Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Immobiliensteuer in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Finden Sie hier auch unsere Publikation "Steuern in der Ukraine, 2021".

Bei der ukrainischen Immobiliensteuer ist zwischen der Steuer für Bauwerke und der für Grundstücke zu unterscheiden:

Immobiliensteuer auf Bauwerke in der Ukraine

Immobiliensteuerpflichtig sind in der Ukraine natürliche und juristische Personen, darunter auch Nichtresidenten. Der ukrainische Immobiliensteuersatz für das Eigentum an Bauwerken wird von den Organen der lokalen Selbstverwaltung festgesetzt. Dabei beträgt die maximale Höhe des Immobiliensteuersatzes 1,5% der Höhe des Mindestlohns je Quadratmeter der allgemeinen Fläche einer Wohn- und einer Gewerbeimmobilie.

Ein zusätzlicher Satz in Höhe von UAH 25.000,- gilt für Wohnungen mit einer Fläche von mehr als 300 m2 und für Häuser mit einer Fläche von mehr als 500 m2.

Die ukrainische Immobiliensteuer wird für jeden Quadratmeter der Fläche von Wohn- und Gewerbeimmobilien bezahlt. Die Eigentümer von Wohnungen mit einer Fläche von weniger als 60 m2 und von Häusern mit einer Fläche von weniger als 120 m2 (oder von Häusern und Wohnungen mit einer Gesamtfläche von bis zu 180 m2) sind von dieser Steuer ausgenommen.

Immobiliensteuer auf Grundstücke in der Ukraine

Immobiliensteuerpflichtig aufgrund des Eigentums an Grundstücken sind in der Ukraine natürliche und juristische Personen, darunter auch Nichtresidenten, die Grundstücke oder Bodenanteile in Besitz haben oder diese nutzen.

Der ukrainische Immobiliensteuersatz für das Eigentum an Grundstücken wird von den Organen der lokalen Selbstverwaltung festgesetzt. Dabei darf der Steuersatz der Immobiliensteuer für das Eigentum an Grundstücken 3% des Grundstückswertes nicht überschreiten. Für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundstücke zu allgemeiner Nutzung liegt der maximale Steuersatz bei 1% des Grundstückswertes. Für Grundstücke, die aufgrund von Pachtverträgen ständig zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit genutzt werden, darf der maximale Steuersatz 12% des Grundstückswertes nicht überschreiten.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Januar 2019