenspolitik – Strategien, Geschäftspläne und Projekte – umsetzen sowie Entscheidungen treffen, von denen die zukünftige Unternehmenstätigkeit abhängt. Obwohl es unbestreitbar ist, dass eine Geschäftsbeziehung auf vollkommenem Vertrauen beruht, kann jedoch auch auf effektive Kontrollmechanismen kaum verzichtet werden. Diese Binsenweisheiten sind wohl jedem bekannt. Aber, wie die Praxis zeigt, übersehen Unternehmenseigentümer manchmal wichtige Aspekte, die später Finanz- und Reputationsrisiken zur Folge haben.

Es wäre empfehlenswert, die wichtigsten Problemstellungen, die sich bei der Kündigung von Führungskräften ergeben, sowie die zu unternehmenden Schritte zu berücksichtigen, damit die Tätigkeit des Unternehmens durch deren Kündigung nicht beeinträchtigt wird.

Alles im Voraus planen

Man sollte nicht die Wichtigkeit eines Vertrags unterschätzen“, so lautet die häufigste Aussage eines Anwalts. Aber erst später, wenn das Fehlen wesentlicher Bestimmungen eines Vertrags, hier des Arbeitskontrakts, festgestellt wird, gewinnt diese Aussage eine für den Mandanten bisher unbekannte, für den Anwalt aber altbekannte Bedeutung. Der Arbeitskontrakt ist eines der Schlüsselelemente für die Vermeidung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Nachfolgend sind die wesentlichen Eckpunkte aufgeführt, die in jedem Arbeitskontrakt mit Führungskraft detailliert festzulegen sind:

  • Schaffung von geistigem Eigentum und Vergütungsverfahren;
  • Verschwiegenheitspflicht;
  • Einschränkungen bei der Unterzeichnung bzw. Genehmigung von Rechtsgeschäften in einem bestimmten Wert;
  • der Goldene Fallschirm;
  • Verfahren für die Übertragung von Aufgaben an den neuen Geschäftsführer und Rückgabe des Vermögens des Unternehmens;
  • zusätzliche Gründe für die Kündigung des Arbeitskontrakts; und
  • Haftung von Führungskräften für den dem Unternehmen entstandenen Schaden.

Die vorstehenden detailliert festgelegten Eckpunkte des Arbeitskontrakts spielen manchmal eine entscheidende Rolle bei der Minimierung von Risiken, die bei der Kündigung von Führungskräften entstehen können.

Verfahren für die Abberufung von Führungskräften
Jeder Unternehmenseigentümer muss einen klaren Aktionsplan bei der Kündigung von Führungskräften haben und befolgen. Andernfalls können die Folgen beim Übersehen einer Kleinigkeit unvorhersehbar sein, bis zur Wiedereinstellung der entlassenen Führungskraft.

Gemäß Artikel 99 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches der Ukraine kann der Geschäftsführer jederzeit widerrufen oder suspendiert werden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Bei einer Suspendierung erhält der Geschäftsführer weiterhin, bis zur Kündigung, das Gehalt. Diese Option ist eine schnelle Lösung für die Entbindung des Geschäftsführers von seiner Leistungspflicht.

Vorgehen zum Geschäftsführerwechsel:

1) Beschlussfassung über die Abberufung durch das zuständige Gesellschaftsorgan
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Beschlussfassung über die Abberufung des derzeitigen Geschäftsführers und Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch das Gesellschaftsorgan erfolgt, das zu einer solchen Beschlussfassung gemäß der Satzung befugt ist.

Die Beschlussfassung über den Geschäftsführerwechsel kann durch die Satzung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung oder Versammlung des Aufsichtsrats gelegt werden. Daher sollte man sich bei einer solchen Beschlussfassung strikt an die Bestimmungen der Satzung halten. Andernfalls kann der Beschluss der Gründer vor Gericht angefochten und der Geschäftsführer wieder eingestellt werden.

Der Beschluss muss Folgendes enthalten: Grund und Datum der Kündigung des derzeitigen Geschäftsführers, Angaben zur Person, die bevollmächtigt ist, einen Vertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem derzeitigen Geschäftsführer zu unterzeichnen, Datum der Bestellung des neuen Geschäftsführers, Angaben zur Person, die bevollmächtigt ist, einen Arbeitskontrakt mit dem neuen Geschäftsführer abzuschließen, Angaben zur Person, die zur Registrierung des neuen Geschäftsführers im Einheitlichen Staatlichen Register von juristischen Personen, Einzelunternehmern und Gemeinschaften (nachfolgend „das Einheitliche Staatliche Register“) bevollmächtigt ist.

