Ermittlungsverfahren und Anfechtung der Entscheidung des Kartellamtes in der Ukraine
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua
Im Falle eines Anmeldeverstoßes leitet die ukrainische Kartellbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren ein. Das Verfahren erstreckt sich auf alle kartellrechtlichen Verstöße, die im ukrainischen Wettbewerbsgesetz aufgelistet sind, einschließlich von Verstöße im Bereich der Anmeldung von Zusammenschlüssen.
Das Ermittlungsverfahren besteht aus drei wichtigen Schritten:
a) Ermittlung und Beweiserhebung,
b) Vorbereitung eines vorläufigen Gutachtens,
c) Fassung der Entscheidung.
Bei jedem der vorgenannten Schritte ist die Kooperation der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mit der ukrainischen Kartellbehörde empfehlenswert, da diese in der Regel zu einer erheblichen Reduzierung der Höhe der Bußgelder führen kann.
Die Kartellbehörde verfügt über verschiedene Mittel, ohne Freigabe vollzogene Zusammenschlüsse aufzudecken, unter anderem, durch ein eigenes Netz von territorialen Abteilungen, die Organe der Staatsanwaltschaft und des Sicherheitsdienstes, die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt sowie dank der Informationen des Handelsregisters.
In den letzten Jahren sind Anzeigen über Zusammenschlüsse von konkurrierenden -Unternehmen zur sicheren Informationsquelle über ohne Freigabe vollzogene Zusammenschlüsse geworden. Insbesondere, weil die anzeigeerstattenden Personen von den Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes geschützt werden. Der Kartellbehörde ist es von Gesetzes wegen untersagt, Informationen über anzeigeerstattende Personen an Dritte mitzuteilen oder auf eine andere Weise bekannt zu geben. Das ist auch einer der Gründe, warum die Anzahl der Ermittlungsverfahren, die aufgrund der Information von konkurrierenden Unternehmen eröffnet wurden, stark gestiegen ist.
Außer der Verhängung von Bußgeldern für die beteiligten Unternehmen (Käufer, Target, verbundene Unternehmen) können die negativen Folgen des ohne Freigabe vollzogenen Zusammenschlusses auch durch Schadenersatzansprüche oder im Wege der Zwangsteilung beseitigt werden.
a) Schadensersatz
Der Schaden, der einem Betroffenen (juristische oder natürliche Person) aufgrund eines ohne Freigabe vollzogenen Zusammenschlusses entstanden ist, kann im Wege eines Gerichtsverfahrens vor dem ukrainischen Wirtschaftsgericht eingeklagt werden. Dabei ist zu beachten, dass das ukrainische Wettbewerbsgesetz definitiv strengere Schadenersatznormen vorsieht als das Zivilgesetzbuch und das Wirtschaftsgesetzbuch der Ukraine. Wenn der zugefügte Schaden vor Gericht bewiesen wird, so ist der Schaden in doppelter Höhe zu entschädigen.
b) Zwangsteilung
Die Kartellbehörde kann den Käufer ferner in die Liste der Unternehmen mit Monopolstellung auf dem Markt aufnehmen. Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsaktivitäten (einschließlich der Preise für seine Produkte, Dienstleistungen, Arbeiten) des jeweiligen Unternehmens der besonderen Kontrolle seitens der Kartellbehörde unterliegen. Wenn die Kartellbehörde herausfindet, dass das Unternehmen seine Monopolstellung auf dem Markt missbraucht, so kann es die zwangsweise Aufteilung des Unternehmens beschließen.
Die Verletzung des Wettbewerbsgesetzes in Form des Vollzugs eines Zusammenschlusses, ohne zuvor die Freigabe der Kartellbehörde erhalten zu haben, gilt nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Tag des Zusammenschlusses als verjährt. Bei Einreichung von unrichtigen Informationen über den Zusammenschluss bei der Kartellbehörde beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Nach Eintritt der Verjährung der Verletzungshandlung können keine Sanktionen mehr angewendet werden. Der Lauf der Verjährungsfrist wird während der Zeit des Bußgeldverfahrens unterbrochen.
Die Entscheidung der Kartellbehörde über die Auferlegung von Sanktionen kann vor dem Wirtschaftsgericht der Stadt Kyiv angefochten werden.
Die Anfechtung kann nur innerhalb einer zweimonatigen Frist ab dem Tag des Eingangs der Entscheidung erfolgen. Diese Frist kann nicht erneut zu laufen beginnen.
Die Anfechtung der Entscheidung beim Wirtschaftsgericht führt grundsätzlich nicht zur automatischen Aussetzung des Entscheidungsvollzugs, es sei denn, das Wirtschaftsgericht hat dies in seiner Entscheidung ausdrücklich angeordnet.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54
Stand der Bearbeitung: Juli 2019