Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Beendigung des Arbeitsvertrags in der Ukraine durch Ablauf der Vertragsfrist

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

1. Beendigung des Arbeitsvertrags in der Ukraine aufgrund von Fristablauf

Nach ukrainischem Arbeitsrecht ist der Fristablauf ein Grund für die Beendigung von Arbeitsverträgen, die:
a. für einen bestimmten Zeitraum oder
b. für die Dauer der Ausführung einer bestimmten Arbeit
abgeschlossen wurden.

Eine Vertragsbeendigung aufgrund von Fristablauf gehört nach ukrainischem Recht nicht zu den Fällen der „Kündigung auf Initiative des Arbeitgebers“. Das bedeutet, dass der Vertrag mit dem Arbeitnehmer auf dieser Grundlage auch während der Zeit der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und während seines Urlaubs beendet werden darf.

2. Kündigungsverbot trotz Fristablauf für bestimmte Arbeitnehmergruppen nach ukrainischem Recht

Es ist bemerkenswert, dass das ukrainische Recht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sogar im Falle der Kündigung aufgrund des Ablaufs der Vertragsfrist einen Kündigungsschutz vorsieht. Es geht um folgende Arbeitnehmer:

  • schwangere Frauen;
  • Frauen mit Kindern unter drei Jahren (in gesetzlich vorgesehenen Fällen - auch unter 6 Jahren);
  • alleinerziehende Mütter mit einem Kind unter 14 Jahren oder einem Kind mit einer Behinderung;
  • Väter, die Kinder ohne Mutter erziehen (auch bei einem längeren Aufenthalt der Mutter in einer medizinischen Einrichtung);
  • Erziehungsberechtigte (Treuhänder);
  • ein Adoptivelternteil;
  • ein Pflegeelternteil.

Die Kündigung dieser Arbeitnehmer aufgrund des Ablaufs der Vertragsfrist ist nur mit ihrer obligatorischen Weiterbeschäftigung zulässig. Für die Dauer der Weiterbeschäftigung behalten diese Arbeitnehmer ihr Durchschnittsgehalt, jedoch nicht länger als drei Monate ab dem Datum der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags.

Der Arbeitgeber kann nur von seiner Weiterbeschäftigungspflicht befreit werden, wenn er dem Arbeitnehmer in demselben oder einem anderen Unternehmen eine andere Arbeit angeboten hat und dieser sie aus triftigen Gründen abgelehnt hat (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen).

3. Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in der Ukraine

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis tatsächlich über den Fristablauf hinaus fortgeführt, ohne, dass eine der Parteien die Vertragsbeendigung fordert, so gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Ukrainische Arbeitsverträge, die ein- oder mehrmals neu ausgehandelt und verlängert wurden, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Art der Arbeit oder der Bedingungen ihrer Durchführung oder wegen der Interessen des Arbeitnehmers auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist sowie in weiteren, gesetzlich vorgesehenen Fällen.

4. Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags in der Ukraine um nicht genutzte Urlaubszeit

Im Falle der Entlassung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Ablauf des Arbeitsvertrags kann ihm auf seinen Antrag hin ein nicht genutzter Urlaub gewährt werden, auch wenn der Zeitpunkt des Urlaubs die Laufzeit des Arbeitsvertrags ganz oder teilweise überschreitet. In diesem Fall gilt der Arbeitsvertrag bis zum Ende des Urlaubs.

5. Abfassung der Kündigung in der Ukraine aufgrund des Fristablaufs

Die Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund des Fristablaufs erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers und erfordert keinen Antrag des Arbeitnehmers. Am Tag der Kündigung erhält der Arbeitnehmer sein ausgefülltes Arbeitsbuch sowie auf seinen Antrag eine Kopie der innerbetrieblichen Anordnung über die Kündigung.

Sie haben weitere Fragen zur Beendigung bzw. Fristen eines Arbeitsvertrags in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: 20. April 2021