2) Anordnung zur Kündigung des Geschäftsführers, Vertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nachdem die Gesellschafterversammlung die Abberufung des Geschäftsführers beschlossen hat, ohne Rücksicht auf die Gründe für eine solche Abberufung, hat der Geschäftsführer eine Anordnung zur Kündigung zu erlassen. In der Anordnung ist unbedingt die Kündigungsgrundlage anzugeben – das Protokoll der Gesellschafterversammlung, der Antrag des Geschäftsführers auf Kündigung oder gegebenenfalls die Vertragsklausel oder ein Verweis auf den jeweiligen Artikel des Arbeitsgesetzbuchs. Diese Unterlagen sind von dem Geschäftsführer oder einer vom Unternehmenseigentümer bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Es ist nicht zu vergessen, dass der Geschäftsführer ein Arbeitnehmer wie alle Anderen ist. Daher muss ihm am Tag seiner Kündigung das ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitsbuch eingehändigt werden, wo der Grund für seine Kündigung anzugeben ist, sowie das Gehalt in vollem Umfang ausgezahlt werden. Andernfalls, wenn die Einhändigung des Arbeitsbuchs verzögert wird oder der Arbeitgeber die ausstehenden Beträge nicht rechtzeitig auszahlt, ist an den Geschäftsführer das durchschnittliche Gehalt für die gesamte Dauer des erzwungenen Arbeitsversäumnisses zu zahlen.

Ein Vertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dann angewendet werden, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemeinsam beschlossen haben, das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zwischen den Parteien zu beenden.

In diesem Vertrag ist Folgendes festzuhalten: alle zu leistenden Entschädigungszahlungen, Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf vertrauliche Informationen des Arbeitgebers für eine bestimmte Dauer, Wettbewerbsverbot für eine bestimmte Dauer (man sollte die Besonderheiten der Regulierung dieser Frage in der Ukraine berücksichtigen), das Verfahren für die Übertragung der Aufgaben, Sachwerten und des Kundenstamms (z.B. Schlüssel, Passierscheine, Tankkarten, Supermarktkarten, Flash-Laufwerke, Passwörter, offizielle Unterlagen (sowohl Kopien als auch Originale)), Strafmaßnahmen für die Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrags sowie andere wesentliche Bedingungen.

3) Sperren von Bankkonten (falls erforderlich)
Manchmal haben die Eigentümer ukrainischer Unternehmen skrupellose Führungskräfte abzuberufen. Wenn die Vermögenswerte des Unternehmens einem Risiko ausgesetzt werden, ist es empfehlenswert, unverzüglich nach der Beschlussfassung über die Kündigung und Einreichung der jeweiligen Unterlagen an den sog. Registrar die Bank darüber zu informieren und die Konten zu sperren, bis der Geschäftsführerwechsel im Einheitlichen Staatlichen Register eingetragen wird. In der Praxis ist es eine der wichtigsten Maßnahmen, da sie die Vermögenswerte des Unternehmens rettet.

4) Übergabe von Unterlagen und Sachwerten an den neuen Geschäftsführer
Das Verfahren für die Übergabe von Unterlagen und Sachwerten beim Geschäftsführerwechsel kann in den Gründungsunterlagen festgelegt werden und in den internen Regelungen des Unternehmens (z.B. Regelungen über die Übertragung von Aufgaben und Funktionen oder Büroanweisungen) oder im Arbeitskontrakt detailliert festgehalten werden, die insbesondere das Verfahren für die Übergabe von Unterlagen und Sachwerten an den neuen Geschäftsführer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln sollen. Darüber hinaus ist eine Liste von Dokumenten (z.B. Gründungsunterlagen des Unternehmens, Verträge, Geschäftsunterlagen, Lizenzunterlagen usw.) und Sachwerten (Auto, Laptop, Schließfach, Passierschein, Büroschlüssel und andere Schlüssel usw.), die dem neuen Geschäftsführer übergeben werden müssen, zu erstellen.

Die tatsächliche Übergabe von Unterlagen und Sachwerten ist in einem Übergabe- und Abnahmeprotokoll zu dokumentieren, in dem der alte und der neue Geschäftsführer die Liste der zu übertragenden Unterlagen und Sachwerten sowie das Datum der Übergabe angeben. Dieses Dokument kann als Nachweis verwandt werden, wenn einige Unterlagen oder Sachwerte an den neuen Geschäftsführer nicht übertragen wurden.

Es ist notwendig, vom ehemaligen Geschäftsführer alle Informationen zu den anhängigen Gerichtsklagen und etwaigen Beschwerden von Geschäftspartnern anzufordern. Es wäre auch ratsam, nach dem Geschäftsführerwechsel Einsicht in die wichtigsten staatlichen Register wie z. B. Register von Gerichtsentscheidungen, Vollstreckungsverfahren usw. zu nehmen, da Rechtsstreitigkeiten die Geschäftstätigkeit des Unternehmens beeinträchtigen können.

5) Eintragung des Geschäftsführerwechsels im Einheitlichen Staatlichen Register und Benachrichtigung der Bank
So bedarf ein Geschäftsführerwechsel nicht nur der Beschlussfassung der Gesellschafter, sondern auch der obligatorischen staatlichen Registrierung von vorgenommenen Änderungen im Einheitlichen Staatlichen Register.

Damit der Geschäftsführerwechsel im Einheitlichen Staatlichen Register eingetragen werden kann, sind notwendige Änderungen der im Einheitlichen Staatlichen Register eingetragenen Angaben zur juristischen Person vorzunehmen. Dabei sind folgende Unterlagen vorzubereiten: vollständig ausgefülltes Antragsformular für die Eintragung von Änderungen, Gesellschafterbeschluss oder Protokoll der Gesellschafterversammlung, Bankquittung und eine Vollmacht (falls der Geschäftsführerwechsel von einer bevollmächtigten Person durchgeführt wird).

Der nächste wichtige Schritt besteht in der Einreichung von Unterlagen bei den Banken, bei denen das Unternehmen Konten hat. Es wird empfohlen, die Liste der einzureichenden Unterlagen im Voraus zu klären. In der Regel sind bei der Bank folgende Unterlagen einzureichen: Bestätigung eines sog. Registrars bzw. Notars über den Geschäftsführerwechsel, eine Anordnung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, eine Karte mit Unterschriftenmustern für die Bank, das Original und eine Kopie des Passes des neuen Geschäftsführers.

6) Benachrichtigung der Geschäftspartner über den Geschäftsführerwechsel
Ein wichtiger Aspekt, der in der Praxis oft vergessen wird, ist die Benachrichtigung der Geschäftspartner über den Geschäftsführerwechsel und die Sperrung des Zugangs des ehemaligen Geschäftsführers zum Kundenstamm und zur Korrespondenz.

Es ist empfehlenswert, die Geschäftspartner nicht nur in den Fällen, in denen eine solche Pflicht vertraglich festgelegt ist, zu benachrichtigen, sondern auch in anderen Fällen, damit das Unternehmen vor Missbrauch durch den ehemaligen Geschäftsführer geschützt wird und der Kundenstamm nicht verloren geht.

7) Widerruf von Vollmachten, die vom ehemaligen Geschäftsführer erteilt wurden
Jedes Unternehmen hat ein Register von erteilten Vollmachten zu führen. Es ist empfehlenswert, dass der neue Geschäftsführer eine Anordnung zum Widerruf von früher erteilten Vollmachten (falls erforderlich) erlässt. Mitarbeiter des Unternehmens sind mit einer solchen Anordnung gegen Unterschrift vertraut zu machen. Eine Kopie der Anordnung ist den Geschäftspartnern und Auftragnehmern per Einschreiben mit Inhaltserklärung zukommen zu lassen. Der neue Geschäftsführer muss auch einen Termin beim Notar verabreden, um zu prüfen, ob der ehemalige Geschäftsführer eine notariell beglaubigte Vollmacht hat.

8) Empfehlungen an den neuen Geschäftsführer
Es ist empfehlenswert, nach der Bestellung folgende Schritte zu unternehmen:

  • eine Wirtschaftsprüfung zu veranlassen;
  • eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Es ist zu beachten, dass die Bestandsaufnahme auch vom vorherigen Geschäftsführer durchgeführt wird;
  • die Anzahl der nicht genutzten Urlaubstage bei jedem Mitarbeiter zu prüfen;
  • falls das Unternehmen über ein Lager verfügt, zu prüfen, ob eine Person benannt wurde, die für das Lager verantwortlich ist.

Oben wurden bei Weitem nicht alle Probleme erörtert, die in der Praxis auftauchen können. Die Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei der Ernennung und Einstellung von Führungskräften tragen jedoch zur Vermeidung von Risiken in der Zukunft bei.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Mai 2019